Erlass betreffend die Festlegung von Wertgrenzen für Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen nach VOB
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171 Erlass betreffend die Festlegung von Wertgrenzen für Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen nach VOB Vom 7. August 2018 Az.: OBB12 – WBG111-4#001 (2018/86405) Für den Bereich der sozialen Wohnraumförderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz und den zu dessen Durchführung erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung ergehen abweichend von Nr. 3.1 der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Wohnraumförderung (Anlage 1 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Wohnungsbauprogramms) mit sofortiger Wirkung folgende Regelungen zur Anwendung der VOB/A: 1. Bis zu einer Wertgrenze von 1.000.000 Euro ist eine Beschränkte Ausschreibung von Bauleistungen ohne weitere Einzelbegründung zulässig. 2. Bis zu einer Wertgrenze von 100.000 Euro ist eine Freihändige Vergabe von Bauleistungen ohne weitere Einzelbegründung zulässig. 3. Die in Nr. 1 und 2 genannten Beträge errechnen sich ohne Umsatzsteuer und sind als Wertgrenzen pro Gewerk anzusehen (jeweils für Maßnahmen unterhalb des EU-Schwellenwertes). 4. Um im Vergabeverfahren Wettbewerb und Transparenz zu gewährleisten und die Manipulationsgefahr zu minimieren, werden bei Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelung für Beschränkte Ausschreibungen folgende Gesichtspunkte empfohlen: — formlose Information der Fachöffentlichkeit über größere Bauvorhaben in geeigneten Medien und Aufforderung an Unternehmen, ihr Interesse an der Beteiligung zu bekunden; — Aufforderung von in der Regel drei bis acht Bewerbern zur Abgabe eines Angebots, abhängig von Marktsituation und Auftragswert; — Streuung der Aufforderung und Wechsel der Bewerber. 5. Auch bei Freihändigen Vergaben soll dem Wettbewerb Rechnung getragen werden. Den Auftraggebern wird empfohlen, mehrere Angebote, in der Regel wenigstens drei, einzuholen. 6. Zur Minimierung der Manipulations- und Korruptionsgefahr sind geeignete organisatorische und personelle Vorkehrungen durch die Auftraggeber zu treffen. 7. Alle Abläufe und Entscheidungen bei den Vergaben sind lückenlos und nachvollziehbar zu dokumentieren. 8. Dieser Erlass ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Er tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Saarbrücken, den 7. August 2018 Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Bouillon