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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass betr. Versorgungsrechtliche Bewertung von Lehrtätigkeiten an deutschen Schulen im Ausland

Verwaltungsvorschrift

Erlass betr. Versorgungsrechtliche Bewertung von Lehrtätigkeiten an deutschen Schulen im Ausland

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1995-08-17

1.

Präsident des Landtages des Saarlandes Staatskanzlei Ministerium für Wirtschaft und Finanzen Ministerium der Justiz 17.8.1995 I'ran>-Josd-R.öd<er-&r. 21 66119_ckeu Tclc(o. (06 81) S 01-00 Tcl<fax (!l/i 81) SOHl 46 A 1 2111-01/0 Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit Ministerium für Umwelt , Energie und Verkehr Präsident des R echnungshofes des Saarlandes Oberfinanzdirektion - ZBS - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse S a a r b r ü c k e n Abteilungen C und D Referate A 2, A 3 und A 4 Vorprüfungsstelle für Bundesausgaben im. Ha u s e und Soziales Versorgungsrec�tliche Bewertung von Lehrtätigkeiten an deutschen Schulen im Ausland 1 Anlage \/. Als Anlage übersende ich das Rundschreiben des Bundesministeri ums des Innern vom 17. Juli 1995 - D II 6 - 223 132 - 5/56 - zur gefl. Kenntnis und Beachtung. 2. z. d. A. Im Auftrag �.Klein BUNDESMINlsrERIUM DES INNERN v (02 28) Datum !?!!..?:..??.3.. J3.?..�. .?.t.?.§....... _.........................._.........._............... 8undesmlnlslenum des I"""m. Po!;tfach 17 02 90. 53106 Benn Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank Postfach 10 06 02 60006 Frankfurt am Main nachrichtlich: . An die für das Versorgungsrecht zuständigen Minister/Senatoren der Länder 661 - 3695 El>.;.: 2 t JULI m95 Ab!I;oI!wtIl .... - . ,,,,,, A- __ � Alia9on: . . . I. 17. Juli 1995 SO<OLV!Ü<Vl( Betr.: Versorgungsrechtliche Bewertung von Lehrtätigkeiten an deutschen Schulen im Ausland Bezug: Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen und den Kultusministern der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten der Ständigen Konferenz der Kultusmini( . j; . ster, über den Einsatz deutscher Lehrkräfte im Ausland ("Rahmenstatut für . � . die Tätigkeit deutscher Lehrkräfte im Ausland") Das Rahmenstatut .. von dem mir vom Auswärtigen Amt - Referat 612 -lediglich ein Exemplar zur Verfügung gestellt wurde - wurde im Frühjahr des Jahres veröffentlicht. Im wesentlichen ergeben sich hieraus folgende versorgungsrechtliche relevante Tat. bestände: Es ist grundsätzlich zwischen drei Personengruppen zu unterscheiden: al Auslandsdienstlehrkräfte b) Programmlehrkräfte des Bundes cl deutsche und deutschsprachige Ortslehrkräfte. Hausansc.hritt: Graumelndorfer StraGe 198 . 53117 Bonn . Uereranschrift: ArminiusstraBe 10 • 53117 Bonn li: Vermittlung (0228>' 681-1 . T,Iex: 886 69s' Teletex: 228 341 • BMI' Telerax: 681-4665 - 2 - Auslandsdienstlehrkräfte sind im innerd�utschen Schuldienst bewährte, beamtete (in den neuen Ländern unbefristet angestellte) Lehrkräfte, die auf Grund ihrer Bewerbung für den Auslandsschuldienst von der zuständigen Landesbehörde ausgewählt . und freigestellt worden sind. Sie werden nach einem vom Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - durchgeführten Auswahl- und Vermitt lungsverfahren durch die zuständige Landesschulbehörde für die Übernahme einer Auslandstätigkeil ohne Fortzahlung der Dienstbezüge im dienstlichen Interesse be- \ ( urlaub!. Nach Nr. 1.6 des Rahmenstatuts beurlauben die Länder Auslandsdienstlehrkräfte unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses und öffentlicher Belange. Das Fortbestehen der Fürsorgepflicht desDienstherrn ist durch Beschluß der Kul tusministerkonferenz vom 4. Februar 1965 in der 'Vereinbarung über die rechtliche Behandlung der Auslandslehrer" geregelt (Anhang 1 des Rahmenstatuts). Nach § 5 Abs. 1 i.v.m. § 5 Abs. 3 dieser Vereinbarung wird die Anrechnung der Beurlau bungszeit als Auslandsdienstlehrkraft als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht von der Erhebung eines Versorgungszuschlages abhängig gemacht. Programmlehrkräfte des Bundes sind a) Lehrkräfte, die bisher nichl im Landesschuldienst tätig waren; b) aus dem Landesschuldienst beurlaubte Beamte oder Angestellte der neuen Länder. Die soziale Absicherung der Programmlehrkräfte des Bundes ist in Nr. 2.6 des Rah menstatuts geregelt. Programmlehrkräfte des Bundes sind für diEi begrenzte Zeit ei ner Auslandsbeschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs pflichtig, wenn die Versicherungspflicht von dem BVA - ZfA - beantragt wird. Die Beie träge zur Rentenversicherung werden je zur Hälfte vom BVA - ZfA - und der Pro grammlehrkraft getragen. Daneben beslehl die Möglichkeit des Abs9h!us,ses einer privaten' Lebensversicherung zur Alterssicherung. Programmlehrkräfte des Bundes können zwischen der Antragspflichtversicherung und einem Zuschuß zur privaten Lebensversicherung, der nur bis zur Höhe des je weiligen Beitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird, wählen. Die Entscheidung übermitteln die Programmlehrkräfte dem BVA - ZfA - vor Beginn' ihres Einsatzes. Eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. ein Zuschuß zur privaten Lebensversicherung kann nicht beantragt werden, wenn die, Tätigkeit im Ausland als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wird. - 3 - ' ('. -3- / In Nr. 2.7.2 ist die Berücksichtigung der Auslandstätigkeit für den Inlandsschuldienst geregelt. Bei einer Bewerbung um Einstellung in den Inlandsschuldienst wird die Auslandstätigkeit der Programmlehrkräfte des Bundes, die noch nicht im Inlands schuldienst fest angestellt waren, entsprechend der Zift. 2.1 Abs. 4 des Rahmen statuts nach Maßgabe des Einstellungsverfahrens des jeweiligen Landes anerkannt und bei der.. Prüfung über eine Anstellung entsprechend berücksichtigt, sofern durch den Inhalt von Leistungsbeschreibungen gem. Ziff. 2.7.3 des Rahmenstatuts nach gewiesen wird, daß sich die Lehrkraft während der Auslandstätigkeit bewährt hat. Für aus dem Landesschuldienst beurlaubte Programmlehrkräfte wird die Tätigkeit im Ausland auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet; ein Versorgungszuschlag wird nicht erhoben. Deutsche und deutschsprachige Ortslehrkräfte sind an einer deutschen Auslands schule tätige Lehrkräfte mit einer in Deutschland oder im Ausland erworbenen Lehr befähigung. Sie haben zum Zeitpunkt ihrer Einstellung im Regelfall ihren Lebensmit telpunkt im Sitzland oder leben dort vorübergehend. Die soziale Absicherung der deutschen und deutschsprachigen Ortslehrkräfte erfolgt gem. Nr. 3.5 des Rahmenstatuts entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzlandes. Auch hier wird das BVA - ZfA - LV.m. der finanziellen und personellen Förderung der Schule darauf hinwirken, daß die Arbeitsvertrage die landesüblichen Sozialleistungen, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge, enthalten. . Nach 3.6.1 des Rahmenstatuts soll voll ausgebildeten deutschen Lehrkräften, die als Ortslehrkräfte an deutschen Auslandsschulen tätig waren und später im Inlands_.�, (.J schuldienst fest angestellt werden, die Beschäftigungszeit, die mehr als die Hälfte de�.!'.e!gl�ichbaren innerdeuischen Pflichistundeniahl in Anspruch genommen hat, nach den geltenden Landesgesetzen U.a. - nach � 11 BeamtVG - auf die ruhege haltfähige Dienstzeit angerechnet werden, wenn die Ortslehrkraft aus dem Ausland in ein Beamtenverhällnis übernommen oder wenn dieses erneut begründet wird (vgl. .Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 4. Februar 1965 Ober die "Anrechnung von Beschäftigungszeiten als Ortskraft an deutschen Schulen im Ausland auf das Besoldungsdienstalter und ruhegehaltfähige Dienstzeit", Anhang 4 des Rahmen statuts). Das Rahmenstatut Ist am 21. Dezember 1994 in Kraft getreten; es kann jederzeit· von den Beteiligten im gegenseitigem Einvernehmen ergänzt oder geändert werden. ..,. ...__...... __.�.._....._. c , ( ( -_.-- . - .. .. . _--_.__ . _ . . _ ..�-" '--'- .. _------ -4- Zusatz für die Mitglieder des Arbeitskreises für Versorgungsfragen: Die Ablichtung meines vorstehenden Rundschreibens sende ich unter Hinweis auf das Ergebnis zu Tagesordnungspunkt 4 der Sitzung des Arbeitskreises für Versor gungsfragen am 27. und 28. Oktober 1992 in Hamburg. Im Auftrag Schneider


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