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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass betr. Unterhaltsbeitrag gem. § 22 BeamtVG, hier: Anrechnung einer wiederaufgelebten Witwenrente (§ 46 Abs. 3 SGB VI) ab 01.01.1992 auf der Grundlage von § 55 BeamtVG

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass betr. Unterhaltsbeitrag gem. § 22 BeamtVG, hier: Anrechnung einer wiederaufgelebten Witwenrente (§ 46 Abs. 3 SGB VI) ab 01.01.1992 auf der Grundlage von § 55 BeamtVG

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2000-08-03

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( < G:\F\EFA2I6RILLlVERS ORG\HII'lTERBLIUNTE RH1.00C Zlu> ~-L {CV?? "- ~ni§!eriu m für Inneres un d SPO rt Pos ffach 10 24 41 66024 Sa ar brücken Präsident des Landtages des Saarlandes Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten Ministerium für Wirtschaft Ministerium der Justiz Ministerium für Bildung , Ku ltur und Wissenschaft Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Umwelt Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes Oberfinanzdirektion - ZBS - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse Saarbrücken Abteilungen A I, C, D und E Referate A 11 1 und All 3 im Hause EN TWU RF Oienstgebäude: Franz.-Jo 5e f-Röder- Str aß e 21 66119 Saa rb rtk:ken Te l. : {OS 81} 5 01-00 X .40Q - Mresse : S"'pos fS:t elJ e;O=innen; P",saarl and ; A=~ o n : C = de ) Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtvG); . .... '.~r·. Anrechnung ~I'n~~ ""~"~-U&g~I"'''~~ft IA"I.....~r.·~_·~ 11: A<: A "s~- ., C!t:!D "I' ~ , .... ""'I _rG''-IQ".g • 'IOO1'lWU .."'II •• .,nQ Ifvtn,'G' \::f ""I'V r\U CII"-Co'" _VL"I V I ab 1. Januar 1992 auf der Grundlage von § 55 8eamtVG Mein Rundschreiben vom 28. August 1995, Az.: A 12112-09 Anlage. Das aniieaende Rundsehreiben des Bundesministeriurns des innem vom · 2T. Juii 2000 - D !! 3 - 223 150 - 1/46 - mit Durchiührungshinweisen zur einheitlichen Anwendung der Berechnungsmethode für die Beamtenversorgung beim Zusammentreffen von Unterhaltsbeitrag mit wiederaufgeiebter 'vVitwenrente übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung und \I'Jeitergabe an die Ihrer ,l\ufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Im Auftrag . : .. ~UNDESMINISTERIUM DES INNERN Geschäftszeichen (bel Antwort bitte angeben) a 0 18 88 Datum D 11 3 . 223 150 . 1/46 681 ·2035 27 . Juli 2000 Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden nachrichtlich: Für das Beamtenversorgungsrecht _ __. __.-zustär.tdige..Mir:listerISeM1GiFe.I'l --·_ -_··_·_..·.. _ _ ·_· __ ·---- der Länder ( ( Oberste Dienstbehörden nach dem G 131 Betr.: Unterhaltsbeitrag gemäß § 22 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) hier: Anrechnung einer wiederaufgelebten Witwenrente (§ 46 Absatz 3 SGB VI) ' ab 1. Januar 1992 auf der Grundlage von § 55 BeamtVG Bezug: Mein Rundschreiben vom 25. Juli 1995 - D 116 - 223 150 - 1146 Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen gebe ich ergänzend fOlgenden Hinweis zur Durchführung und einheitlichen Anwendung der Berechnungsmethode für die Beamtenversorgung beim Zusammentreffen von Unterhaltsbeitrag mit wiederaufgelebter Witwenrente: Eine wiederaufgelebte Witwenrente auf der Grundlage von § 46 Absatz 3 SGB VI ist kein Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Absatz 2 und 3 SGB IV und unterliegt daher nicht der Anrechnungsregelung des § 22 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG. Die wiederaufgelebte Witwenrente (Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten) ist nach § 55 BeamtVG auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen, wobei § 55 BeamtVG vor § 22 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG anzuwenden ist. Nach § 63 Nr. 5 BeamtVG gilt ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 1 BeamtVG für die Anwendung des Abschnitts VII dieses Gesetzes (§§ 49 bis 62 BeamtVG) als WitHausanschrift: Alt~Moabit 101 D' 10559 Senin' Großkundenanschrift n014 Berlln il Vermittlung 01888 681..Q· Telefax 681-2926' Telex 302 505 E·Mail: X400:(c=DE; a=6UND400;p=BMI:stoPoststelle);SM.fp:Postslelle@bmi .b l..lnd400.de ( - 2- wengeld. Die Gleichstellung ist erforderlich, um zu vermeiden, dass Empfänger eines Unterhaltsbeitrages z. B. durch den Bezug einer Rente (§ 55 BeamtVG) besser gestellt wird, als Empfänger von tatsächlichem Witwengeld. Im Auftrag Hoyer Beglaubigt. ~!f!v. Angeololllo


Erlass betr. Unterhaltsbeitrag gem. § 22 BeamtVG, hier: Anrechnung einer wiederaufgelebten Witwenrente (§ 46 Abs. 3 SGB VI) ab 01.01.1992 auf der Grundlage von § 55 BeamtVGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen