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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass betreffend Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für reproduktionsmedizinische Leistungen

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass betreffend Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für reproduktionsmedizinische Leistungen

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2006-07-04

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Landtag des Saarlandes Staatskanzlei Ministerium der Finanzen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Ministerium für Umwelt Rechnungshof des Saarlandes S a a r b r ü c k e n Abteilungen B, C, D, E und F Referate A 1, A 3, A 4 im H a u s e Nachrichtlich: Landesamt für Finanzen -Zentrale BeihilfestelleRuhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes Universität des Saarlandes Dienstgebäude: Franz-Josef-Röder-Straße 21 66119 Saarbrücken Tel.: 0681 501-00 E-Mail Adresse: poststelle@innen.saarland.de 4. Juli 2006 Bearbeiter: RI Markert Durchwahl: 2124 Fax: (06 81) 501-2122 Az.: A 2 - 2260-02 Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport Postfach 10 24 41 66024 Saarbrücken Erlass betreffend Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für reproduktionsmedizinische Leistungen Az.: A 2 2260-02 Vom 4. Juli 2006 Aus Anlass einer Krankheit sind Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel beihilfefähig. Die Regelungen des § 27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SBG V) gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Krankenkasse die Festsetzungsstelle tritt. 1. Die nach § 27 a SGB V durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 SGB V bestimmten medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der ärztlichen Maßnahmen in den Richtlinien für künstliche Befruchtung sind auch für den Bereich der Beihilfe bindend. 2. Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung einschließlich der in diesem Zusammenhang erforderlichen Arzneimittel sind bis zu 50 vom Hundert der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie im homologen System durchgeführt werden und hinreichende Aussicht besteht, dass durch die gewählte Behandlungsmethode eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Vorausgehende Untersuchungen zur Diagnosefindung und Abklärung, ob und ggf. welche Methode der künstlichen Befruchtung zum Einsatz kommt, sind in vollem Umfang beihilfefähig. 3. Anspruch auf Leistungen der künstlichen Befruchtung besteht nur für weibliche Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige Angehörige, die das 25. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet haben. Für männliche Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige Angehörige besteht ein diesbezüglicher Anspruch von der Vollendung des 25. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Diese maßgebliche Altersgrenze muss für beide Ehepartner in jedem Behandlungszyklus (Zyklusfall) zum Zeitpunkt des ersten Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im stimulierten Zyklus bzw. des ersten Tages der Down-Regulation erfüllt sein. Liegt nur bei einem die geforderte Altersgrenze vor, ist die gesamte Maßnahme nicht beihilfefähig. 4. Nach Geburt eines Kindes besteht, sofern alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind, erneut ein Anspruch auf Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung. Sofern eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten ist, ohne dass es nachfolgend zur Geburt eines Kindes gekommen ist, wird dieser Behandlungsversuch nicht auf die Anzahl angerechnet. 5. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die heterologe Insemination und die heterologe In-vitro-Fertilisation. Außerdem sind Aufwendungen, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen, wie Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen nicht beihilfefähig. Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach vorhergehender Sterilisation, die nicht medizinisch notwendig war, sind ebenfalls nicht beihilfefähig. 6. Behandlungsmethoden, Begrenzung der Versuchszahlen und Indikationen: a) intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Auslösung der Ovulation durch HCG-Gabe, gegebenenfalls nach Stimulation mit Antiöstrogenen: maximal acht Versuche Indikationen: somatische Ursachen (z.B. Impotentia coeundi, retograde Ejakulation, Hypospadie, Zervikalkanastenose, Dyspareunie); gestörte Spermatozoen-Mukus-Interaktion; Subfertilität des Mannes; immunologisch bedingte Sterilität b) intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation mit Gonadotropinen: maximal drei Versuche Indikationen: Subfertilität des Mannes; immunologisch bedingte Sterilität c) In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryo-Transfer (ET), gegebenenfalls als Zygoten-Transfer oder als intratubarer Embryo-Transfer (EIFT = EmbryoIntrafallopian-Transfer): maximal drei Versuche Indikationen: Zustand nach Tubenamputation; anders (auch mikrochirurgisch) nicht behandelbarer Tubenverschluss; anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose; idiopathische (unerklärbare) Sterilität, sofern – einschließlich einer psychologischen Exploration – alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung ausgeschöpft sind; Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach b) keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind; Immunologisch bedingte Sterilität, sofern Behandlungsversuche nach b) keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind d) Intratubarer Gameten-Transfer (GIFT): maximal zwei Versuche Indikationen: anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose; idiopathische (unerklärbare) Sterilität, sofern – einschließlich einer psychologischen Exploration – alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung ausgeschöpft sind; Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach b) keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind e) Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) maximal drei Versuche Indikationen: männliche Fertilitätsstörung, nachgewiesen durch zwei aktuelle Spermiogramme im Abstand von mindestens 12 Wochen, welche unabhängig von der Gewinnung des Spermas die Grenzwerte gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses – nach genau einer Form der Aufbereitung (nativ oder swim-up-Test) – unterschreiten. Sofern eine Indikation sowohl für Maßnahmen zur In-Vitro-Fertilisation als auch zur intratubaren Gameten-Transfer vorliegt, dürfen die Maßnahmen nur alternativ durchgeführt werden. In-Vitro-Fertilisation und Intracytoplasmatische Spermieninjektion dürfen aufgrund der differenzierten Indikationsausstellung ebenso nur alternativ angewandt werden. Bei der In-Vitro-Fertilisation gelten die Maßnahmen als vollständig durchgeführt, wenn die Eizellkultur angesetzt worden ist. Bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion gilt die Maßnahme dann als vollständig durchgeführt, wenn die Spermieninjektion in die Eizelle(n) erfolgt ist. 7. Bezüglich der Zuordnung der Kosten zu den Ehepartnern ist nach Nr. 3 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses für künstliche Befruchtung zu verfahren. Die Vorlage eines Behandlungsplanes ist nicht Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen. Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. September 2006 in Kraft. Die Ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bitte ich zu unterrichten. Im Auftrag Laux


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