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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass betr. Urlaub zur Vorbereitung von Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Landtag des Saarlandes

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass betr. Urlaub zur Vorbereitung von Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Landtag des Saarlandes

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1976-04-28

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Erlass betreffend Urlaub zur Vorbereitung von Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Landtag des Saarlandes Vom 28. April 1976 (GMBl. S. 317) 3/507 Nach Artikel 48 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie nach Artikel 851 der Verfassung des Saarlandes und § 1082 Abs. 4 des Saarländischen Beamtengesetzes hat derjenige, der sich um einen Sitz im Bundestag oder im Landtag des Saarlandes bewirbt, Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. Für Beamte gelten als erforderlicher Urlaub vier Wochen, wenn sie 1. bei Bundestagswahlen: a) in einem Kreiswahlvorschlag benannt sind, b) einen der ersten zehn Plätze auf der zugelassenen Landesliste einer im Bundestag vertretenen Partei einnehmen, c) einen der ersten fünf Plätze auf der zugelassenen Landesliste einer nicht im Bundestag vertretenen Partei einnehmen, 2. bei Landtagswahlen: a) einen der ersten zehn Plätze auf einem zugelassenen Wahlvorschlag einer im Landtag vertretenen Partei einnehmen, b) einen der ersten fünf Plätze auf einem zugelassenen Wahlvorschlag einer nicht im Landtag vertretenen Partei einnehmen. Dieser Erlass ist auf Angestellte und Arbeiter des Landes entsprechend anzuwenden. GMBl. Saar 1976 S. 317 1 Jetzt Artikel 84. 2 Jetzt § 107.


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