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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass betreffend die Festlegung von Wertgrenzen für Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen für Maßnahmen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden durch kommunale Körperschaften nach VOB und VOL (Wertgrenzenerlass Unterbringung)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass betreffend die Festlegung von Wertgrenzen für Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen für Maßnahmen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden durch kommunale Körperschaften nach VOB und VOL (Wertgrenzenerlass Unterbringung)

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2015-08-04

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Erlass betreffend die Festlegung von Wertgrenzen für Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen für Maßnahmen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden durch kommunale Körperschaften nach VOB und VOL (Wertgrenzenerlass Unterbringung) vom 04.08.2015 Gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 9 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376), i. V. m. § 24 Abs. 2 der Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1842), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 2014 (Amtsbl. I S. 172), und § 25 der Eigenbetriebsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. September 2013 (Amtsbl. I S. 281), ergehen zur Beschleunigung von Investitionen im Baubereich und von Beschaffungen für Maßnahmen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden für die Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunalen Eigenbetriebe und kommunalen Zweckverbände die folgenden ergänzenden Regelungen zur VOB/A und VOL/A: 1. Bis zu einer Wertgrenze von 1.000.000 € ist eine Beschränkte Ausschreibung von Bauleistungen ohne weitere Einzelbegründung zulässig. 2. Bis zu einer Wertgrenze von 100.000 € ist eine Freihändige Vergabe von Bauleistungen ohne weitere Einzelbegründung zulässig. 3. Bis zu einer Wertgrenze von 100.000 € ist eine Beschränkte Ausschreibung und eine Freihändige Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOL ohne weitere Einzelbegründung zulässig. 4. Diese Beträge errechnen sich ohne Umsatzsteuer. 5. Um im Vergabeverfahren Wettbewerb und Transparenz zu gewährleisten und die Manipulationsgefahr zu minimieren, werden bei Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelung für Beschränkte Ausschreibungen folgende Gesichtspunkte empfohlen: - formlose Information der Fachöffentlichkeit über größere Bau- oder Beschaffungsvorhaben in geeigneten Medien und Aufforderung an Unternehmen, ihr Interesse an der Beteiligung zu bekunden; - Aufforderung von in der Regel drei bis acht Bewerbern zur Abgabe eines Angebots, abhängig von Marktsituation und Auftragswert; - Streuung der Aufforderung und Wechsel der Bewerber. 6. Auch bei Freihändigen Vergaben soll dem Wettbewerb Rechnung getragen werden. Den Auftraggebern wird empfohlen, mehrere Angebote, in der Regel wenigstens drei, einzuholen. 7. Zur Minimierung der Manipulations- und Korruptionsgefahr sind geeignete organisatorische und personelle Vorkehrungen durch die Auftraggeber zu treffen. 8. Der Erlass ist bis zum 31.12.2017 befristet. Er tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Saarbrücken, den 04.08.2015 Der Minister für Inneres und Sport Klaus Bouillon


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