"Erlass betr. Unterhaltsbeitrag gem. § 22 Abs. 1 BeamtVG Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ab 1.1.92"
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i( : ( !8 '1�/�lJ . -----G:IREFA2\BRILLIVERSORGIHINTERBLIl1NTERH1.00c Mi"n!slcriumfOrInoertfiundSoort Pos!fach 10244' 66D24 SaarbtQcken Präsident des Landtages des Saarlandes Staats kanzlei Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten Ministerium für Wirtschaft Ministerium der Justiz ., Ministerium fürBildung, Kultur und Wissenschaft Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Umwelt Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes Oberfinanzdirektion - ZBS - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse Saarbrücken Abteilungen A I, C, 0 und E Referate A 11 1 und All 3 im Hause ENTWURF Dlonstgobäud.: Franz-JouefwRöOer-$traße 21 66119 Saatbrücften Tel.: (00 81) 5 01.00 X.40o-Adresse: S>=posts.telle;Oainnen:�$8arland; A=Jion;C=d1;t fü, xq,,",\ CQ > 29. Januar z001 .. -"""!IrDurchwehl; 06 Fax: (0081) 5 01 Az..: A. 2· 2112-09 \, t +(0 Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG); hier: Anrechnung einer wiederaufgelebten Witwenrente (§ 46 Absatz 38GB VI) ab 1. Januar 1992 auf der Grundlage von § 55 BeamtvG Mein Rundschreiben vom 28. August 1995, Az.: A 1 2112-09 Anlage Das anliegende Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. Januar 2001 - D 11 3 - 223 150 - 1/46 - mit Durchführungshinweisen. wie beim Zusammen treffen von Unterhaltsbeitrag mit wiederaufgelebter Witwenrente nach dem vorletz ten Ehegatten J:u verfahren ist, übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung urJd Weitergabe an die Ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und· Stiftungen des öffentlichen Rechts. Das im Bezug genannte Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. Juli 2000 wurde im Landesbereich nicht bekannt gegeben. Im Auftrag ..�L.., tj BUNDESMINISTERIUM DES INNERN Geschäftszerchen (bel Antwort bitle angeben) D 11 3 - 223 150 - 1/46 Bundesrnlnisteriurn des fonem, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank nachrichtlich: Für das Beamtenversorgungsrecht zustandige Minister/Senatoren der Länder InnenministeriClm des Landes Nordrhein-Westfalen . Oberste Dieinstbehörden nach dem G 131 201888 Datum 681·2035 22. Januar 2001 Betr.: Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) h ier: Anrechnung einer wiederaufgelebten Witwenrente (§ 46 Absatz 3 SGB VI) ab 1. Januar 1992 auf der Grundlage von § 55 BeamtVG fJ. Bezug: Mein Rundschreiben vom 27. Juli 2000 - D 11 3 - 223150 - 1/46 .�. In seiner Sitzung vom September 2000 in Speyer hat sich der Arbeitskreis für Versor gungsfragen dafür ausgesprochen, mein im Bezug genanntes Rundschreiben zu än dern und im Rahmen der Neufassung der Verwaltungsvorschriften die Frage zu prüfen, ob § 55 BeamtVG vom Sinn und Zweck her auf die wiederaufgelebte Witwenrente ü- . berhaupt Anwendung finden kann. Zur geltenden Rechtslage gebe ich folgende klarstellende Hinweise, wie beim Zusam mentreffen von Unterhaltsbeitrag mit wiederaufgelebter Witwenrente nach dem vorletz ten Ehegatten zu verfahren ist: Unstrittig ist, dass eine wiederaufgelebte Witwenrente auf der Grundlage von § 46 Ab satz 38GB VI nicht als Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen gilt und Hausanschrift: Alt-Moabit 101 D . 10559 Berlin . Großkundenanschrift: 11014 Berlin 'iil' VermittluMQ 01886 681..()· Telefax 681·2926, Telex 302 505 '. -2· daher auch nicht der Anrechnungsregelung des § 22 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG unter liegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 2 C 41/98). Wegen der Anrechnungskonkurrenz mit § 90 Absatz 1 SGB VI sind !'lliC Hinterbliebe nenrenten (Witwenrenten nach dem letzten Ehegatten) im Rahmen der Ruhensrege lung des § 55 BeamtVG zu berücksichtigen. Eine wiederaufgelebte Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten führt beim Zusammentreffen mit einer Versorgungsleistung nach dem letzten Ehegatten folglich nicht zu einer Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG. Dem Versicherungsträger ist von Amts wegen der tatsächlich gezahlte Unterhaltsbeitrag zu melden. Nach dieser Regelung ist ein ständiges Hin und Her bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages ausgeschlossen. Hiermit wird dem gesetzgeberischen Willen Rechnung getragen, die Subsidiarität von Witwen- und Witwerrenten aus der Versicherung des vorletzten Ehegatten gegenüber Rentenansptüchen, sonstigen Versorgungsansprüchen und Unterhaltsansprüchen nach dem letzten Ehegatten aufrecht zu erhalten. Die sich auf den Wortlaut stützende Ausle gung des § ,22 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG wird durch Sinn und Zweck bestätigt. Ich bitte, künftig in allen davon betroffenen Versorgungsfällen entsprechend zu verfah ren. Eine entsprechende KlarsteIlung wird bei der Neufassung der Verwaltungsvor schriften berücksichtigt. Mein Rundschreiben vom 27. Juli 2000 - D 113 - 223150 - 1146 - hebe ich auf. Im Auftrag Neu Beglaubig' j{�� Angewte�e \., FeriUDl des lnaem PQSlfad:l 10 24 41 66024 Saoubrücten .,., 1. Präsident des Landtages des Saarlandes Staatskanzlei ·Ministerium für Wirtschaft und Finanzen Ministerium der Justiz 28.8.1995 ��· 2 9 AUG. 1995 A- Fr.urz-JOicl·RMcr.- 21 66119 Saarl>rild<>I Tc!efoa (06 81) 5 01-00 Tclefu (06 81) 5 01·21 <6 A 1 2112-09 Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft ( Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales\.- )- c Ministerium' für Umwelt; Energie und Verkehr Präsidentoues Rechnungshofes des Saarlandes Oberfinanzdirektion - ZBS - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse , S a a r b r ü c k e n Abteilungen C und D Referate A 2, A 3 und A 4 Vorprüfungsstelle für Bundesausgaben im Ha u s e UntertlaJtsbeitrag gemäß § 22 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); hier: Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersalzeinkommen ab 1. Januar Anlage: - 1 - Das als Anlage beigefügte Rundschreiben des Bundesministeriurns des Innern vom '25. Juli 1995 - D·II 6 - 223 150 - 1/46 - mit Durchführungshinweisen zu dem mit Wirkung vom 1. Januar 1992 . geänderten § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG übersende ich zur gefl. Kenntnisnahme und Beachtung. 2. Z. d. A. I�, trag Klein '. . ' , / ( ) BUNDESMINISTERIUM DES INNERN Geschartszeichen (beI Antwort bitte angeben) Ir (0226) DahJm D 11 6 - 223 150 - 1/46 681 - 3604 25. Juli 1995 ........... ...........,.. ,..........-............ .............. . .- ................,............. ,......... . Sundesministertum des lnnern. Postfach 170290, 53108'80nl} Oberste Bundesbehörden Für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Minister/Senatoren der Länder Oberste Dienstbehörden nach dem G 131 Betr.: Utlterhaltsbeitrag gemäß §22 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); hier: Anrechnung von Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen ab 1. Januar 1992 Durch Artikel 1 Nr. 9 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungs gesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (6eamtVGÄndG) vom 18. Dezember 1989 (6GB!. I S. 2218) ist §22 Abs.1 Satz2 mit Wirkung vom 1 . Januar 1992 neu gefaßt: worden. Danach sind nur noch Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang auf den UnterhaltsbeItrag anzu rechnen. Hierzu gebe ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen folgende Hin weise: 1. § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung finde! auch in den Fällen der §§69, 69 a BeamtVG Anwendung. 2. Für die Anwendung der Tz. 22.1.8 Satz 2 und 22.1.9 Beam!VGVwV gilt fOlge�es: . , . , Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind die in § 18 a Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) aufgezählten Einkommensarten sowie. Leistungen aus eigenem Recht aus einer betrieblichen Altersversorgung einschließlich der ZuHausansehrift Graurheindorler Sttaße 198 . 53117 Bonn . Ucferansehrift: Arminiusstraße 10 . 53117 Bonn Ir VermittlUng (02 28)581-1 . Tt!lex: 88S 896 . Tel.lex: 22B 341 � SMI . relefax: 681-4865 " " , .'. '; :" .. .:... ; '.'" :,: .,' . . :,.:, . '.::: - 2 - satzversorgung des öffentlichen Dienstes, aus Zusatz- und Sonderversorgungssyste men des Beitrittsgebiets. Die Aufzählung ist abschli�ßend. Andere Einkommensarten (andere Einkünfte) bleiben unberücksichtigt. Abgeleitete Renten (Hinterbliebenenrenten) gehören nicht zum Erwerbsersatzeinkom men und sind ausschließlich nach § 55 BeamtVG anzurechnen; nicht anrechenbare Teile der abgeleiteten Renten (§ 55 Abs. 4 BeamtVG) oder der HärteausgJeich nach Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG unterliegen nicht der Anrechnung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. 3. Die Tz. 22.1.11.2 BeamtVGVwV findet auf das Erwerbsersatzeinkommen (§ 18 a Abs. 3 SGB IV sowie auf Leistungen aus eigenem Recht aus einer betrieblichen Al tersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Elienstes, aus Zusatz- und SOr)derversorgungssystemen des Beitrittsgebiets) Anwendung. .• 4. Ein!? Versicherten rente der Witwe '(Erwerbsersatzeinkommen), ist insoweit unberücksichtigt zu lassen, als sie auf der Begründung von Rentenanwartschaften gemäß §)587 b Abs. 2 BGB beruht und diese Anwartschaftsbeg.ründung zu einer Kürzun� des 'Unterhaltsbeitrages nach § 57 BeamtVG führt (Wiederheirat geschiedener Ehe leute). Bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist hiernach höchstem ein Rentenbetrag in Höhe des jeweils entsprechenden Kürzungsbetrages nach § (>i Abs. 3 BeamtVG anrechnungsfrei zu lassen. Ist der auf·§ 1587 b Abs. 2 BGB beru . ' hende Rententeil niedriger als der Kürzungsbetrag, ist lediglich der (niedrigere) Ren tenteil anrechnungsfrei zu lassen. Auf den danach verbleibenden Rentenbetrag is Tz 22.1.11.2 BeamtVGVwV anzuwenden. 5. Die Tz. 22.1.13 BeamtVGVwV regelt -wie bisher- den Umfang der Anrechnung de Erwerbseinkommens(§18 a Abs. 2 SGB IV) auf den Unterhaltsbeitrag. 6. Die Tz. 22.1..16 BeamtVGVwV findet -wie bisher- beim Zusammentreffen von EI werbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen (vorstehende Nummern 3 und t Tz. 22.1.11.2 und 22.1.13 BeamtVGVwV) Anwendung. 7. Die Mindestwitwenversorgung LS. von Tz. 22.1.6.4 Satz 2 BeamtVGVwV ist das Mir destwitwengeld nach den §§ 20 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2 BeamtVi (Günstigkeitsregelung) zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach § 14 Abs. 4 Satz BeamtVG. Für am 01.01.1992 vorhandene Versorgungsempfänger findet � 14 Abs. Satz 1 BeamtVG jedoch keine Anwendung. Mindestwitwenversorgung i.�. der T: 22: 1.11.2 Halbsatz 1 und 22.1.13 Satz 1 ist das Mindestwitwengeld nach jden §§ L Abs. 1 und § 14 Abs.4 Satz 2 BeamtVG ..(amtsunabhängige Mindestwitwenverso gung) zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach § 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG. - ..: '< , " / / 8" -3- Ist der Unterhalts beitrag nach § 22 Abs, 1 Satz 1 BeamtVG teilweise versagt worden, so ist bei Höchstgrenzenregelungen die jeweilige Höchstgrenze um den Hundertsatz, , um den der Unterhaltsbeitrag teilweise versagt worden ist, zu kürzen, 9, Die Tz, 22,1,9,1 bis 22,1,9,3, 22,1,10, 22.1,11, 22.1.11.1, 22.1.11.2 Halbsatz2, 22,1.14 und 22,1, 15 BeamtVGVwV sind gegenstandslos und nicht mehr anzuwenden. Der zusätzliche Freibetrag für eigene Unfallversorgungen der Wi'roNe (vgl. Tz, 22,1.11.2 Halbsatz 2) ist nunmehr in § 18 a Abs. 3 Nr. 48GB IV enthalten, 10. Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, etc,) sind im Zuflußmonat zu be rücksichtigen, es sei denn, eine wegen § 63 Nr. 5 BeamtVG anzuwendende Ru hensvorschrift (z.B. § 53 BeamtVG) bestimmt etwas anderes, Ergibt sich am 01, Januar 1992 nach Anrechnung des Erwerbseinkommens und Erwerb" sersatzeinkormens unter Berücksichtigung der vorstehenden Hinweise ein niedrigerer (neuer) Zahlbetrag als sich nach den bis zum 31, Dezember 1991 anzuwendenden Vor schriften al� ,(bisheriger) Zahlbetrag ergeben würde, ist der bisherige Zahlbetrag so lange zu zahlen,bis er durch ,den neuen Zahlbetrag infolge Anpassung der Versorgungsbezüge erreicht wird, Im Auftrag Neu \," !