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Erlass betr. Schulgottesdienst

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 1968-04-11

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Erlass betreffend Schulgottesdienst Vom 11. April 1968 (GMBl. Saar S. 90) 1. Die Schulgottesdienste gelten als Schulveranstaltungen. Die Teilnahme am Schulgottesdienst ist für Lehrer und Schüler freiwillig. Der Weg vom Schulgottesdienst zur Schule unterliegt der Aufsicht der Schule. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2. Zu Beginn und Ende eines Schuljahres sowie aus besonderen Anlässen können Schulgottesdienste der Kirchen und Religionsgemeinschaften stattfinden. Der Unterrichtsausfall soll in der Regel eine Unterrichtsstunde nicht überschreiten. 3. Für allgemeinbildende und berufsbildende Vollzeitschulen, an denen der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist, kann einmal wöchentlich ein Schulgottesdienst stattfinden. Dieser wird in der Regel während der Zeit der ersten Unterrichtsstunde gehalten. Er tritt nicht an die Stelle der in den Stundentafeln vorgesehenen Unterrichtsstunden. An dem Tag, an dem ein Schulgottesdienst stattfindet, beginnt der Unterricht zu Anfang der üblichen zweiten Unterrichtsstunde und endet spätestens nach der sechsten Unterrichtsstunde. 4. Für berufsbildende Teilzeitschulen, an denen Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist, kann unbeschadet der Regelung zu Nummer 2 bis zu dreimal im Jahre Gelegenheit zum Schulgottesdienst gegeben werden. Nummer 3 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 5. Es ist zulässig, den Schulgottesdienst für jeweils eine Stufe einer Schule gesondert zu halten. Sofern die Durchführung des Unterrichtsplanes nicht gestört wird, kann für die anderen Stufen der Schule in der gleichen Woche Schulgottesdienst stattfinden. 6. Nach Fühlungnahme mit den Religionslehrern legen die Schulleiter die Zeiten für die Schulgottesdienste im Benehmen mit dem Elternbeirat der Schule und im Einvernehmen mit den zuständigen örtlichen kirchlichen Stellen fest. Die Zeiten für die Schulgottesdienste sind in den Schulen bekanntzugeben. 7. Auf Antrag der zuständigen kirchlichen Oberbehörden kann mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde bei mehr als zwei Wochenstunden Religionsunterricht der Schulgottesdienst an die Stelle einer der in den Stundentafeln vorgesehenen Unterrichtsstunden für Religion treten. Auch in diesem Falle gilt Nummer 1.


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