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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der Finanzen und für WissenschaftErlass des Ministeriums der Finanzen betr. Hilfeleistung in Steuersachen durch Beamte/Beamtinnen und Beschäftigte der Finanzverwaltung

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass des Ministeriums der Finanzen betr. Hilfeleistung in Steuersachen durch Beamte/Beamtinnen und Beschäftigte der Finanzverwaltung

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft · vom 2001-08-21

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

An das Landesamt für Zentrale Dienste Virchowstr. 7 66119 Saarbrücken die Finanzämter die Abteilungen B, C und D im H a u s e die Referate AdM/1, AdM/2, AdM/3 und AdM/4 im H a u s e die Referate A/1, A/3, A/4 und A/5 im H a u s e A/2 – 2 – P 1010 - 36 Bearbeiter: Josef Paul Tel.: 0681 501 1744 Fax.:0681 501 1727 E-Mail.: j.paul@finanzen.saarland.de Saarbrücken, 22.03.2010 Hilfeleistung in Steuersachen durch Beamte/Beamtinnen und Beschäftigte der Finanzverwaltung Steuerberatungsgesetz Erlass vom 21.08. 2001 – A/4-1 – P 1010.1b Da Regelungen und Ausführungen des Bezugserlasses zwischenzeitlich überholt sind, wird der Erlass vom 21. August 2001 hiermit aufgehoben und durch die folgenden Regelungen ersetzt: Gemäß § 86 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) in der Fassung vom 11. März 2009 (Amtsblatt des Saarlandes vom 26. März 2009, S. 514) bzw. § 3 Absatz 4 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 sind Nebentätigkeiten der Beamtinnen/Beamten und der Beschäftigten (nur noch) anzeigepflichtig. Sie können aber gemäß § 87 Absatz 1 SBG bzw. § 3 Absatz 4 TVL untersagt werden. Hinsichtlich der Hilfeleistung in Steuersachen wird für die Angehörigen der Finanzverwaltung zur Wahrung dienstlicher Belange Folgendes angeordnet: 1. Beamtinnen/Beamten und Beschäftigten, insbesondere Steuerbeamtinnen/-beamten ist es untersagt, Steuerpflichtigen in Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet der Steuerverwaltung gehören, außerdienstlich in irgendeiner Weise entgeltlich oder unentgeltlich behilflich zu sein. 2. Dieses Verbot gilt nicht für die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 AO. Diese Tätigkeit darf sowohl gelegentlich als auch geschäftsmäßig (Tätigkeit in Wiederholungsabsicht) ausgeübt werden. Sie ist vor ihrer Aufnahme der obersten Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Beamtin/der Beamte bzw. die Beschäftigte/der Beschäftigte hat dabei den Umfang der Tätigkeit und deren zeitliche Beanspruchung anzugeben. Sie/er hat die Hilfe in Steuersachen unter Beachtung der allgemeinen Dienstpflichten, insbesondere der Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten, sowie der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 59 SBG, § 3 Absatz 2 TVL) und zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO), korrekt auszuüben. Die Nebentätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn die Beamtin/der Beamte bzw. die Beschäftigte/der Beschäftigte mit der Angelegenheit dienstlich befasst ist oder nach ihrer/seiner dienstlichen Funktion voraussichtlich später befasst werden wird. Wird die Beamtin/der Beamte bzw. die Beschäftigte/der Beschäftigte nach Beendigung ihrer/seiner Hilfeleistung dienstlich mit der Angelegenheit befasst, so ist sie/er, soweit sie/er nicht bereits nach § 82 AO von der Mitwirkung ausgeschlossen oder nach § 57 SBG in der Vornahme von Amtshandlungen beschränkt ist, von der Ausübung ihres/seines Amtes gemäß § 83 AO wegen der Besorgnis der Befangenheit auszuschließen. Die Wahrnehmung einer Hilfeleistung ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin/der Beamte bzw. die Beschäftigte/der Beschäftigte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt (§ 87 SBG, § 3 TVL). Diese Anordnungen gelten für Beamtinnen/Beamte und Beschäftigte im aktiven Dienst bzw. Arbeitsverhältnis gleichermaßen wie für Beamtinnen/Beamte und Beschäftigte, die vorübergehend beurlaubt (u.a. § 79 SBG, § 15 UrlaubsVO, § 28 TVL), nach § 38 des Saarländischen Disziplinargesetzes vorläufig des Dienstes enthoben sind oder denen nach § 58 SBG die Führung ihrer Dienstgeschäfte untersagt ist. Sie gelten dagegen nicht für Beamtinnen/Beamte im Ruhestand. Im Übrigen wird auf die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes – StBerG – und hier insbesondere auf die Regelungen in den §§ 1 bis 7 StBerG verwiesen. Ich bitte, diesen Erlass allen Bediensteten Ihres Zuständigkeitsbereichs in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Die Bekanntgabe bitte ich, in regelmäßigen Zeitabständen – wenigstens jedoch einmal jährlich – zu wiederholen. In Vertretung Gerhard Wack


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