Erlass betreffend Besitzstandsregelung für Vermittlung von Tarifpersonal durch das Personal-Service-Center (PSC)
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Erlass betreffend Besitzstandsregelung für Vermittlungen von Tarifpersonal durch das Personal-Service-Center (PSC) vom 1. März 2006 Az.: A 3 2211 – 09/0 V Nr. 1/06 Für Tarifpersonal, welches in das aufgrund Erlasses der Landesregierung zur Einrichtung eines Personal-Service-Centers für den Bereich der Saarländischen Landesverwaltung (Bekanntmachung des Chefs der Staatskanzlei vom 10. März 2003) eingerichtete PSC gemeldet ist, gilt folgende Verfahrensweise. 1. Zugunsten des durch das PSC zu vermittelnde Tarifpersonals ist davon auszugehen, dass in sämtlichen Fällen der Personalvermittlung durch das PersonalService-Center (PSC) eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne der §§ 1 der jeweiligen Rationalisierungsschutztarifverträge vom 9. Januar 1987 in der jeweils geltenden Fassung vom 29. Oktober 2001 (RatSchTV Ang / RatSchTV Arb) vorliegt. 2. Unter Berücksichtigung der Ziffer 1 finden auf Waldarbeiter außertariflich die Regelungen des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter (RatSchTV Arb), soweit diese durch den Erlass tangiert werden, entsprechende Anwendung. 3. Für nach §§ 6 Abs. 2 der jeweiligen Rationalisierungsschutztarifverträge in die tariflich vorgesehene Vergütungssicherung einzubeziehenden persönlichen Zulagen, finden §§ 6 Abs. 4 Unterabsätze 2 und 3 der jeweiligen RatSchTV (Abschmelzung) übertariflich keine Anwendung. Die persönlichen Zulagen werden durch allgemeine Tariferhöhungen nicht abgebaut. Ein Abbau der persönlichen Zulage erfolgt jedoch bei Höhergruppierungen (Angestellte) und höheren Einreihungen (Arbeiter). Die sich in diesen Fällen ergebenden Verdienstzuwächse sind in voller Höhe auf die persönlichen Zulagen anzurechnen. 4. Im Falle von Statuswechseln aus Anlass der Vermittlung des Überhangpersonals findet mein Erlass vom 24. Mai 2004, Az.: A 3 2212-09; V Nr. 1/04 (Amtsbl. 2004 S. 1254) betreffend Verfahrensweise nach Kündigung der tariflichen Arbeitszeitbestimmungen und Vereinheitlichung der bisherigen Verfahrensweise nach Kündigung der Tarifverträge zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld keine Anwendung. An alle Landesbehörden