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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und Sport"Erlass betr. Zahlung von besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Leistungen an Angehörige des öffentlichen Dienstes hier: Überprüfung der Anspruchsberechtigung"

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"Erlass betr. Zahlung von besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Leistungen an Angehörige des öffentlichen Dienstes hier: Überprüfung der Anspruchsberechtigung"

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1994-07-05

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- Ministerium des Inncm Postfach 1024 41 66024 Saarbrücken Präsident des Landtages des Saarlandes Staatskanz1ei Ministerium der Finanzen MinisteriUm der' J1t'Stiz' Ministerium für Bildung und Sport .y Ministerium für W.issenschaft und Kultur Ministerium für Frau'en, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Wirtschaft Ministerium für Umwelt Präsident des �echnungshofes des Saarlandes S a a r b r ü c k e n Abteilungen C und D Amt des Ministers . Kabinetts- und Parlamentsreferat Referate A 1, A 3, A 4, A 5 und A 6 Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses .i m H a u s e Nachrichtlich: Zentrale.Datenverarbeitung Saar Oberfinanzdirektion - ZBS - Landeshauptkasse des Saarlandes Universität des Saarlandes Saarland IJ MINISTERIUM DES INNERN 03/log, 5.7.1994 lrranl..Joscf�Rödcr....'itr. 21 66119 SaaJbl'Ückcn Telefon (06 81) 5 01-1-' Telef.. (06 81) S .,1 .... A 2 2205-03 I/ zahlung von besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Leistungen an Angehörige des öffentlichen Dienstes; hier: Überprüfung der Anspruchsberechtigung Meine Rundschreiben vom 2. April 1985, Az.: A 2 2205-04/11, sowie vom 24. Januar 1994, Az.: A 1 2312-08/703, A 2 220S.()4/11 Anlage: - 1 - In der Anlage übersende ich das Rundschreiben des Bundesministe riums des Innel;.n 'l-Q.!!l 10. Mai 1994. Das Rundschreiben enthält Hinweise zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung bei der Zah lung von familienbezogenen Geldleistungen an Angehörige des öffentlichen Dienstes aufgrund besoldungs-, versorgungs- und :___ tarifrechtlicher Bestimmungen. Ich bitte im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen um Beachtung und Unterrichtung der Ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Im Auftrag / I i• • " § .. BUNDESMINISTERIUM DES INNERN Geschäftsz.eichen (bei Antwort bit1a angeben) '" (0226) 681.2 1 20 Datum D 11 4 - 221 972/4 10. Mai 1994 Bund9sministerium des fnnem . Postfach 170290·63106 Bonn Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank Foür das Besoldungs-, Versorgungs- If?'.-----:-;-· . , .. " oberste Landesbehörden .. . '. 1 . " .. f , .' , ..·.d nachrichtlich: ;' '. -.l'\ • nd Tarifrecht zuständige L I L . . " ", I .':"; ' " , '-- ---- Kommunale Spitzenverbände . " .. :: ...:::. :.:_:::::::::::::: ::.1 Geschäftsstelle des Arbeitskreises der Länder für Besoldungsfragen Betr.: Zahlung von besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtli chen Leistungen an Angehörige des öffentlichen Dienstes; hier:·Oberprüfung der Anspruchsberechtigung Bezug: Gemeinsames Rundschreiben des BMJFG/BMI vom 28. Februar 1985 (GMB!. S, 267) Gemeinsame Rundschreiben des BMFuS!BMI vom 06. Januar 1994 und vom 18, April 1994 Anlg.: - 1 - Mit dem Rundschreiben vom 28. Februar 1985 wurden Durchführungs hinweise für die Überprüfung der Anspruchsberechtigung bei Bezug von Kindergeld und von familienbezogenen Geldleistungen für den Bereich des öffentlichen Dienstes bekanntgegeben. Mit Gemeinsamen Rundschreiben vom 06. Januar 1994 (GMB1. S. 67) wurden d�e Durchführungsanweisungen zum Kindergeldrecht für die nach § 45 BKGG zuständigen Stellen neu gefa�t; die Regelungen zur Überprüfung der kindergeldrechtlichen AnsprÜche wurden in die Dienstanweisungen zu § 17 BKGG (DA 17.4 ff.) aufgenommen. Hausanschritt: Graurneindotfer Straße 198 . 53117 Bonn . LieleranscMft; Arminiusslraße 10· 53117 Bonn 'Zr Vermit1lung (0226) 681-1 . Telex: 886696 . Teletex: 228 341 � SMI . Telelax: 681·4665 - 2 - Insoweit findet das vorgenannte Rundschreiben vom 28. Februar 1985 nur noch auf besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtliche Leistungen an Angehörige des öffentlichen Dienstes (vgl: Abschnitt IV Nr. 4 des Gemeinsamen Rundschreibens vom 18. April 1994 (GMB1. S .. . .) Anwendung. Zur Geschäftserleichterung ist das Rundschreiben in der nunmehr, geltenden Fassung als Anlage beigefügt. , Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie und Senioren. Es wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Im AUftrag Ried .;'\ , u . " , / Anlage • Gemeinsames Rundschreiben des BMJFG und des BMI vom 28. Fe .bruar 1985 (GMBI. S. 267) i n der durch Gemeinsames Rund schreiben des BMFuS/BMI vom 18. April 1994 (GMBI. S .Lflfk) erhaltenen Fassung: Betr.: Zahlung von besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtli chen Leistungen an Angehörige des öffentlichen Dienstes: ·hier: Oberprüfung der Anspruchsberechtigung Zur OberprQfung der Anspruchsberechtigung geben wir folgende Hin weise mit der Bitte, hiernach zu verfahren: I. Allgemeines 1. Die Sachverhalte, die zum Bezug von kind.ergeldabhängigen Geld leistungen (z"B. Waisengeld, Ortszuschlag, Beihilfe. Sonderzu wendung) berechtigen, sind häufig Anderungen unterworfen, die den sachbearbeitenden Stellen nicht immer rechtzeitig bekannt werden. Um dadurch entstehende Oberzahlungen zU vermeiden oder zu begrenzen, bedarf es in laufenden Bezugsfällen einer Ober- . prüfung. 2. Es bleibt den obersten Bundes- und Landesbehörden unbenommen, einheitliche Vordrucke einzuführen·. - 2 - 3. Die Überprüfungen berühren nicht die Pflicht des Zahlungs empfängers zur Anzeige von zahlungserheblichen Änderungen der Verhältnisse. 4 . . . . . . (weggefallen) 5 . eine zusammenfassung von Prüfungen, deren reguläre Zeitpunkte nicht mehr al·s e-Monate auseinanderliegen. ist anzusCreben. 6. . .... (weggefallen) Ir. bis V . ... .. (weggefallen) VI. ZusätZliche Hinweise des Bundesministeriums des Innarn far be sOldungs-, versorgungs- und tarifrechtliehe Leistungen Zur ÜberprOfung der Anspruchsberechtigung auf familienbezogene be soldungs-, versorgungs- und tarifrechtliehe Leistungen bitte ich, wie folgt zu verfahren: 1.1 Zur Vermeidung von Oberzahlungen bei familienbezogenen Leistungen an Angehörige des öffentlichen Dienstes sind die folgenden regelmä�igen überprüfungen vorzunehmen. Es bleibt unbenommen, allgemein oder für einzelne Prüfungs tatbestände kürzere Prüfungszeiträume zu wählen. I " 1. 2 - 3 - Zur Verminderung des Verwaltungsaufwandes können Überprü fungen mit Kindergeldüberprü!ungen zeitlich zusammengelegt werden. 1.3 Die Überprüfungen befreien die Zahlungsempfänger nicht von ihrer Pflicht zur unverzüglichen Anzeige von Änderungen der Verhältnisse. die zahlungserheblich sein können. 1.4 Wird angezeigt oder festgestellt. daß die Voraussetzungen für familienbezogene Leistungen nicht mehr vorliegen. so ist stets zu 'ermitteln. von welchem' Zeitpunkt an die Vor aussetzün gen-'weggefallen sind. 2. Es ist zu überprüfen 2.1 in Abständen von einem Jahr das Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen 2. 1. 1 des § 40 Ahs. 2 Nrn. 3 und 4 BBesG. ggf. i.V.m. § 5 0 Abs. 1 sa.tz 1 BeamtVG. 2.1.2 des § 62 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 Buchst. b BBesG. 2.1.3 des § 56 BBesG (Auslandskinderzuschlag) . 2. 2 in Abständen von drei Jahren der Eintritt eines Konkurrenzfalles (§ 40 Abs. 5. 6. 7 BBesG) durch Erklärung 2. 2. 1 von Verheirateten' (§ 40 Ahs. 2 Nr. 1 BBesG; ggf. LV. m. § 50 Ahs. 1 Satz 1 BeamtVG. § 62 Abs. l Nr. 1 BBesG). bei welchem Arbeitgeber der Ehegatte be sChäft.igt ist. - 4 - \ Dies ist nicht erforderlich. wenn die Beschäftigung des Ehegatten im öffentlichen Dienst (§ 4 0 Abs. 7 BBesG) bereits bekannt ist. Steht bezüglich des ge nannten Arbeitgebers nicht eindeutig fest. daß der Ehegatte außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 40 Abs. 7 BBesG beschäftigt ist. so ist dies von Amts wegen zu überprüfen. Hierbei ist die Verneinung der Frage in der 'Erklärung zu Nr. 2 der Anlage zu meinem Rundschreiben vom 18. Dezember 1975 (GI>1Bl.-1·976 S. 13). ob es sich bei der Beschäfti gung des Ehegatten um eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst handelt. lediglich als unverbindliche Auf fassung anzusehen. 2.2.2 der Bezieher von Kinderanteilen im Ortszuschlag. Anwärterverheiratetenzuschlag. Unterschieds- und Ausgleichsbetrag (§ 40 Abs. 3. 4. 6. 7 BBesG; § 62 Abs. 1 Nr. 3 . Abs. 2 BBesG; § 50 Abs. 1 und 3 BeamtVG). ob und welche Änderungen gegenüber der Erklärung zu'Nr. 5 der Anlage zu meinem Rundschrei ben vom 18. Dezember 1975 (GMBI. 1976 s. 13) ein getreten sind. Diese Überprüfung ist nicht erforder lich. wenn das Kindergeld dem Empfänger der Dienst bezüge gewährt wird. Ein Empfänger. von Ortszuschlag oder Anwärterverhei- 'iil�: ratetenzuschlag. der nicht zugleich das Kindergeld erhält. ist darauf hinzuweisen. daß der Anspruch auf den Kinderanteil im Ortszuschlag bzw. der Anspruch auf Anwärterverheiratetenzuschlag (§ 6 2 Abs. 1 Nr. 3. Abs. 2 BBesGl entfällt. wenn der Kindergeldempfänger 1n den öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 BBesGl eintritt. 3. Für Angestellte, Arbeiter und Praktikanten gelten die vorste henden Ausführungen sinngemäß· '..


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