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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass des MdI betr. Durchführung der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter - Berechnung des Urlaubs im Wechseldienst

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Erlass des MdI betr. Durchführung der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter - Berechnung des Urlaubs im Wechseldienst

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1970-12-18

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Erlass betreffend die Durchführung der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter – UrlaubsVO -1 Vom 18. Dezember 1970 (GMBl. 1971 S. 33) 3/508 Zu § 5 Abs. 8 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter in der Fassung vom 8. Dezember 1970 (Amtsbl. S. 978)2 gebe ich folgende Hinweise: 1. Urlaub, der in der Zeit des Wechseldienstes genommen wird, erhöht sich nach § 5 Abs. 8. Urlaub, der im Tagesdienst (5-Tage-Woche) genommen wird, richtet sich nach § 5 Abs. 1. 2. Zu Beginn des Urlaubsjahres ist unter Zugrundelegung der in der nachfolgenden Nummer 3 vorgesehenen Berechnung der gesamte Urlaub unter Berücksichtigung der Erhöhung nach § 5 Abs. 8 auf den WechseldienstUrlaub umzustellen; dabei ist von der 7-Tage-Woche auszugehen. 3. Fällt der gesamte Urlaub in den Wechseldienst, ist für die Berechnung davon auszugehen, dass der Beamte zusätzlich an 104 Arbeitstagen (Samstage und Sonntage) Dienst leistet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob tatsächlich jeder Kalendertag für den Beamten ein Arbeitstag ist. Der erhöhte Urlaub ergibt sich in der Weise, dass die zusätzlichen Arbeitstage (104 Tage) in ein Verhältnis zu den im Jahresdurchschnitt anfallenden Arbeitstagen eines Beamten in der 5-Tage-Woche (250 Tage) gebracht werden und dieser Bruch mit der Zahl der Urlaubstage nach § 5 Abs. 1 vervielfältigt wird. Hat der Beamte nach § 5 Abs. 1 einen Urlaubsanspruch von 26 Tagen, so erhöht sich der Urlaub, sofern er ganz in den Wechseldienst fällt, um 10 Tage (104 x 26 : 250 = 10,8 Tage). Der Bruchteil eines Tages bleibt hierbei unberücksichtigt. Der Beamte hat daher einen Urlaubsanspruch von 36 Tagen. 4. Urlaub, der zum Teil in den Wechseldienst und zum anderen Teil in den Dienst der 5-Tage-Woche fällt, berechnet sich wie folgt: Beispiel a) Der Beamte hat einen Urlaubsanspruch von 26 Tagen (= 36 Tage im Wechseldienst). Er nimmt in der 5-Tage-Woche einen Urlaub von 8 Tagen (=8/26). Bei seiner Versetzung in den Wechseldienst beansprucht er den Resturlaub. In der 5-Tage-Woche hätte ihm ein Resturlaub von 18 Tagen zugestanden. Das sind auf den Wechseldienst umgestellt (18 x 36 : 26 = 24,9 ) = 25 Tage Wechseldienst-Urlaub. Bei der Berechnung ist nunmehr von den allgemeinen Auf- und Abrundungsvorschriften auszugehen, d. h. ist der 1 Der Erlass wurde der aktuellen Rechtslage angepasst; inhaltlich wurde keine Änderung vorgenommen. 2 Die UrlaubsVO wurde zuletzt durch das Gesetz vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037) geändert. Bruchteil 0,50 und mehr, wird aufgerundet, andernfalls abgerundet; die Abrundungsvorschrift des § 5 Abs. 8 Satz 2 kommt hier nicht zum Zuge. Beispiel b) Der Beamte hat einen Urlaubsanspruch von 26 Tagen (= 36 Tage Wechseldienst-Urlaub). Im Wechseldienst nimmt er 9 Tage seines Urlaubs. Es verbleiben ihm 27 Tage Wechseldienst-Urlaub (= 27/36). Die Berechnung des Resturlaubs bei Versetzung in den Tagesdienst (5-Tage-Woche) ergibt (27 x 26 : 36 = 19,5 =) 20 Tage.


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