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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass des MdI über die Dienstbefreiung zur Teilnahme an Tagungen von Organisationen, deren Tätigkeit im öffentl. Interesse liegt

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass des MdI über die Dienstbefreiung zur Teilnahme an Tagungen von Organisationen, deren Tätigkeit im öffentl. Interesse liegt

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1965-02-02

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Erleß des Mdl Ober Dlenstbelrelung zur Teilnahme an Tagungen von Organisationen, deren Tätigkeit Im öffentlichen Interesse liegt, vom 2. Februar 1965 § 14 Ab •• 2 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter i. d. F. vom 11 . Februar 1964 (Amtsbl. S. 95) und das auf Grund des Ministerratsbeschlusses vom 24. September 1964 ergangene Rundschre iben Nr. 11 - 37/64 fur die Angestellten und Arbeiter des öffenUichen Dienstes enthaiten Bestimmungen über die Dienslbelreiung von Bedienstelen zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen von Orga· nisatlonen, deren Tätigkeit Im öffentlichen Inte resse liegt. Versch iedenUIch ist der Wunsch an mich herangetragen worden, die In den bezeichneten Vorschriften enthal. tenen Regelungen weiter auszugestalten. Bel der Vielzahl der Organisationen, deren Tätigkeil im öffentlichen Interesse liegt, und der'von diesen Organisationen getragenen Tagungen kann jedoch eine ins einzelne gehende R!lgelung nicnl getroffen werden. Die Ullaubsverordnung und das Rundschreiben überlassen es als Kannvorschriften dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde, in dem aUfgestell t en Rahmen über die Gewährung von Dienstb.. frelung zu entscneiden. ZUr einheitlichen AusfOhrung der Bestimmungen sei ledoch auf folgendes hingewiesen: Vor einer Dienstbefrei ung zur Teilnahme an Tagungen von Organisationen, deren Täligkeit im öffentlichen Interesse liegt, ist zunäChst zu prUlen, ob nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen. Diese werden dann vorliegen, wenn spürbare Arbe itsrückstände, BeeinträChtigungen der ordnungsgemäßen Aufgabenertüllung oder größere finanzielle Auswirkungen zu befürchten sind. Weiter bleibt zu prOfen, Ob nach den Umständen des Einzelfalles, also unter Berücksichtigung der Aufgaben der Behörde und der Tätigkeit des Bediens1eten sowie der Ausgestaltung und Bedeutung der Tagung oder Veranstallung, eine Dienstbefreiung unter Fortzahlung der BezOge ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub gerechtfertigt ist. DIenstbefreiung kommt neben den in § 14 Abs. 2 UrlaubsVO ausdrücklich genannten Fällen insbesondere in Frage für Tagungen , die nach ihrer Zielsetzung und Gestaltung in einer Beziehung zu r Tätigkeit der Behörde stehen und für die Arbeit des Bediensteten von Nutzen sind (z . B. Teilnahme an kommunalpolitischen Tagungen der Parteien durch Bedienstete, die mit kommunalen AngelegenheUen beschäftigt sind; Teilnahme an Arbeitstagungen der Wohlfahrtsverbände durch Försorgekräfte, an Lehrgäng'en der GeSUndhe itspflege durch Angehörige der Gesundhe itsverwaltung; Besuch von Lebensrettungskursen der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft; Teilnahme an Arbeitstagungen für Stan· desbeamte, Steuer- und Gemeindeeinnehmer, technische Beamte u. a.). Dienstbe· ·freiung kommt auch in Betracht für Tegungen , die der allgemeinen fachlichen Weiterbildung der Bediensteten dienen (z. B. Abschlußprüfung der Verwaltungs- und Wirt· schaftsakademie, staatswissenschaftliehe fortbildungskurse der Verwaltu ngshochschule Speyer, Besuch der Haager Akademie für Internationales Recht - vg l. auch mein RdSchr. vom 19. Mai 1964 -) . AuBer für die erwähnten "Tagungen kann Dienstbefreiung auch für umfassende stBlltsbQrgerliche Lehrgänge und Tagungen (z. B. staatsbürgerkundliche Lehrgänge der Berufsorganlsetionen oder Parteien, Freizeitwochen und Akademieveransla/tungen der Kirchen) erteilt werden. Das gleiche gilt fOr die Teilnahme an überregionalen Tagungen von besonderer Bedeutung (z. B. Deutscher Katholikentag, evangelische Kirchentagungen - vgl. Rundschreiben vom 14. September 1960. -, Tagungen der Europabew!lgung, Tagungen der Vertriebenen- und Schwerbeschädigtenverbände). Ferner kann Dienstbefreiung erteilt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der besonderen Ve rhältnisse des Bediensteten oder der Förderungswurdigkait der Tagung oder Veranstaltung gerechtfert igt ist (z . B. Fortbildungskurse der kommunalen . Spitzenverbände für ehrenamtliche BOrgermeister und Beigeordnete; Ausbildungslehrgänge für ehrenamtlicne Helfer der freien Wohlfahrtspflege, Teilnahme von Jugendgruppenleitern an Veranstaltungen der Jugendpflege, von Schwerbeschädig· ten an Lehrgängen fOr Versehrtensport). In allen Fällen ist die Einschränkung des Salzes 2 in § 14 Abs. 2 UrlaubsVa zu beach· ten. Daraber hinaus ist zu berOcks ichtlgen, daß für Angestellte und Arbeiter Diens.tb!), freiung nur bis zur Dauer von fOnf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden kann (vgl. Runderlaß Nr. 11 - 7m vom 5. April 1971). Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß immer im Einzelfall zu prülen ist, ob außer für die genannten auch fü r andere Tagungen Dienstbefreiong erteilt werden kenn. Bei der Vielfalt der Organisationen und ihrer Tagungen ist es nicht möglich, eine allgemeine negative oder positive Abgrenzung vorzunehmen. Füi allgemein· werbende, rein gesellige oder allein im Interesse des Bediensteten liegende Veran - staltungen sowie dem persönlichen Bereich zuzurechnende Tagungen und Veran· staltungen, die mit den Interessen der Verwallung oder der Allgemeinheit nur mittelbarln Beziehungstehen, kenn Dienstbefreiung nicht erteilt werden. In Zweifelsfällen, denen allgemeine Bedeutung beigemessen werden kann , bitte ich, meine Stellung·nahme· einzuholen.


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