Erlass betr. Vorlage von Führungszeugnissen bei der Einstellung vom 13. Januar 1995
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, . �aarlana � MINI.STERIUM DES INNERN "Ministcnum des lnncm Postfach 10 24 41 66Ol4 Saatbriic:ke:lll . Präsident des. Landtages. des Saai:landes Staatskanzlei Ministerium für Wirtschaft und Finanzen 13 .01.1995 Franz..Josef-Rödcr-Str. 21 66119 s..ubrilden· Telefon (06 81) S fllIIII Tcler.. (06 81) S 01-2146 A 3 2212 -' 05 V Nr. 3/95 Ministerium der J�stiz Ministerium für. J3ildung, Kult�r ... . . e./')WJ'Tund Wissenschaft . . /. Ministerium für Frauen·; Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministeriuin·für Umwelt, Energie und Verkehr Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes Universität des Saarlandes Sa a rbr ücken Abteilung D· Referate A 1 und A 4 im Ha u s· e Einstellung von Arbeitnehmern hier: Vorlage von Führungszeugnissen Meine Erlassev�m 31. Januar ·1972, A··i/3 2212-05, V Nr. 2/72 und vom 3. Juli 1975, A I/3 2212-05, V Nr. 9/75 2 Anlagen Das Bundeszentralregistergesetz · (BZRG) ist seit den Bezugserlas sen nach mehrfacnen Änderungen neu bekannt gemacht worden (BGBL I 1984 S. 1229; 1985 S. 195) und auch die Neubekanntma-, . ' "" ,, ' , ' • . ,I, ' . :') , , \ ". � 'I . i ; " chung wurde, bereits wieder mehrfach geändert, zuletzt, durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475). Diese Gesetze'sänderungen geben Anlaß, die 'mit' dem ' Erlaß' ,vom 31. januar 1972, A 1/3 2212-:-05, V Nr. 2/72 mitgeteilten "Vor-, läufigen Grundsätze zur Vorlage von Führungszeugnissen und zur Befragung über Vorstrafen bei der Einstellung von Arbe i tnehmern·e ,durch folgende Hinweise zu ersetzen: ' , 1. Vorlage eines Führungszeugnisses, 1. 1 'Der öffentliche 'Arbeitgeber erhält Kenntnis von, Verur teilungen des E i nstellungsbewerbers in der Regel, nur über das Führungsz,eugnis (§ 30 BZRG). Eine 'Einstellung soll daher grundsätz.1ich ' erst dann erfolgen, wenn das riach der Aufforderung durch'die',Einst;ellungsbehörde bei der Meldebehörde gemäß § ,3D Ahs. 5 l:]atz 1 BZRG beantrag-', te ,Führungs,zimgnis vorliegt. Das Führungszeugnis ' darf, nur den mit der Entgegennahme oder Bearpeitung betrauten ,Bediensteten,zur Kenntnis ,gebracht werden (§ 44 BZR� ). 1.2 Wirda::3 ,dienstlich�n Gründen eine' E insteÜurtg ausnaiuns ' weise : chon vor' vorlie'gen d,esFührungszeugiüsses erfor derlich, ist, von der Einstellungsbehörde schriftlich darauf hin2.'uweisen;, daß die Einstellung vorbehaltlich , der Vorlage und des Inhalts des Führungszeugnisses er folgt und mit arbeitsrechtlichen Folgerungen gerech�et 'werden muß, wenn das Führungszeugnis aus' einem von der Bewerberin oder dem Bewerber zu vertretenden Grund nicht vorgelegt wird oder sich daraus' die fehlende Eignung für den öffentlichen Dienst ergibt. 1. 3 Den obersten' Bundes-' und Landesbehörden steht '- auch in ) , ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber - auf, ausdrückliches , . ) Ersuchen ein 'unbeschränktes Auskunftsrecht aus' dem Zen trillregister 'zu ,( § 41 BZRG). Die tinbeschränkte Auskunft ist einzuholen, wenn wegen der zu übertragenden Aufgaben erhöhte Anforderungen an die persönliche Eignung' der einzustellenden Person gestellt werde,n und der Einstel lungsbehörde ein Führungszeugni!! nach § 30 BZRG nicht ausreichend erscheint.', Der Zweck der Auskunft ist 'an-', ' zugeben; sie darf nUr für diesen Zweck verwertet werden (§ 41, Ahs. 4 Satz 2 BZRG)., . . .. /'f, � : , , ,', ! , " , > • , . ,'s i , " , i ,' , , , ; , " , . {. . .( ,. , . L" ,, ) , ." . . , ' . " 2. Offenbarunqspflicht bei 'Verurteilungen Soweit eine Verurte'ilung 1. nicht, in das, Führungszeugilis oder nur in ein ,Führung:;;"; zeugnis ,nachS ,32 Abs. 3 und 4 BZRG (Führungszeugnis für Behörden) aufzunehmen oder , 2. zu ,tiig�n ist, darf sich, der 'Verurteilte als' unbestraft bezeichnen und braucht den, der verurteilung , z'ugrunde liegenden sachverhalt' nicht ,zu offenbaren (S 53 Abs. 1 EiZRG). Dieses Verschwei-' gungsrecht 'steht in, bezug auf die Nummer 1 nicht zu, wenn die: Behörde eiin' Recht au:f; unbeschränkte Auskunft hat und ,wenn der Verurteilte ,hierüber 'belehrt wird (S' 53 Abs., 2 BZRG).' 3. Getiiqte Verurteilungen , .. Es ist zu beachten;, daß nach S 51 BZRG die Tat und die Ver-' urteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr 'nicht mehr, vor gehalten und nicht zu�seinem Nachteil verwertet werden,darf, wenn .die ' Eintragung über 'eine, verurteilung im ".Register ge-' tilgt worden ist oder, zu tilgen, ist" In diesem Fall kann also einebekanntebzw. bekannt.'werdende Verurteilung al-lein eine Ablehnung der, Einstellung nicht stUtzen, ' es sei denn, die' Sicherhei-t der, BUridesreJ;>ublik, Deutschland oder e'ines ,ih:rer Länder gebietet ,zwingend ,eine' Berücksichtigung der Verurtei� lung oder die 'Einstellung in dim öffentlichen Dienst würde sonst zu' einer ,erheblichen Gefährdung, der '.Allgemeinheit führen (§ 5 2 ,Abs. 1 Nr: 1 und 4:BZRG).: ' 4. Anhängige' Verfahren Das BZRG trifft keine Aussage über ' anhängige Verfahren. , Bewerberinnen 'und Bewerber, deren Einstellung be'absichtigt' ist, soliten daher nach anhängigen Straf�, bzw. Ermittlungs'-, verfahren befragt werden . ' iIm Auftrag ' ,'