"Erlass betr. Saarländische Beihilfeverordnung beihilferechtliche Berücksichtigung von krankheitsbedingten Aufwendungen"
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Hausanschrift Ministerium des Innern Franz-Josef-Röder-Straße 21 66119 Saarbrücken Tel. (06 81) 5 01-00 Fax (06 81) 5 01-21 46 Busverbindungen/Linien 17, 20, 26, 36, 37 Außenstellen Abteilung B (Referate B 1 - B 4) Mainzer Straße 109-111 66121 Saarbrücken Tel. (06 81) 30 00-00 Fax (06 81) 30 00-1 93 Referat B 6 Mainzer Straße 134 66121 Saarbrücken Tel. (06 81) 9 62-0 Fax (06 81) 9 62-14 05 14, 17, 18, 21-24, 27, 28, 41, 60 - Abteilung D Tel. (06 81) 9 62-0 Fax (06 81) 9 62-10 05 + 9 62-12 65 - Referat für Vereinssport Tel. (06 81) 9 62-0 Fax (06 81) 9 62-14 35 Mainzer Straße 136 66121 Saarbrücken Buslinie: 18, Saarbahnhalt: Kieselhumes - Gemeindeprüfungsamt Tel. (06 81) 5 01-00 Fax (06 81) 5 01-23 50 - Polizeiärztlicher Dienst Tel. (06 81) 9 62-0 Virchowstraße 7 66119 Saarbrücken Buslinie :36 Präsident des Landtages des Saarlandes Staatskanzlei Ministerium für Wirtschaft und Finanzen Ministerium der Justiz Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes S a a r b r ü c k e n Abteilungen B, C und D Referate A 1, A 3, A 4, A 5 und A 6 im H a u s e Nachrichtlich: Oberfinanzdirektion - ZBS - Universität des Saarlandes Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes S a a r b r ü c k e n Ministerium des Innern Postfach 10 24 41 66024 Saarbrücken Aktenzeichen Bearbeiter/in Durchwahl Datum A 2 2260-00 Herr Kemmerling Tel. (06 81) 5 01-21 24 Fax (06 81) 5 01-22 33 5. Aug. 1998 Saarländische Beihilfeverordnung (BhVO) Aus gegebener Veranlassung wird zur beihilferechtlichen Berücksichtung von krankheitsbedingten Aufwendungen auf folgendes hingewiesen: 1. Aufwendungen für Akupunkturbehandlungen sind nur anzuerkennen, soweit es sich um Aufwendungen für die Behandlungen nach der klassischen Akupunkturmethode handelt. Dabei handelt es sich um eine Therapiemethode, die mit den Techniken des Nadelstechens gegen funktionelle Störungen und Schmerzerkrankungen eingesetzt wird. Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen bei Akupunkturbehandlungen, bei denen elektrische Reize verwendet werden, sog. Elektroakupunktur. Beihilferechtlich werden die Aufwendungen für Akupunkturbehandlungen unter Berücksichtigung des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) anerkannt, soweit die Behandlung nicht nach § 5 Abs. 2 Buchstabe a BhVO ausgeschlossen ist. Der Erlaß vom 24. 4. 1991 A2 2260-02/1 wird hiermit aufgehoben. 2. Hinsichtlich der Anerkennung von Fallpauschalen nach der Bundespflegesatzverordnung wird zunehmend festgestellt, daß bei von privaten Trägern getragenen Kliniken Fallpauschalen berechnet werden, die weder betrags- noch leistungsmäßig mit den in der Bundespflegesatzverordnung genannten Fallpauschalen übereinstimmen. Durch die Gestaltung der Rechnung kann jedoch der Eindruck entstehen, es handele sich um Fallpauschalen nach der Bundespflegesatzverordnung. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß in Anwendung von § 5 Abs. 1 Nummer 2 Satz 2 BhVO grundsätzlich nur Fallpauschalen berücksichtigt werden können, die zur Behandlung der entsprechenden Erkrankung von zugelassenen Krankenhäusern (§108 SGB V) berechnet werden dürfen. Im Auftrag Rheinstädter