Erlass betr. Vergütung der praktizierenden Tierärzte bei amtlichen Schutzimpfungen, Tuberkulinisierung und Entnahme von Blut- und Milchproben
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Erlass betreffend Vergütungen der praktizierenden Tierärzte bei amtlichen Schutzimpfungen, Tuberkulinisierungen und Entnahme von Milch- und Blutproben Vom 20. März 2002 Az.: D IV – 5220.36-/02 I. Die Vergütung für nachfolgende, in amtlichem Auftrag verrichtete Tätigkeiten werden wie folgt festgesetzt: 1. Impfgebühren je Tier 1.1. MKS-Impfungen bei Rindern/Schweinen/Schafen 1,30 € 1.2. BHV1-Impfungen 1,40 € 1.3. Impfungen von Schweinen 0,50 € 1.4. Tuberkulose-Untersuchungen 2,50 € 2. Blutentnahmen 2.1. bei Rindern (Anbindehaltung und fixiert) 2,60 € 2.2. bei Rindern (Ammenkühe bzw. im Laufstall nicht fixiert) 4,00 € 2.3. bei Schweinen 4,00 € 2.4. bei Schafen 2,00 € 3. Milchproben 3.1. Einzelmilch 1,00 € 4. Bestandsgebühren Bei allen Verrichtungen wird eine Bestandsgebühr von 10,00 € mit Ausnahme bei Nr. 1.2. eine Bestandsgebühr von 15,00 € geleistet. Werden in einem Bestand gleichzeitig Impfungen und Blutentnahmen durchgeführt, so darf die Bestandsgebühr nur einmal berechnet werden. Der Versand der Proben soll unverzüglich und schnell erfolgen. Sollten Proben bei der Ankunft im Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz, Saarbrücken, verdorben sein, weil sie nur als einfaches Postpaket oder als Frachtpaket verschickt worden sind, sind die Proben noch einmal kostenlos zu entnehmen. Für den Versand der Proben zur Untersuchung im Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz, Saarbrücken, werden die Kosten als Auslagen gegen Vorlage der Belege erstattet. Mit den vorstehenden Gebührensätzen sind Reisekosten, Führung der Impf- bzw. der Bestandslisten, Abrechung der Vergütung, sonstige im Zusammenhang stehende Nebenleistungen und die anfallende Umsatzsteuer abgegolten. Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales regelt die Beschaffung und Abgabe der Impfstoffe. II. Die Erlass tritt rückwirkend zum 1. März 2002 in Kraft. Gleichzeitig wird mein Erlass vom 8. Mai 1995 aufgehoben. Die Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales (Dr. Regina Görner)