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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitErlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zur Erteilung von Berufserlaubnissen an Absolventinnen und Absolventen einer ukrainischen Arztausbildung

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zur Erteilung von Berufserlaubnissen an Absolventinnen und Absolventen einer ukrainischen Arztausbildung

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 2022-08-05

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196 Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zur Erteilung von Berufserlaubnissen an Absolventinnen und Absolventen einer ukrainischen Arztausbildung Vom 21. Juli 2022 Az. 2151-022#002 Aufgrund des Bedarfs an Ärztinnen und Ärzten auch in Folge der Infektionslage mit COVID-19 wird den Absolventinnen und Absolventen der ukrainischen Arztausbildung eine Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung (BÄO) zur ärztlichen Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung, aber gemäß § 10 Absatz 6 BÄO mit den Rechten und Pflichten eines Arztes auf Antrag erteilt. Die obige Berufserlaubnis berechtigt zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Saarland in abhängiger Beschäftigung in einer ärztlich geleiteten Einrichtung (Krankenhaus, Medizinisches Versorgungszentrum oder Arztpraxis – vergleichbar dem früheren Arzt im Praktikum-Status) für zunächst ein Jahr befristet. Sie trägt den wesentlichen Zielen der Empfehlung (EU) 2022/554 der Europäischen Kommission vom 5. April 2022 zur Anerkennung der Qualifikation von Menschen, die vor der Invasion Russlands in der Ukraine fliehen, Rechnung. Voraussetzung ist, dass die Konformität der jeweiligen Arztausbildung an einer ukrainischen Hochschule mit den Anforderungen an eine abgeschlossene ärztliche Grundausbildung nach europäischem Recht glaubhaft gemacht wird und zudem die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 5 BÄO in dem in diesem Zusammenhang erforderlichen Umfang gegeben sind. Es ist vorgesehen, die Möglichkeit zu eröffnen, dieses Anerkennungsjahr mit einer Kenntnisprüfung abzuschließen, welches Voraussetzung für die Approbationserteilung für im Saarland tätige Absolventinnen und Absolventen ist. Die Erteilung einer Berufserlaubnis richtet sich nach § 35a der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) in Verbindung mit § 10 Absatz 5 BÄO. Danach sind von Kandidatinnen und Kandidaten, die im Saarland ärztlich tätig werden, folgende Unterlagen einzureichen: 1. Die in § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 3 und 4 BÄO genannten Unterlagen, das heißt a) Identitätsnachweis, b) tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, c) Führungszeugnis, d) Gesundheitszeugnis, 2. das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums, 3. der Nachweis der für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, 4. eine Bescheinigung des bisherigen Studienlandes, dass die antragstellende Person aufgrund der das Hochschulstudium abschließenden Prüfung im Studienland die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat. Falls die Ableistung der Internatur begehrt wird, um die ukrainische Anerkennung zu erhalten, sind darüber hinaus folgende Unterlagen einzureichen: 1. eine Darstellung, welche weiteren Ausbildungsabschnitte an welchen Ausbildungsstätten absolviert werden sollen, und 2. eine Bescheinigung des bisherigen Studienlandes Ukraine, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis zum Abschluss der ärztlichen Ausbildung absolvierte ärztliche Tätigkeit für den Ausbildungsabschluss anerkannt oder die Durchführung der nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderlichen Abschlussprüfung ermöglicht wird. 3. Der Nachweis über die Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten nach ukrainischem Ausbildungsrecht kann ggf. auch über ein vorliegendes Gutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe (GfG) zu den Inhalten der Internatur erbracht werden. Bezüglich der vorzulegenden Unterlagen wird im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten der besonderen Situation der Geflüchteten Rechnung getragen. Soweit die unter den Nummern 2 und 4 genannten Dokumente sowie die Glaubhaftmachung der Konformität der jeweiligen Arztausbildung nach deutschem Recht nicht eingereicht werden können, kann die Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 5 BÄO dennoch erteilt werden. Das Landesamt für Soziales kann dennoch die Vorlage dieser und weiterer Dokumente verlangen, soweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der übrigen Nachweise bestehen. Dieser Erlass tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Saarbrücken, den 21. Juli 2022 Der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit Dr. Jung


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