Erlass betr. Verschiebung des Zahlungszeitpunktes der Vergütung und Löhne
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Erlass betreffend Verschiebung des Zahlungszeitpunktes der Vergütungen und Löhne vom 28. Juli 2003 Az.: A 3 2211-09/0 V Nr.: 4/03 Durch den 78. Tarifvertrag zur Änderung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 31. Januar 2003, den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 31. Januar 2003 zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) sowie den Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum Manteltarifvertrag für Auszubildende wurden die in § 36 Abs. 1 Satz 1 BAT, § 31 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 MTArb, § 8 Mantel-TV Abs. 2 Satz 1 Azubi abschließend geregelten Zahlungszeitpunkte für Vergütungen und Löhne „vom 15. eines jeden Monats“ (Zahltag) auf nunmehr „den letzten Tag eines jeden Monats“ verschoben. Mit Protokollnotizen zu den einschlägigen Änderungen wurde jeweils klargestellt, dass die Umstellung des Zahltages vom 15. auf den letzten Tag jeden Monats nur im Monat Dezember eines Jahres beginnen kann. In Anwendung dieser tariflichen Bestimmungen ist die Umstellung des Zahlungszeitpunktes für Vergütungen und Löhne im Einvernehmen mit dem vorzunehmen. An alle Landesbehörden