Erlass betreffend der Gewährung von Bewegungs- und Kleidergeld an Steuerfahndungsbeamte
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Ministerium für Finanzen und Europa • Am Stadtgraben 6-8 • 66111 Saarbrücken Abteilung A: Organisation, Personal und Haushalt Referat: A/2 Zeichen: P 1540-3#003 2018/126524 Bearbeiter: Frederik Heinrich Tel.: 0681 501-1662 Fax: 0681 501-1519 E-Mail: f.heinrich@finanzen.saarland.de Datum: 05.12.2018 Erlass betreffend der Gewährung von Bewegungs- und Kleidergeld an Steuerfahndungsbeamte Aufgrund des § 5 Abs. 1 Saarländisches Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), wird bestimmt: I. Bewegungsgeld 1. Für die Zeit ihrer Verwendung als Sachgebietsleiter, Fahnder oder Fahndungshelfer der Steuerfahndungsstelle erhalten Beamte der Steuerfahndung zur Abgeltung der für ihre Person und für Dritte im Steuerfahndungsdienst entstehenden besonderen Aufwendungen ein widerrufliches Bewegungsgeld in Höhe von monatlich 16 Euro. 2. Im Einzelfall können nachgewiesene höhere Auslagen, die bei Ermittlungen und Fahndungen für die eigene Person und Dritte entstanden sind, auf Aufforderung erstattet werden, wenn der Vorsteher/die Vorsteherin anerkennt, dass die Auslagen sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach dienstlich notwendig waren. 3. Das Bewegungsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt. Beginnt oder endet der Anspruch während eines laufenden Kalendermonats, findet § 3 Abs. 4 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes Anwendung. 2/2 Bei einer Unterbrechung der Verwendung wird das Bewegungsgeld bis zu vier Wochen weitergezahlt a) bei einem Erholungsurlaub, b) bei einer Dienstbefreiung nach § 14 der Urlaubsverordnung, c) bei einer Erkrankung ggf. einschließlich eines Sonderurlaubs nach § 10 der Urlaubsverordnung und d) bei einem Beschäftigungsverbot nach § 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen. Eingestellt wird die Zahlung des Bewegungsgeldes bei Unterbrechungen aus sonstigem Anlass für die Dauer der Unterbrechung. II. Kleidergeld Für die Zeit ihrer Verwendung als Sachgebietsleiter, Fahnder oder Fahndungshelfer der Steuerfahndungsstelle erhalten Beamte der Steuerfahndung für die Abnutzung der Zivilkleidung und sonstiger persönlicher Ausstattung ein Kleidergeld in Höhe von monatlich 16 Euro. Abschnitt I Nr. 3 gilt entsprechend. III. Schlussbestimmungen Der Erlass tritt mit Wirkung vom 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig wird der Erlass vom 02.11.1978, AZ: A/II-1-P 1540 A, betreffend die Bestimmungen über die Gewährung eines Bewegungsgeldes an Steuerfahndungsbeamte aufgehoben. Die Bestimmungen ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Prof. Dr. Meyer (gez. in DOMEA)