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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass betreffend Anwendung der §§ 43 und 45 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland vom 17. Juli 1973

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Erlass betreffend Anwendung der §§ 43 und 45 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland vom 17. Juli 1973

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1973-07-17

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( L ! ;" Erlaß betreffend Anwendung der §§ 43 und 45 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland (SPers VG) vom 9. Mai 1973 (Amtsblatt S. 289) Vom 17. Juli 1973 Az.: A 1/2 -2290 - 01 Nach § 45 Abs. 5 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland (SPersVG) vom 9. Mai 1973 (Amtsbl. S. 289) ist Mitgliedern des Personalrates für die Teilnahme an Schulungs- und BildungsvcranstaItungcn, soweit diese Kenntnisse ve[mitte1n� die für die Arbeit des PersonalM .rates edordedich. sind, vQn dem ,Leiter der Dienststelle auf Antrag des Personalrates Dienstbefreiung unter Fort zahlung der Djenstbezüge zu gewähren: Der Persona.lrat hat daher bei anstehenden Schulungsveranstaltungen die· ser Art vor Steilung des Antrages zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt und für welche Dauer Veranstaltungen unter Berücksicbtigung der dienstlichen Verhältnisse durchgeM führt werden können, er hat weiter zu prüfen, für welche Mitglieder des ,Personalrates eine Dienstbefreiung für Schulungsveranstaltungen notwendig ist und hierüber mit dem Leiter der Dienststelle möglichst ein Einvernehmen herbeizuführen, über die Erteilung da Dienstbefrciung im Einzelfall eJitscheidet der Leiter der Dienststelle unter Berü�ksjchtigung der ihm mit § 45 Abs. 5 SPersVG hierzu auferlegte,n Verpflichtung. ' Dienstbefreiung kann nach der genannten Vorschrift nur für solche Schulungsveranstaltungen usw. gewährt wer den, die, Kenntnisse vermitteln, ohne die eine sach- und fachgerechte Ausübung der Personalrarstätigkeit nicht möglich ist. Da die Anforderungen an den Personalrat und seine Mitglieder sich nicht zuletzt nach Umfang und Eigenart der jeweilig!=n DienststeHe ric;:hten1 kann die Frage, ob und inwieweit die b,ccreffende Schulungsveranw staltung erforderliche'Kenntnisse vermittelt, nur im Einzel f�ll bea ntwortet werden. Hierbei ist allerdings zu beach· ten,' daß nicht 'stets �lIe Personalracsmitglieder über 'alte die Personalratsarheit berührenden Fragen im gleichen Umfang Kenntnisse besitzen müssen. So ist es dahec denk bar, daß es für einen gewissen Bereich ausreicht, wenn nw der Vorsitzende, der Vorstand des Personalrates ,oder die Vertreter einer Gmppe an einer bestimmten Schu lungsveransta ltung teilnehmen. Andererseits darf nicht übersehen werdl!n, daß eine snch� gerechte Person'alratS3I�eit von jedem Mitglied einen gc� wissen Stand von allgemeinen rechtlichen Kenntnissen fordert. Insoweit sollte jedem Personalratsmitglied die Teilnahme an SchuIungs'veranstaltungen, die solche not wendigen allgemeinen Kenntnisse vermitteln, ermöglicht werden; Hierunter fallen nach der Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorschriften des Becriebsverfassungs gesetzes und der Personalvertretungsgesetze anderer I.änw , der auch Schul,ungsveransraltungen, die yon Gewerk. schaften aus Anlaß von wesentlichen Änderungen von personalvertretungsrecht1khen Vorschdften abgehalten werden, Es bestehen insoweit also keine Bedenken, Dienstbefreiung für Schulungsveranstaltungen zu eucHen, ,die das neue Saarländische PersVG vom 9. Mai 1973 behandeln. Die durch die Tätigkeit des Personalrates ent stehenden . Kosten hat die Dienststelle zu tragen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SPersVG)., Als Personalratstätigkeit rechnet nach ständig er Rechtsprechung der ArbeitsM und Verwaltungs� gerichte auch die Teilnahme .n o.a. Schulungsyeranstal· tungen. Die Pflicht zur Übernahme der Kosten durch den Dien,therrn besteht allerdings nur insoweit, 'als die ents tehenden Kosten für die Durchfüh'rung der Persona l� ratsarbeit erforderlich sind; diese Voraussetzung kann grundsätzlich t als gegeben unterstellt werden, wenn und soweit durch den Dienststellenleiter für Schulungsyer.n· 'staltungem eine Dienstbefreiung erteilt worden ist. Die: Erstattung ist auf die notwendigen Kosten 'be. schränkt. Der Personalrar und seine Mitglieder sind' d.· her verpflichtet, die Kosten unter Berücksichtigung des Saarländischen ReisekostengesetzoS auf das notwendige Ausmaß zu beschränken; so sind 'Z.B, auswärtige Ober� nachtungen grun dsätzlich , zu vermeiden. Auch für die Abrechnung der en tstandenen Aufwendungen nach S 43 Ab,. 1 Satz 2 SPersVG sind , die, Bestimmungen des 'Saarländischen Reisekostengesetzes und. ctie Verwa lw tUIJgsvorschriften hienu zu beachten; hierbei ist das vorgeschriebene Formblatt "Reisekostenrechnung'C unter entspr echender Abänderung zu verwenden. GMB!. Sur 1973, s, 417


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