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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und Sport"Erlass betr. Versicherungsfreiheit von Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung Beschäftigung außerhalb des zur Versicherungsfreiheit führenden Beamtenverhältnisses"

Verwaltungsvorschrift

"Erlass betr. Versicherungsfreiheit von Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung Beschäftigung außerhalb des zur Versicherungsfreiheit führenden Beamtenverhältnisses"

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1996-04-11

1.

E:' '!:., 't t·�� \ L .... �. :.., t , " MIhlstl!riwn des Innern Postfach 10 24 41 66024 Saarbrücken .' Präsident des Landtages des Saarlandes Staatskanzl.ei Ministerium für Wirtschaft und Finanzen Ministerium der Justiz Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes Oberfinanzdirektion - ZBS - RUhegehalts- und Zusatzversorgungskasse S Ä A R B R Ü C K E N Abteilungen C und D Referate A 2, A 3 und A 4 (, Vorprüfungsstelle für Bundesausgaben im H a u s e Nachrichtlich Landeshauptkasse Bundeskasse S AAR B R Ü C K E N 29. September 1997 ü.\.b-. �.%. '6"\ \ \<" Fraiu.Jose-r-RMer-Str.21 66119 Saarbrücken Teleron (06 81) 5 01-00 Telefax (06 81) 5 01-21 46 Sa(b�e���iter: �� Durch\vahJ: 5 01- __ A>., A 1 2116· 02 . ('-

112.
2.

hier: Beschäftigung auBerhalb des zur Versicherungsfreiheit führenden Beamten verhältnisses Mein Erlaß vom 11.4.1996, A 1 2116-02 Tz. 2 meines Erlasses vom 11.4 .1996 wird geändert und erhält folgende Fassung: . . - \ ·t :f· . .. . . -� Auf Beschäftigungen, die nicht anstelle der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeübt werden, kann eine Erstreckung der Gewähr leistung grundsätzliCh nicht erfolgen. NebenbeSChäftigungen neben versicherungs freien (versorgungsanwartschaftsbegründenden) BeSChäftigungen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig . Dies gilt auch für den Fall, daß neben einer Teilzeittätigkeit als Beamter eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung erfolgt. Anderes gilt jedoch, wenn die Zweitbeschäftigilng öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient (z. B. die Tätigkeit als Beigeordneter oder OrtsvorsteherJ. In diesen Fällen kann eine Erstreckung der GeWährleistung erfolgen, so daß für diese Zweitbeschäftigung Versicherungsfreiheit nach § 5 Ahs. 1 SGB VI eintritt." . Ich weise darauf hin, daß die Gewährleistungsentscheidung auch mit Rückwirkung ergehen kann und dann auf den Zeitpunkt des Eintritts der versorgungsreChtlichen Voraussetzungen der Ver sicherungsfreiheit zurückwirkt; etwa gezahlte Pflichtbeiträge (zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) sind nach Maßgabe von § 26 SGB IV vom Versicherungsträger zu erstatten. Im Auftrag �(Klein Z.d.A. (2r16-02) -;... _.:.;....;;.;."'..�;,..",.," ....,......�..�,............_,- �..._._...._,_......_-....,-..-.._. __... __ ... ...._..__ ... ENTWURF Ministerium des IMern Postfach 102441 66024 Sa31'brucken 1. Präsident des Landtages des Saarlandes Staatskanzlei Ministerium für Wirtschaft und Finanzen Minister,ium der Justiz ',:.. 11,4.1996 Fraoz-Joser-Röder-Srr.21 66119 SaarbrOcken Telefoa (06 &1) l OI.()O Telefax (06 81) 501·21 46 A 1 2116 - 02 Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft "fi Ministerium für Frauen; Arb'eit, Gesundheit und Soziales c-, -' Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr Präsident ,des Rechnungshofes des Saarlandes Oberfinanzdirektion - ZBS . Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse, S a a r b r Ü c. k e n Abteilungen C und D Referate A 2, A 3 und A 4 Vorprüfungsst,elle für Bundesausgaben im Ha u s e NachriChtlich: Landeshauptkasse Bundeskasse S a a r b r ü c k e n '.' ( C·" I :1d r "·····-··"..,··,....·····'..,�-,·�·-··,,..····....._.._,.,,��_w.____ .._...__ �__......._..__,_._. I I ' !/ / Versicherungsfreiheit von Beamten in der gesetzlicben,Rentenversicherung hier: Beschäftigung außerhalb des zur Versicherungsfreiheit führenden Beamlen� verhältnisses ' ' Die Versicherungsfreiheit von Beamten i n der gesetzlichen Ren tenversicherung bezieht sich grundsätzlich nur auf <:lie als Be amter ausgeübte Beschäftigung; daneben ausgeübte Beschäf.tigungen sind rentenversicherungspflichtig. In Ausnahmefällen kann die bestehende Versicherungsfreiheit auch auf weitere Beschäftigungen erstreckt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 letzter Hall:;>�.atz SGB VI). Die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zu' dieser Frage gebe ich nachstehend in der für den Landesbereiph anzuwendenden Fassung zur gefl. Kenntnis' und Be-, achtung bekannt: § 5 Abs. 1 SBG VI ist im Rahmen des Rentenreformgesetzes 1992' auf der Grundlage der bis dahin höchstrichterlichen Rechtspre chung zur Versicherungsfreiheit von Beamten, Soldaten, Richtern und vergleichbaren Personen neu gestaltet worden. Die Versiche rungsfreiheit nach dieser Vorschrift ist ausschließlich beschäf tigungsbezogen ausgestaltet worden und grundSätzlich davon ab hängig, daß jeweils auch eine beschäftigungsbezogene Versor gungsanwartschaft gewährleistet ist. Die Erstreckung der Gewährleistung auf eine andere als die nach § 5 Ans. 1 Satz 1 Nr, Ibis 3 SGB VI versicherungsfreie Beschäf tigung setzt danach voraus, daß auch diese andere Beschäftigung zum Ausbau der Alterssicherung des Betreffenden beiträgt. LO 1.1 In Fällen einer Zweitbeschäftigung während einer Beur laubung ohne Dienstbezüge -' die also vorübergehend an stelle der (biSherigen) versicherungsfreien Beschäftigung als Beamter ausgeübt �Iird - ist Voraussetzung für die Erstreckung der Gewährleistung, daß die BerÜCksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 Abs, l Satz 2 Nr. 5 BeamtVG zugesichert ist oder daß die Beurlaubung nach § 6 Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG ruhegehalt fähig ist. Der Dienstherr bat in diesen Fällen vor Erlaß einer zur Versicherungsfreiheit führenden Gewährleistungserstreckung mit dem Arbeitgeber des beurlaubten Beamten zu verein baren, daß dieser in vollem Umfang die Kosten einer,even tuellen späteren Nachversicherung für die Zeit der'Beur laubung einschließlich der Mehrkosten zu tragen hat, die siCh aus einem eventuell erhöhten Beitragssatz (§ 181 .. .. Abs. 1 5':;3 VI) und der Dynamisierung der Entgelte (§ 181 Abs. 4 5:;3 VI) ergeben. 1.1. 1 Von e:':-,s::: Vereinbarung kann in besonders begründeten Ausnah::,e:!!.llen mit Einwilligung des Finanzministeriums nach § 4': LHO abgesehen werden. 2. AUf Be=:l:äftigungen, die nicht anstelle der versiche:cung·s.- .. freien Bsschäftigung ausge�bt werden, kann eine Erstrec kung ds::: Gewährleistung nicht erfolgen. Nebenbeschäftigun= gen ne�s� versicherungsfreien (versorgungsanwartschafts begr�nds::den) Beschäftigungen .sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für den Fall, daß neben einer Teilzeittätigkeit als Beamter eine weitere versicherungspflichtige BeSChäftigung erfolgt. In diesen Fällen ist zu beachten, daß die Erstreckung der Gewährleistung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht .le diglich als Formalakt aufgefaßt werden kann, sondern inhaltlich auch entsprechende Substanz haben muß. Dazu genügt es lücht, daß die jeweilige NebenbeSChäftigung im Fall der Nachversicherung zusätzlich berücksicht"igt würde. Sie muß vielmehr auch aktuell zum Ausbau der jeweiligen Alterssicherung beitragen. Auch die versicherungSfreiheit muß in diesem Zusammenhang unter dem rentenversicherungs rechtlichen Grundsatz der Mehrfachversicherung gesehen werden. Allein dies gewährleistet -im übrigen auch die Chancengleichheit von versicherungsfreien BeSChäftigten und Arbeitnehmern bei der Aufnahme von Nebenbeschäftigun gen. Im AUftrag Klein )


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