Erlass des MFB betr. die Vertretung des Saarlandes im Geschäftsbereich des Ministerium für Wirtschaft und Finanzen für den Aufgabenbereich der Vollstreckungsstellen der Finanzämter in Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten
Soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wird gem. § 4 Abs. 1 VertretungsG die Vertretung des Saarlandes für Rechtsstreitigkeiten im Aufgabenbereich der Finanzämter vor den ordentlichen Gerichten den Finanzämtern im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit übertragen.
Das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten behält sich vor, die Vertretung des Saarlandes in Einzelfällen in jedem Stadium des gerichtlichen Verfahrens zu übernehmen oder auf eine andere Dienststelle zu übertragen.
In Verfahren mit Anwaltszwang erfolgt die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Finanzämter. - 2 -
In allen Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 60.000 € übersteigt oder die sonst von besonderer Bedeutung sind, ist dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten Klage- bzw. Antragsschrift einschließlich der Erwiderung vorzulegen. In diesen Fällen ist über jede gerichtliche Entscheidung, die eine Instanz abschließt, dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten unverzüglich zu berichten.
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass betreffend die Vertretung des Saarlandes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen für den Aufgabenbereich der Vollstreckungsstellen der Finanzämter in Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten vom 20.05.1998 außer Kraft. Saarbrücken, den 31.07.2003 Der Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten In Vertretung (Wack)