Erlass betr. Stiftung des Saarländischen Feuerwehr-Leistungsabzeichens
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Erlass betreffend Stiftung des Saarländischen Feuerwehr-Leistungsabzeichens Vom 5. Februar 2004 Az.: E 4 - 4171 - 031 1. Als Zeichen der Anerkennung für besondere Ausbildungsleistungen im Brandschutz und in der Hilfeleistung stiften das Ministerium für Inneres und Sport und der Landesfeuerwehrverband Saarland e.V. (LFV) das FeuerwehrLeistungsabzeichen in drei Stufen: Stufe I : Feuerwehr-Leistungsabzeichen in Bronze, Stufe II : Feuerwehr-Leistungsabzeichen in Silber, Stufe III : Feuerwehr-Leistungsabzeichen in Gold. 2. Das Feuerwehr-Leistungsabzeichen in Bronze ist das sichtbare Zeichen für das erfolgreiche Ablegen der Leistungsprüfung Stufe I, in Silber für das erfolgreiche Ablegen der Leistungsprüfung Stufe II und in Gold für das erfolgreiche Ablegen der Leistungsprüfung Stufe III. 3. Das Feuerwehr-Leistungsabzeichen wird als Steckabzeichen von einem hochovalförmigen Eichenlaubkranz, auf dem unten ein Halbrundschild mit dem Wappen des Saarlandes aufgelegt ist, gebildet. Über dem Wappen befindet sich der Schriftzug „SAARLAND“. Im oberen Bereich des Hochovals ist aufgesetzt das Verbands-Signet des Landesfeuerwehrverbandes Saarland e.V. abgebildet. Das Signet besteht aus einem Quadrat mit eingelassener Miniaturdarstellung des Wappens des Saarlandes rechts oben. In der linken unteren Ecke des Quadrates befindet sich eine stilisierte Darstellung lodernder Flammen, die symbolisch von einem spiralförmigen, ebenfalls stilisierten Wasserstrahl umkreist werden. Am linken Rand des Signets ist der Schriftzug „LFV“ untereinander sowie der Zusatz „e.V.“ nebeneinander abgebildet. Das Feuerwehr-Leistungsabzeichen misst in der Höhe 49 mm und in der Breite 39 mm. Die Farbe des Feuerwehr-Leistungsabzeichens ist der jeweiligen Stufe zugeordnet. 4. Das Feuerwehr-Leistungsabzeichen wird nach erfolgreich abgelegter Leistungsprüfung gemäß den jeweiligen Richtlinien zum Erwerb des FeuerwehrLeistungsabzeichens an aktive Feuerwehrangehörige verliehen. Die Verleihung des Feuerwehr-Leistungsabzeichens der Stufe II setzt den Erwerb des Feuerwehr-Leistungsabzeichens der Stufe I voraus. Die Verleihung des Feuerwehr-Leistungsabzeichens der Stufe III setzt den Erwerb des Feuerwehr-Leistungsabzeichens der Stufe II voraus. 5. Die oder der Beliehene erhält eine Urkunde über die Verleihung sowie beim Erwerb des Feuerwehr-Leistungsabzeichens der Stufe I ein Besitzzeugnis. 6. Das Feuerwehr-Leistungsabzeichen geht in das Eigentum der oder des Beliehenen über. 7. Das Feuerwehr-Leistungsabzeichen wird zur Feuerwehr-Dienstkleidung auf der linken unteren Brustseite, jedoch unter anderen als Steckkreuz ausgelegten Orden und Ehrenzeichen in der jeweils höchsten Stufe der abgelegten Leistungsprüfung getragen. Das Feuerwehr-Leistungsabzeichen darf auch als Ordensspange zur Feuerwehr-Dienstkleidung und in verkleinerter Ausführung als Anstecknadel an der Zivilkleidung getragen werden. 8. Der Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Das FeuerwehrLeistungsabzeichen der Stufe I nach diesem Erlass kann erstmals im Jahre 2004 erworben werden. Das Feuerwehr-Leistungsabzeichen der Stufe II nach diesem Erlass kann erstmals im Jahre 2005 erworben werden. Das Feuerwehr-Leistungsabzeichen der Stufe III nach diesem Erlass kann erstmals im Jahre 2006 erworben werden. Das Feuerwehr-Leistungsabzeichen der Stufe I nach dem Erlass betreffend Stiftung des Saarländischen Feuerwehr-Leistungsabzeichens vom 19. Mai 1982 (GMBl. Saar S. 168), geändert durch Erlass vom 20. November 1992 (GMBl. Saar 1993 S. 3), kann letztmals im Jahre 2003 erworben werden. Das Feuerwehr-Leistungsabzeichen der Stufe II nach dem Erlass betreffend Stiftung des Saarländischen Feuerwehr-Leistungsabzeichens vom 19. Mai 1982 (GMBl. Saar S. 168), geändert durch Erlass vom 20. November 1992 (GMBl. Saar 1993 S. 3), kann letztmals im Jahre 2005 erworben werden. Der Erlass betreffend Stiftung des Saarländischen FeuerwehrLeistungsabzeichens vom 19. Mai 1982 (GMBl. Saar S. 168), geändert durch Erlass vom 20. November 1992 (GMBl. Saar 1993 S. 3), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. Saarbrücken, den 5. Februar 2004 Die Ministerin für Inneres und Sport Annegret Kramp-Karrenbauer