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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und Sport"Erlass betr. Unfallausgleich gem. § 35 BeamtVG Festsetzung der Höhe des Unfallausgleichs"

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

"Erlass betr. Unfallausgleich gem. § 35 BeamtVG Festsetzung der Höhe des Unfallausgleichs"

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1990-03-08

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, go, ( ( .' . 1.. Prä5 iden t des Landt�ge'S des Sa.ar1.ande'5 08.03.1990 abgesandt ilm jJ.Q.�./:iQ.llß Che·f der Staatsl:,anz�ei A i - 21 i3-04 Min�sterium der Fi�lanze� Ministerium der Justiz Mirzistet"'il.,Hti fUf� Bildl�n9 und Sp.ort MinisteriLlffi fUr Gesundheit und Soziales Ministeril.ltl'l fUt.. Ar-beit und Frauen Ministerium fUr Wirtschaft Präsident des Rechnwn9shofes des Saal'landes Obe�fin2nzdirekticn - ZBS - Ruhegeha� ts- t..1:-,d Zusa tzversorgut1gskasse 6600 SaarbrUc:kc=tl AbteilLmgen Z, C w1d D Re�erate A 2, A 3 Ufld A 4 Vor prUfl...Hlgss tel1.e fU!" But"ldesausgabewl i ", H a u s e nachrichtlich: Landeshauptkasse Bundeskas$e 6600 Saal"b,'ücken ,�.�. S;:?ite 2 Ullfa��ausgleich geftläl'! § 35 Bea!!ltenvel"sorgungsgesetz aftltVG); hier: Festsetzung der Höhe des Ut1fal.lausg�eichs 1 Anlage (BeAls l=tnla�:;,JE Ubers.2nde ich das RL!tldscht"'eibet1 des BlH"Idest'riini sters des Innern vom 08.02.L990 - DIll 4 223 213/3 - mit der Bit te hi ertlach z!..� '/EH� +ahr"E:·1 . 2 .. Z .. d"A. I� ÄL.lftrag Lau!{ '. DER BUNDESMINISTER DES INNE, fj R [!! N L..._ _ _ -:--.: -::: =--t Oor·rtlb,h�!'di' d� tnrwsm Geschiflszeichen (bei Anlwort bitte angeben) D III 4 - 223 213/3 ",..! � 8 ) mnt;. , 3. FES'�-369 Abt.nur.� . El ............. ...�.. . !:O"'�B�u!!!"d !!!e!!s !!! m�; n'!!;.!!!'.!!.r�d .. �ln!!!"!!!.!!m�. p�o�s�tf!!.c�h�1!!10290�"'. 5300 ��o�"�n21 Oienstgebäod A:'\!aQ!>'" .............................- Oberste Bundesbehörden nachrichtlich: IFür das Versorgungsrecht zuständige Minister/Senatoren der Lände� Oalum 08.02. 1990 Betr.: Unfallausgleich gemäß § 35 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGl ; hier: Festsetzung der Höhe des Unfallausgleichs Nach § 35 Abs. 1 BeamtVG erhält der durch einen Dienstunfall verletzte Beamte einen Unfallausgleich. wenn er infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als 6 Monate wesentlich beschränkt ist. und zwar solange dieser Zustand an dauert. Der Anspruch auf Unfallausgleich entsteht. wenn der Beamte ohne Unterbrechung länger als 6 Monate wesentlich (MdE i.H. von mindestens 25 v.H.l in seiner Erwerbsfähigkeit be schränkt ist. Dieser Vorschrift ist nicht zu entnehmen, daß für die Fest stellung der Höhe des Unfallau'sgleichs der VOmhundertsatz, der der Minderung der �rwerbsfähigkeit entspricht, über einen län geren Zeitraum konstant sein mUß. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu in seinem Urteil vom 15. September 1966 - BVerwG Ir C 95.64, ZER 1967, S. 88 - sinngemäß folgendes aus: OieIl.';tWud't NI. I Gl''''''ttl'ldO� SltaGe 196 . Nr.: DiatUrcn.nJlra8lt 28 Nt.,. Huaar."tUI8t-30 ,.. VIII1!f11UIU"9 r.�x hitt." T,JeI"l IH.w�u6e1 Hf.30r,u,"-;"CfOrlo,Srr,!)o,)$ Nt. $ K"J.l�kw\·SI,,"I5/J (0228)611-' 886896 m3<l1' aMI 681....86$ kOfl""""""IMII'ltt'ft:Bunda"',,.!U!I 8!'1oN1.lande......II.I�". 5011,,38001060 18Ll39000000I' PO.lg"�Qf>to KOin IltOG-SOS tell 310100501 · . - 2 - "Liegt eine nicht nur vorübergehende wesentliche Beschränkung der,Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. vor, so richtet sich die Höhe des Unfallausgleichs nach dem jeweiligen Grad dieser Beschränkung. Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Ver hältnissen. die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Anderung eingetreten ist [§ 35 Abs. 3 BeamtVG). Zweck der Vorschrift ist es, den Unfallausgleich dann neu festzustellen, wenn der Gesundheits2:ustand des Ver letzten sich konstant verschlimmert biw. verbessert, die Ent wicklung des Gesundheitszustandes in negativer bzw. positiver Richtung also nicht nur vorübergehend ist. Das bedeutet, daß der Vomhundertsatz der MdE in kurzen Abständen steigen bzw. sinken kann, wenn die Verschlimmerung bzw. Besserung nicht nur vorübergehend ist. Ein schnelles "Auf und Ab" im Gesundheits zustand findet keine Berücksichtigung.:' ' Bedeutsam für den Unfallausgleich ist eine nicht nur vorüber gehende Verschlimmerung bzw. Verbesserung im Gesundheitszu stand des Verletzten nur dann, wenn diese zu einem Steigen bzw. Sinken des Vomhundertsatzes um mindestens 10 v.H. fÜhrt oder wenn die MdE unter 25 v.H. absinkt bzw. wieder 25 v.H. erreicht. Zur Anwendung der Tz. 35,3.1 BeamtVGVWV gebe ich folgende Hin weise: Eine Verschlimmerung bzw. Verbesserun� des Gesundheitszustands des Verletzten ist dann nicht nur 'vorübergehend und damit be achtlich, wenn diese voraussichtlich länger'als 6' Monate an dauert. Für die Änderung der Höhe des Unfallausgleichs bei nicht nur vorübergehender Verschlimmerung bzw. Verbesserung ist der Vom hundertsatz der MdE nur dann ausschlaggebend, wenn er um min destens 10 v.H. steigt bzw, sinkt oder unter 25 v.H. absinkt' bzw. 'wieder 25 v.H. erreicht. ( <: r - 3 - Wegen der monatlichen zahlungsweise ist bezüglich der Berech nung der Höhe auf einen Mindest�eitraum von einem Monat abzu stellen, d.h. der veränderte Vomhundertsatz muß wenigstens ei nen Monat Bestand haben (s. o.a. Urteil des Bundesverwaltungs gerichts) . Praktisch ist wie folgt vor�ugehen: 1. Es ist festzustellen, ob eine Verschlimmerung bzw. Verbes serung des Gesundheits�ustandes des Verletzten voraus sichtlich wenigstens 6 Monate andauert. 2. Eine Verschlimmerung bzw. Verbesserung des Gesundheitszu standes kann sich auch stetig und in Stufen voll�iehen. In diesen Fällen ist die Höhe des Unfallausgleichs an der je� weiligen MdE auszurichten; der geänderte Vomhundertsatz ist nur dann beachtlich, wenn er um mindestens 10 v.H. ge stiegen b�w. gesunken ist und mindestens einen Monat be steht. Ohne zeitliche Mindestvoraussetzung liegt eine we sentliche Änderung der Verhältnisse auch dann vor, wenn die MdE 25 v.H. erreicht oder unter 25 v.H. absinkt. Vorstehendes gilt sowohl während des 6-Monatszeitraumes nach § 35 Ahs. 1 Satz 1 BeamtVG als auch für die nachfo'lgende Zeit;. Im Auftrag Schneider Beglaubigt: ,���


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