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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass betr. Teilzeitbeschäftigung und Versorgungsabschlag

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass betr. Teilzeitbeschäftigung und Versorgungsabschlag

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1985-07-18

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

( (' "" SAARLAND 6600 SAARBRÜCKEN, don 18.7.1985 Der Minister des Innern Franz-Josef-R6der-Stralle '21 Po,tfach 10 10 A 1/1 2103-06 Telefon: i0681) 5 01-1 Teile"": 4 421 .19..1 ..\z.: • Präsident des Landtages des Saarlandes Chef der Staatskanzlei Minister der Finanzen Minister der Justiz Minister für Kultus, B1ldung und Wissenschaft Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Minister für Wirtschaft Minister für Umwelt ·Minister für Bundesangelegenheiten und besondere Aufgaben Präsident des Rechnun-gshofes des Saarlandes Oberfinanzdirektion - ZBS - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse 6600 Saarbrücken Abteilungen C und D Referate A 1/2, A 11/3, A 1/4 und A 11/5 Vorprüfstelle für Bundesausgaben i m Hau s e Nachrichtlich an Landeshauptkasse Bundeskasse 6600 Saarbrücken Betr_: Teilzeitbeschäftigung und Versorgungsabschlag Bezug: Mein Rundschreiben vom 20_ August 1984 - Az.: A 1 - 2103-06 - Anlg.: - 1 - Unter Bezugnahme auf mein Rundschreiben vom 20. August 1984 - Az.: A 1 - 2103 - 06 - sende ich ein Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 16. November 1984 - D 111 4 - 223 106/3 - mit weiteren Hinweisen zur Durchführung des Artikels 7 des Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1984 zur gefl. Kenntnisnahme und Beachtung. - 2 - '-~--' o:r~' ( - 2 - Zur Klarstellung weise ich darauf hin; daß die in Beispiel 5 angegebene Teilziffer der" Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz richtig lauten muß: Tz 54.2.4 BeamtVGVwV. Darüber Satz 1 Nr. 3 BeamtVG. Im Auftrag o·ur Juncker Ministerialrat "....-' --, ( DER BUNDESMINISTER DES INNERN Geschättszeichen (bei Antwort bitte angeben) 1tI0228) Datum ..... ,. P. P~,4,.~, .2.2} ..1.o.~U .............. . 681-3695 -3678 16·. November 1 984 'Der Bunde9ministerde~ I""ern, Postfach 170290.5300 Bonn 1 Oienstg~bAude Nr. Oberste Bundesbehörden nachrichtlich: Für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Minister/Senatoren der Länder Oberste Dienstbehörden nachdem G 131 Betr.: §§ 14, 48, 54, 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); hier: Durchführung des Artikels 7 des Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 998) Anlg.: - j - (angeheftet) Zur Durchführung der Vorschriften des Artikels 7 des vorbezeichneten Änderungsgesetzes gebe ich folgende vorläufige Hinweise: 1. Inkrafttreten 1.1 1.2 Die Änderungen des BeamtVG, die durch Artikel 7 Abs. 1 des Änderungsgesetzes vorgenommen wurden, sind am 1. August 1984 in Kraft getreten. Die Neuregelung gilt für Freistellungen vom Dienst, die nach dem 31. Juli 1984 bewilligt worden sind. Für Freistellungen, die vor dem 1. August 1984 bewilligt worden sind, gilt Artikel 7 Abs .. 2 des Änderungsgesetzes (vgl. die nachfolgende Tz 6). • •• Nt. 1 GraurhE!lndorler StreBe 198 Nr.::' Graurheindorler Strll8e 35 Nr. e Karl-leglen-Stllllße 156 11' Vermittlung Telex Telelax 228341,. SMI TM'.:.- 681-<6685 IHauptgebäudel Nr.4 Huuranslr.ße 30 Nr.7 Hohe Straße 67 Nr. 1·6: 681·1 88&896 Nr 2 Dletkl(c/len!ttaße 28 Nr. 5 KSls.er-K.JIrl-Rmg 9 Nr. B Hohe Slraße 73 Nr. 7, 8; 6654-1 Konlo ...rt»ndung ..n; Bundeslo.aue Bonn. Landeuanlral~nlo. Bonn 38001060 (BLZ 38000000) . PO$lgirokonlo Koln 11901).505 (BLZ 370 100501 " . - 2 - 2. Zur Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtvG (Artikel 7' Abs.1 Nr. 1 .des Änderungsgesetzes 2.1 Allgemeines § 14 Aba. 1 satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG schreib~ beim Vorliegen von bestimmten "Freistellungen vom Dien~t" eine_ von § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtvG abweichende Berechnung des Ruhegehaltssatzes (SOg. VersorgunßSabschlag) 2~2 Freistellungen vom Dienst 2.2.1 § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeallltvG gilt grundsätzlich für alle Formen von Teilzeitbeschäftigung, er~ '-. mäßigter Arbeitszeit und Urlaub i=erhalb oder außerhalb .des Beamtenverhältnisses, also nicht nUr für Freistel..:. lungen vom Dienst nach § 72a und § 798. des Bundesbeam tengesetzes (BBG) oder dem entsprechenden Landesrecht. 2.2;2 Ist. die Zeit eines Urlaubs ruhegehaltfähig; kommt insoweit ein Versorgungsabschlag nicht in Betracht~ Denn ein Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2. und 3 BeamtVG tritt nur e~~, wenn die tuhegehaltfähige Dienstzeit von der Zeit abweicht, die ohne die Freistellungen als ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht worden wäre. Daher kommt ein Versorgungsabschlag nicht in Betracht hinsichtlich - Zeiten eines Urlaubs mit Dienstbezügen (z.• B. bei Erho;" lungsurlaub, Heimaturlaub, Mutterschaf tsurlaub) , - ~eiten eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, we= diese Zeit kraft Gesetzes ruhegehaltfähig ist (z.B. als Dienstzeit, die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt ist, gemäß §'6 Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG) oder als Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG). . .. ( " - 3 - 2.2.3 Zeiten, in denen eine Freistellung vom Dienst w!lhrend eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses außerhalb eines Beamtenverhältnisses erfolgt' ist (z.:B. während eines Richter-, Soldaten- oder privaten Beschäftigungsverhältnisses), können nur dann zu einem yersorgungsabschlag führen, wenn die DieIillt- oder Beschäftigungszeit als solche als ruhegehalt~ähige bis 10 BeamtVG). Wenn also z.B. die Zeit eines privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung~n dee § 10 Abs. 1 BeamtVG nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, kann eine in diese Zeit des Beschäftigungsverhältnissesfallende Zeit einer Freistellung nicht zur Beamt'VG führen und auch nicht, falls es wegen einer anderen Freistellung zur Anwendung dieser Vorschriften kommt, in die fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit (Tz 2.3.3) einbezogen werden. S:;;tz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVGgilt nach Halbsatz3 nicht die Zeit eines Urlaubs innerhalb oder außerhalb des Beamtenverhältnisses, bei dem spätestens bei seiner Beendigung schriftltchzugestanden worden ist, daß er öffentlichen Belangen ~r dienstlichen Interessen dient. Für diese Ausnahme kommt, es nicht darauf an, ob die, Zeit des Urlaubs als ruhegehalt fähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Die Ausnahme gilt daher auch dann, wenn z.B. die Zeit des Urlaubs nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, weil die Zahlung eines Versorgungszuschlages abgelehnt wird (vgl. die /, Tz 6.1.10 BeamtVGVwV). Eine solche nicht als ruhegehalt fähig berücksichtigte Zeit des Url~ubs, für den das vorerwähnte Zugeständnis getroffen wurde, kann, ... ( 4 - Halbsatz 3 BeamtVG auch dann nicht in die fiktive ruhe-:- gehalt fähige Dienstzeit (Tz 2.3.3) einbezogen werden, falls es wegen einer anderen Freistellung zur Anwenaung der zuletzt genannten Vorschrift kommt. Halbsatz 3 BeamtVG, daß der Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, soll für Beamte in der Regel gleichzeitig mit der Entscheidung über den Urlaub erteilt werden (Tz 6.1.8 Satz 1 BeamtVGVwV). Es gilt in den Fällen der Tz 6.1.8 Satz· 2 und 3 BeamtVGVwV mit der Beurlaubung als erteilt. Bei einem Urlaub außerhalb des Beamtenverhältnisses (vgl. die vorstehende Tz 2.2.3) liegt ein schriftliches Zuge·BeamtVG auch vor, wenn der Arbeitgeber zwar nicht vo~ Antritt eines Sonderurlaubs (vgl. § 50 Abs •. 2 Satz 2 BAT, § 54a MTB 11), aber spätestens bei seiner Beendigung ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkaZ4~t hat. BeamtVG eine als Teilzeitbeschäftigung oder als Ermäßigung der Arbeitszeit gewährte Freistellung, bei der spätestens bei ihrer Beendigung schriftlich zugestanden worden ist, daß sie öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, ebenso zu behandeln wie einen entsprechenden Urlaub. Die Hinweise in der vorstehenden Tz 2.2.4 gelten sinngemäß. Halbsatz 2 und 3 BeamtVG gehört nicht das Ruhen der Rechte und. Pflichten nach den §§ 5 und 6 AbgG, dem § 8 Abs. 3 EuAbgG oder nach entsprechendem Landesrecht. Bei ... ( - 2.2.7 - 5 - ',-- , einem Urlaub ohne Besoldung zur Ausübung des Mandats nach § 89a ~bs. 2 Satz 1 'Nr. 2BBG oder entsprecheh~ dem Landesrecht gilt das in § 14 Abs. 1 Satz 1 Ralbsatz 3 BeamtVG genannte Zugeständnis als erteilt, so daß § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ~eamtVG nicht gilt (vgl. auch die vorstehende Tz 2.2.4); dies gilt im Hinblick auf den in der, vorstehenden Tz 2.2:S-"gegebenen Hinweis entsprechend für eine Ermäßigung der Arbeitszeit zur Ausübung des Mandats nach § 89a Abs. 2 Satz 1 Nr. t BBG oder entsprechendem Landes""' recht. Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG ist auch die Zeit eines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst unt'er Verlust der Dienstbezüge zu behandeln. 2.3 Bemessung des Versorgungsabschlages 2.3.1 Zur Feststellung, ob und inwieweit im Einzelfall ein um einen sog. Versorgungsabschlag verminderter Ruhegehaltssatz maßgebend ist, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 BeamtVG der Ruhegehaltssatz zu ermitteln, der sich nach§ 14 Abs, 1 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG, aber ohne die Begrenzung auf 75 %, ergeben hätte, wenn der Beamte nicht freigestellt worden wäre. Dieser Ruhegehaltssatz ist dann in dem Verhältnis zu vermindern, in dem die ruhegehalt fähige Dienstzeit zu der Zeit steht, die ohne die Freistellungen als ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht worden wäre. Hiernach bedarf es der Ermittlung der ruhegehaltfähi~ gen Dienstzeit (Tz 2.3.2), der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Tz 2.3.3), des fiktiven Ruhegehalts••• • ( , ',' , . - 6 - satze~ (Tz 2.3.4) ~ des Kürzungsverhältnisses (Tz 2.3.5) sowie der Anwendung des'Kürzungsverhäitnis<1es auf den fik~ tiven Ruhegehaltssatz (Tz 2.3.6). Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG ist die ruhegehaltfähig~ " Dienstzeit, die sich nach Maßgabe der Freistellungen ergibt. Sie ist nach Jahren und Tagen zu berechnen (vgl. auch die Tz 6.0.1 BeamtVGVwV). Fiktive ruhegehalt fähige Dienstzeit ist die Zeit, die ohne die Freistellungen als ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht worden wäre. Auch sie ist nach Jahren und Tagen zu berechnen (vgl. auch hierbei die Tz 6.0.1 BeamtVGVwV). 2.3.4 ,Fiktiver Ruhegehaltssatz ist der Ruhegehaltssatz, der, Halbsatz 1 BeamtVG aufgrund der fiktivenruhegehaltfähigen Dienstzeit (Tz 2.3.3) ergibt. Hierfür gilt ein Rest der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit von' mehr als 182 Tagen als vollendetes Dienstjahr. Die Begrenzung auf den Höchstsatz von 75 %gilt hierbei nicht. 2.3.5 Das Kürzungsverhältnis wird gebildet, indem die ruhegehaltfähige Dienstzeit (Tz 2.3.2) durch die fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit (Tz 2.3.3) geteilt wird. Dazu' werden bei beiden Zeiten die etwa anfallenden Tage unter Benutzung des Nenners 365 (auch bei Schaltjahren) umgerechnet; das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn ein weiterer Rest verbleibt. 2.3.6 Der verminderte Ruhegehaltssatz wird dadurch ermittelt, daß das Kürzungsverhältnis (Tz 2.3.5) auf den fiktiven Ruhegehaltssatz (Tz 2.3.4) angewendet wird. DasErgebnis ••• ( ( ... - 7 - ist auf- zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die . . I· .' zweite Stelle um eins zu erhöhen iet, wenn ~in weiterer Rest verbleibt. Ergibt eich bei der Berechnung des verminderten Ruhegehaltssatzes ein Hundertsatz' von über 75 %, so ist nur der Höchstruhegehal\esatz von 75 %der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde zu legen; ergibt sich ein Hundertsatz von unter 35 ", so ist de~ ~dasthundertaatz von 35 %maßgebend. Der , -verminderte ~egehaltssatz kann also nicht .höher als 75 % und nicht niedriger als 35 % sein. Er darf aber auch den nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebenden Ruhegehaltssatz nicht übersteigen. I Vgl. die Beispiele 1 bis 4 in der Anlage I. 2.3.7 Wenn sowohl Freistellnngen vom Dienst, die vor dem 1. August 1984 bewilligt w~de, als auch Freistellungen vom Dienst, die nach dem 31. Juli 1984 bewilligt wurden, vorliegen, kann es zum Zusammentreffen eines yersorgungsabschlages nach bisherigem Recht mit einem Versorgungsabschlag nach neuem Recht kqmmen (vgl. die Tz 1.2 sowie die Tz 6). 2.3.8 Das ggf. mit einem verminderten Ruhegehaltssatz berechnete Ruh~gehalt (vgl. die Tz 2.3.1 bis 2.3.7) ist auch der Berechnung der Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legen. des Änderungsgesetzes) Durch Artikel 7 Abs. 1 Nr. 2 des Änderungsgesetzes wurde dem § 48 BeamtVG ein Absatz 3 angefügt. Hiernach wird der in § 48 Ahs. 1 und 2 BeamtVG vorgesehene Ausgleich BBG oder entsprechendem Landesrecht bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt war. ... ( .! - 8 - des Änderu.ngsgesetzes) Durch Art·ikel 7 Aba. 1 Nr. 3 des Ände·rungsgesetzes wurden § 54 Abs. 2 und § 54 Abs. 4 BeamtVG ergänzt. Hiernach ergibt sich folgendes: 4.1 Ruhensregelung nach § 54 Aba. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BeamtVG Wenn bei einem (ggf. also auch bei mehreren) der Versorgungsbezüge, die an der Ruhensregelung beteiligt sind,. der Ruhegehaltssatz aufgrund des § 14 Aha. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 BeamtVG gemindert wurde, ist der für die Hö:chstgrenze maßgebende Ruhegehaltsaatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Die Hinweise der vorstehenden Tz 2.3.1 bis 2.3.7 gelten entsprechend. I VgL das Beispiel 5 inder Anlage) 4.2 Ruhensregelung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG Wenn bei dem Ruhegehalt, das dem an der Ruhensregelung beteiligten Witwengeld zugrunde liegt, der RuhegehaltsBeamtVG gemindert wurde, iat die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen. Dabei darf jedoch der zu vermindernde (= fiktive) Ruhegehaltssatz den Hun~ dertsatz von 75 % nicht unterschreiten. •Eine Verminderung des Ruhegehaltssatzes beim eigenen Ruhegehalt der Witwe führt nicht zur Verminderung der Höchstgrenze. Die Hinweise der vorstehenden Tz 2.3.1 bis 2.3.7 gelten entsprechend. I Vgl. das Beispiel , in der Anlage I ••• ( - 9 - :... ; 4.3 Ruhensregelung nach§·54 Abs. 4 BeamtVG Die vorstehende Tz 4.2 gilt entsprechend. des Änderungsgesetzes) § 55·Abs. 2 BeamtVG ergänzt. gendes: ,,:. des Änderungsgesetzes wurde Hiernach ergibt sich fol.... Wenn bei dem zu regelnden Versorgungsbezug der Ruhegeoder 3 BeamtVG gemindert wurde, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwen-. dung dieser Vorschrift festzusetzen. Dies'gilt in den Fällen des § 55 Abs. 6 BeamtVG bereits dann, wenn auch nur bei einem der zu regelnden Versorgungsbeztige der Ruhegehaltssatz gemindert wurde. Hat sich eine Teilzeitbeschäftigung, eine Ermä'ßigung der Arbeitszeit oder ein Urlaub nur bei der Rente ausgewirkt, . so führt dies nicht zur Verminderung der Höchstgrenze. Die Hinweise der vorstehenden Tz 2.3.1 bis 2.3.7 gelten entsprechend. I Vgl. das Beispiel "1 in der Anlage I ••• ( ( .. 10 - 6. Zu Ar.tikel 7 Aha. 2 des Älldetungsgeaetzes (llber~srege ·luilg) Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeämtVG in der vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes geltenden FassUng w!i'iter Anwendung für ~eilzei tbeschäftigungen, ErmälhgungeIi ··ij·er Arbeitszeit und Urlaub, die vor dem Inkrafttteten des . Änaerungsgefretzes bewilligt worden sind. ( vgLd.ie vorstehende Tz 1.2). In solchen Fällen kanil eszÜDI Zueainmentreffen eines Versorgungsabschlil.ges nach biSherigem Recht mit einem Versorgungsabschläg nach neaem Recht köfumen (vgl. aie.vorstehelide Tz 2.3.7). HierzU. werde icihHih'weise in einem gesonderten Rundschreiben gebeil. Im Auftrag Sartö'i:'ilis B~alaublgt: ./Ju.~~ Angs:!!tl!l1tta I Beispiel 1 I Vollbeschäftigung; 33 J. 200 T. Teilzeitbeschäfti( gung (1!2-'der regelmäßigen Arbeitszeit): 6 J. - T. , , Insgesamt: Fiktiver Ruhegehaltssatz: Anlage des Rundsch-reibens des BMI vom 16. November 1984 - D 111 4 - 223 1D6!~.:- Ruhegehalt- Fiktive fähige ruhegehalt. Dienstzeit fähige· - . Dienstzeit 33 J. 200 T. ,,-33 J .• 200 T. 3 J. - T. 6 J. - T. 36 J. 200 T. 39 J. 200 T. 200 , ,200 = 36 -J. = 39 - J. = 36.547 J; = 39.547 J. = 36.55 J. 39.55. J. 80 v.H. ( Verminderter Ruhegehaltssatz: 36,55 80 v.H. x = 73.931 = 73,94 v.H. 39,55 ========== (, ( - 2 - I Beispiel· 2 J Ruhegehaltfähige Dienstzeit Vollbeschäftigung: 33 J. 200 T. 33 J. 200 T. Teilzeitbeschäftigung (1/2 der regelmäßigen Arbeitszeit): 2 J. - T. 1 J. - T. Urlaub ohne Dienstbezüge: 6 J. - '·T. - J. - T.. Insgesamt: 34 J. 200 T. . = 34 - J. = 34,547 J. = 34,55 J. Fiktiver Ruhegehaltssatz: Verminderter Ruhegehaltssatz: 82 v.H. x '34,55 41,55 = 68,185 = 68,19 v.H. ========== Fiktive. ruhegehaJ.tfähige· . Dienetzeit 33 J. 200 T. 2"J. - T. 6 J. - T. 41 J. 200 T. = 41 _. J. = 41,547 J. = 41,55 J. 82 v.H .• , ( - 3 - I Beispiel 3 I Ruhegehalt"'" fähige Dienstzeit . Vollbeschäftigung: 39 J. 100 T. 39 J. 100 T. Teilzeitbeschäftigung (1/2 der regelmäßigen Arueitszeit): 6 J. - T. 3 J. - T. . . Insgesamt: 42 J. 100 T. = 42. - J. .365 = 42,2T~ J. = 42,28 J. Fiktiver Ruhegehaltssatz: Verminderter Ruhegehaltssatz: 85 v.H. x 42,28 45,28 = 79,368 = 79,37 v.H., höchstens aber : 75 v.H. ======= Fiktive ruhegeh8.ltfähige . Dienstzeit . ;9 J.. .' 100 T •. '. 6 J. - T. 45J. 100 T • = 45 -- J. = 45,273 J. = 45,28 J. 85 v.H. .. ( \ -- I_ -: 4 - I Beispiel 4 I- - Ruhegehal-t- Fiktive - f'äh±ge ruhegeba.ltDiens zeit fähige - Dienstzeit Vollbeschäftigung: 34 J. 181 T. 34 J. 181 T. 34 J. 181 T. Urlaub ohne Dienstbezüge: - J. 100 T. -J. - 'T. -J/100T. • Insgesamt: 34 J. 181 T~ 34 J. 281 'T-. = 34 -- J.- = 34 -- J. = 34,495 J. = 34,769 J. = 34,50 J. = 34,77 J. Fiktiver Ruhegehaltssatz: 75 v.H. Verminderter Ruhegehaltssatz: 34,50 75 v.H. x = 74.417 = 74,42 v.H., 34,77 höchstens jedoch Ruhegehaltssatz von 74 v.H., ======= der sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 34 Jahren und 181 Tagen ergibt. ,. ( r - 5" \ Beispiel 5 I Ein frUheres Ruhegehalt ist wegen des Hinzutritte eines späteren Ruhegehaltes nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr._ 1 BeamtVG zu regeln. Dem früheren Ruhegehalt liegt eine ruhegehalt fähige Dienstzeit von 20 Jahren zugrunde (ohne Teilzeitbeschäftigung('~rmäßigte Arbeitszeit und Urlaub, auch ohne Zurechnungszeit). Ruhegehaltssatz daher: 55 v.H. Dem späteren Ruhegehalt liegen als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugrunde: 16 Jahre, die auch dem früheren Ruhegehalt zugrunde l:Legen; -ferner 19 Jahre 200 Tage im neuen Bea~tenverhältnis (darunter 2 Jahre mit Teilzeitbeschäftigung :Lm Umfang der Hälfte der regelmäßigen-Arbeitszeit, daneben nicht ruhegehaltfähig 6 Jahre eines Urlaubs ohne Dienstbezüge :Lm neuen Beamtenverhältnis). Es handelt sich also prakt:Lsch um das Ruhegehalt des Beispiels 2. Ruhegehaltssatz (vermindert) daher: 68,19 v.H. Um den für die Höchstgrenze maßgebenden Ruhegehaltssatz festzusetzen, jst (wie nach dem bis zum 31. ,Juli 1984 geltenden Recht) der dem früheren Versorgungsbezug zugrunde liegenden Dienstzeit die nach dem Eintritt des früheren Versorgungsfalles liegende Zeit hinzuzurechnen, die beim späteren Versorgungsbezug berücksichtigt'worden ist (vgl. die Tz 54.2.'t BeamtVGVwV). Auf dieser Grundlage ist da= aber nach dem neueIl § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtVGder für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssa1:z-in BeamtVG festzusetzen, da beim späteren Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz aufgrund dieser Vorschrift gemindert wurde. Der für die Höchstgrenze des § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 BeamtVG ••• , . • ( " -, - maßgebende Ruhegehaltssatz ist daher wie folgt festzusetzen:: Im früheren Beamten verhältnis Vollbeschäftigung: Im neu~n Beamtenverhältnis 20 J. Vollbeschäftigung: 17 J. Teilzeitbeschäftigung (1/2 der regelmäßigen Arbei tszei t) : 2 J. Urlaub ohne Dienstbezüge: . Insgesamt: 6 J. Fiktiver Ruhegehaltssatz: T. 200 T. T. T. Verminderter Ruhegehaltssatz:' 86 v.H. :x 38,55 45,55 = 72,784 = Gesamte ruhegehaltfähigeDlenst- . zeit 1. S. des BeamtVG 20 J. T. 17 J. 200 T. 1 J. T. - J. - .r. 38 J. 200 T. = 38 -- J. - 38,547 J. = 38,55 J. 72,79 v.H. ========== Fiktive gesamte ruhegehältfähige Dienst;.. zeit '- '. 20 J. 17J. 2 J. 6 J. 45 J. = 45 - T. 200 T. - T. - T. 200 T. -- J. 3; 65 = 45,547 J. = 45,55 J. I 86 v.H. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG: 72,79 v.H. der r~hegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet. •• • r ( ". -'1- - , " Beispiel Ei I ..' ", Auf der Grundlage des Ruhegehaltes des Beispiels 2 wird ein Witwengeld gewährt. Später tritt Witwe hinzu, so daß das Witwengeld Nr. 3 BeamtVG zU: regeln ist. ein eigenes Ruhegehalt der nach § 54 'Abs. 2 satzj " Da der RUhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG' gemindert wurde (vgl. die Einzelheiten des Beispiels 2) ,ist die Höchstgrenze entsprechend dieserVorachrift zu berechnen, 'wobei der zu vermindernde (= fiktive) Ruhegehaltssatz minde-, BeamtVG) • Der zu vermindernde (= fiktive) Ruhegehaltssatz des Beispiels 2 beträgt 82v.H.Wenn er unter 75 v.H. betragen Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG ein ZU vermindernder--(: fiktiver) Ruhegehaltssatz von 75 v.H. anzusetzen. Das Kürzungsverhältnis beträgt des Beispiels 2). ,34,55 ( vgl. 41 ,55 ' die Einzelheit'en (, Die Höchstgrenze ist daher mit dem folgenden (verminderten) Ruhegehaltssatz zu berechnen: 34,55 82 v.H. x = 68,185 = 68,19 v.H. 41,55 ========== ,Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V. mit Absatz 2 Satz 3 BeamtVG: 68,19 v.H. der ruhegehalt fähigen Dienstbezüge a~s der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeid'zugrunde liegende Ruhegehalt bemißt. • •• I .' ( - 8 - Das Ruhegehalt des Beispiels 2'trifft mit men, so daß das Ruhegehalt nach § 55 Abs. BeamtVG zu regeln ist. einer Rente.zusam.,.... ~ 2· Satz 1 Nr~1 Da der Ruhegehaltssatz des Ruhegehaltes nach § 14 Abs •. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG gemindert wurde (vgi;' die Einzelheiten des Beispiels 2), ist der für die Höchstgrenze maßgebende ,Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser BeamtvG) • Um den für die Höchstgrenze maßgebenden Ruhegehaltssatz festzusetzen, ist (wie nach dem bis zum 31. Juli 1984 geltenden Recht) gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG die 'Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt desVersorgungsfalles zuzüglich der sonstigen dort genannten Zeiten zu berechnen. Satz 2 BeamtVG der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung des § 14 Aba. 1 Satz 1 Halbsatz 2.und 3 BeamtVG festzusetzen. Der für die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG maßgebende Ruhegehaltssatz ist daher wie folgt festzusetzen (wobei nach den Verhältnissen des Beispiels 2 als Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungs• • • .' •. - 9 - ·-falleseine Zeit von 48 Jahren und 5 Tagen Unterstellt wi:rd) : .. . Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles: Gemäß Beispiel 2: Teilzeitbeschäfti" gung (1/2 der regelmäßigen Arbeitszeit): davon nicht rUhe gehaltfähig: Urlaub ohne Dienstbezüge: davon nicht ruhegehaltfähig: Insgesamt: . 2 J. - T. 6 J. - T. ; Fiktiver Ruhe~ehaltssatz: Vermlnderter Ruhegehaltssatz: Zeit i.S. des § 55 Abs. 2 . Buchstabe b BeamtVG, abzüglich der Zeiten;' -die wegen Freistellung nicht ruhegehaltfähig sind 48J.5T. ./. 1 J. - T. ./ • 6 J. - T. ZeÜ LS. des . § 55 Abs.2 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b BeamtVG.- .' ." .. 48 J.5 T. . 41J. 5T.148J. 5T. = 41 -J. = 48 -- J. = 41,On J. = 48,013 J. = 41,02 -. J. = 48,02 ,:r. 88 v.H. 88 v.H. x 41,02 48,02 = 75,172; . j edodi höchstens: 75 v.H. ======= Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. BeamtVG: 75 v.H. der ruhegehalt fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe d.e,r Besoldungsgruppe, aus der sich-das Ruhegehalt berechnet.


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