Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur zur Errichtung des Bildungscampus Saarland
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
157 Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur zur Errichtung des Bildungscampus Saarland Vom 6. Juli 2023 1. Errichtung Gemäß § 14 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), wird der Bildungscampus Saarland als Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kultur errichtet. 2. Aufgaben und Personalübergang 2.1 Der Bildungscampus Saarland vereint in einer Einrichtung des Landes die bisherigen Einrichtungen — Landesinstitut für Pädagogik und Medien — Landeszentrale für politische Bildung — staatliches Studienseminar für die Primarstufe — staatliches Studienseminar für die Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen — staatliches Studienseminar für die Sekundarstufe I und II an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen — staatliches Studienseminar für Sonderpädagogik — staatliches Landesseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen sowie — die Koordinierungsstelle Gemeinsames Lernen, in der die bisherige Akademie Hochbegabung aufgeht. 2.2 Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses bei dem Landesinstitut für Pädagogik und Medien, der Landeszentrale für politische Bildung, dem staatlichen Studienseminar für die Primarstufe, dem staatlichen Studienseminar für die Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen, dem staatlichen Studienseminar für die Sekundarstufe I und II an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen, dem staatlichen Studienseminar für Sonderpädagogik, dem staatlichen Landesseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen sowie der Koordinierungsstelle Gemeinsames Lernen tätigen Landesbediensteten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten gehören ab diesem Zeitpunkt dem Bildungscampus Saarland an. 2.3 Zu den wesentlichen Aufgaben des Bildungscampus Saarland gehören insbesondere die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte, die Unterstützung von Schulen und Unterrichtenden beim Einsatz digitaler Medien und Kommunikationsformen, die politische Bildung der Bürgerinnen und Bürger sowie die Beratung und Koordinierung in Fragen der Inklusion und Begabungsförderung. Der Bildungscampus Saarland berät und unterstützt insbesondere Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter, Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler, Erzieherinnen und Erzieher, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, ehrenamtlich Tätige und außerschulische Partner sowie die Schulaufsichtsbehörde. Er kooperiert hierbei mit anderen regionalen und überregionalen Partnern und Einrichtungen. 2.4 Das Ministerium für Bildung und Kultur kann dem Bildungscampus Saarland weitere Aufgaben übertragen und die Wahrnehmung der Aufgaben durch Verwaltungsvorschrift näher ausgestalten. 3. Organisation 3.1 Der Bildungscampus Saarland untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Bildung und Kultur. 3.2 Sein Sitz ist in Saarbrücken. 3.3 Der Bildungscampus Saarland wird geleitet von einer Direktorin oder einem Direktor. Diese oder dieser vertritt den Bildungscampus Saarland nach außen. Sie oder er ist für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich und im Rahmen der dem Bildungscampus zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel berechtigt, zur zweckentsprechenden Aufgabenerfüllung unter Beachtung der einschlägigen haushalts- und vergaberechtlichen sowie sonstigen rechtlichen Vorgaben Verträge im Namen des Saarlandes zu schließen und Verbindlichkeiten einzugehen. 3.4 Die Direktorin oder der Direktor des Bildungscampus Saarland wird vom Ministerium für Bildung und Kultur berufen. Sie oder er ist weisungsbefugt gegenüber den Bediensteten, die dem Bildungscampus Saarland ganz oder teilweise als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugewiesen sind. 3.5 Ein mit dem Ministerium für Bildung und Kultur abgestimmter Geschäftsverteilungsplan regelt die Zuständigkeiten der einzelnen Organisationseinheiten. 3.6 Soweit die Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheiten dies erfordern, können diese sich für ihre Arbeit eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors des Bildungscampus sowie des Ministeriums für Bildung und Kultur bedarf. 4. Organisationseinheiten 4.1 Der Bildungscampus Saarland gliedert sich in — die Abteilungen • Zentrale Verwaltung, • Ausbildung, • Fort- und Weiterbildung, — die Landeszentrale für politische Bildung sowie — die Koordinierungsstelle Gemeinsames Lernen. 4.2 Abteilung Zentrale Verwaltung Der Abteilung „Zentrale Verwaltung“ obliegt die zentrale Wahrnehmung der allgemeinen Verwaltungsaufgaben des Bildungscampus Saarland, insbesondere die Bereiche Personal, Haushalt, Informationstechnologie und Medien, innere Verwaltung und Organisations- und Veranstaltungsmanagement sowie Teilnahmeverwaltung. Daneben obliegt der Abteilung die Betreuung der Förderschulen in Trägerschaft des Saarlandes (Landesschulen) sowie des Krankenhaus- und Hausunterrichts des Saarlandes im Hinblick auf deren Informationstechnologie. 4.3 Abteilung Ausbildung Der Abteilung „Ausbildung“ obliegt die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes in den Studienseminaren für die Lehrämter für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen, für die Sekundarstufe I und II an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen, für Sonderpädagogik und für das Lehramt an beruflichen Schulen. Sie übernimmt die zuvor von den staatlichen Studienseminaren und dem staatlichen Landesseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen wahrgenommenen Aufgaben der Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für die Lehrämter. 4.4 Abteilung Fort- und Weiterbildung Der Abteilung „Fort- und Weiterbildung“ obliegen die Planung, Durchführung und Auswertung von Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung sowie die Beratung von Lehrkräften und allen an Schule beteiligten Personen sowie Erzieherinnen und Erziehern. Sie konzeptioniert und pilotiert Vorhaben im Bildungsbereich. Außerdem plant, erstellt und veröffentlicht sie Bildungsmaterialien und -medien. 4.5 Landeszentrale für politische Bildung Aufgabe der Landeszentrale für politische Bildung ist es, die Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit dem freiheitlich-demokratischen Wertesystem zu fördern sowie die Bürgerinnen und Bürger dabei zu unterstützen, politische und gesellschaftliche Situationen sowie die eigene Interessenlage zu analysieren und sich mündig, aktiv und kritisch an der Ausgestaltung des politischen und gesellschaftlichen Lebens zu beteiligen. Die Landeszentrale für politische Bildung stellt in Eigenproduktion oder in Zusammenarbeit mit den anderen Zentralen für politische Bildung Informations- und Bildungsmedien zusammen. Sie konzipiert und realisiert Veranstaltungen, Projekte und andere Angebotsformate politischer Bildung und initiiert und koordiniert Netzwerke und Kooperationen mit verschiedenen Kooperationspartnern. Sie arbeitet mit dem saarländischen Landtag sowie der oder dem Beauftragten für jüdisches Leben im Saarland und gegen Antisemitismus in besonderer Weise vertrauensvoll zusammen. Bei der inhaltlichen Umsetzung ihrer Aufgaben arbeitet die Landeszentrale für politische Bildung inhaltlich unabhängig, überparteilich und weisungsfrei. Sie ist dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, den Menschenrechten und den im Beutelsbacher Konsens von 1976 festgehaltenen Grundprinzipien politischer Bildung verpflichtet. Sie folgt dem Grundsatz des lebenslangen Lernens und setzt sich im Rahmen der Umsetzung ihrer Aufgaben dafür ein, dass die Landschaft der politischen Bildung von der Themenwahl und den Formaten und Methoden her stets ausgewogen sowie zielgruppenspezifisch ausgerichtet ist. Die Leiterin oder der Leiter der Landeszentrale für politische Bildung vertritt die Landeszentrale für politische Bildung nach außen. 4.6 Koordinierungsstelle Gemeinsames Lernen Die Koordinierungsstelle Gemeinsames Lernen unterhält das Landeskompetenzzentrum Inklusion sowie die Saarländische Akademie für Begabungsförderung. Die Koordinierungsstelle vermittelt den Kontakt zwischen den unterschiedlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur individuellen Unterstützung in Kindertagesstätten sowie Schulen im Bereich der besonderen pädagogischen Förderung im Sinne der §§ 1 und 2 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 5440; 2016 I S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung. 4.6.1 Landeskompetenzzentrum Inklusion Aufgabe des Landeskompetenzzentrums Inklusion ist es, die inklusive Schul- und Unterrichtsentwicklung durch Beratung und Begleitung von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Erziehungsberechtigten und allen sonstigen am Schulleben beteiligten Akteurinnen und Akteuren zu unterstützen und voranzutreiben, um so alle Schülerinnen und Schüler in ihrer persönlichen, sozialen und schulischen Entwicklung im Lern- und Lebensraum Schule ganzheitlich zu fördern und ihre Bildungschancen zu erhöhen. Hierzu findet eine enge Zusammenarbeit mit den Schulaufsichten statt. Des Weiteren begleitet es die konzeptionelle Weiterentwicklung der inklusiven Bildung im frühkindlichen Bereich. Darüber hinaus fördert und koordiniert es den Aufbau regionaler Unterstützungsstrukturen zur Umsetzung der Inklusion an den inklusiven Schulen der Regelform. Zu diesem Zweck kooperiert es mit den Förderschulen und weiteren Einrichtungen zur sonderpädagogischen Unterstützung im Förder- und Regelschulbereich. 4.6.2 Saarländische Akademie für Begabungsförderung Die Saarländische Akademie für Begabungsförderung ist zentrale Anlaufstelle des Landes für alle Fragen der (Hoch-)Begabung mit den Tätigkeitsfeldern Beratung, Förderung und Qualifizierung/Begleitung von Bildungseinrichtungen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere — die Konzeption und Organisation der (Hoch-) Begabtenförderung im Saarland, — die Beratung von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrkräften, — die Konzeption, Organisation und Durchführung unterschiedlicher Fördermaßnahmen, — die Unterstützung von Schulen bei der Konzeption von Förderangeboten für (hoch-)- begabte Schülerinnen und Schüler, — die Organisation und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, — der Aufbau von Netzwerkstrukturen und — die länderübergreifende Kooperation und Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen der Hochbegabtenforschung und Hochbegabtenförderung, auch im Rahmen bundesweiter Maßnahmen zur Begabungsförderung. 5. Beiräte 5.1 Das Ministerium für Bildung und Kultur als Schulaufsichtsbehörde beruft für die Abteilung „Fort- und Weiterbildung“ einen Beirat. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Gesamtmitgliederzahl soll 15 nicht überschreiten. Dem Beirat obliegt die Beratung des Programmentwurfs der Abteilung. Er erarbeitet Empfehlungen für die Programmkonzeption. Im Bedarfsfall kann er Sachverständige hören oder Gutachten einholen. Für die Dauer der Amtszeit wählt der Beirat mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich. Die Mitglieder des Beirats sind zu den Sitzungen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung einzuladen. Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung wird eingeladen und nimmt an den Sitzungen teil; er oder sie kann sich jederzeit äußern. Dies gilt auch für Beauftragte der Schulaufsichtsbehörde. 5.2 Die Schulaufsichtsbehörde beruft für die Landeszentrale für politische Bildung einen wissenschaftlichen Beirat. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Gesamtmitgliederzahl soll sieben nicht überschreiten. Um mögliche Interessenkonflikte auf Landesebene auszuschließen, werden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler berufen, die an einer Hochschule außerhalb des Saarlandes beschäftigt waren oder sind. Der wissenschaftliche Beirat berät und überprüft die Landeszentrale bei der Umsetzung ihrer Aufgaben hinsichtlich der einzuhaltenden Grundsätze. Er erarbeitet Empfehlungen für die konzeptionelle Arbeit. Im Bedarfsfall kann er Sachverständige hören oder Gutachten einholen. Für die Dauer der Amtszeit wählt der Beirat mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. Die Mitglieder des Beirates sind zu den Sitzungen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe einer Tagesordnung einzuladen. Die Leiterin oder der Leiter der Landeszentrale wird eingeladen und nimmt an den Sitzungen teil; sie oder er kann sich jederzeit äußern. Die Schulaufsichtsbehörde entsendet zu den Beiratssitzungen eine Vertreterin oder einen Vertreter. 5.3 Die Einrichtung weiterer Beiräte für einzelne Organisationseinheiten oder den gesamten Bildungscampus ist mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur möglich. 6. Teilnahmebestätigungen, Prüfungen, Nutzungen und Entgelte 6.1 Über die Teilnahme an Veranstaltungen des Bildungscampus Saarland sind in der Regel Teilnahmebestätigungen auszustellen. 6.2 Die Abnahme von Leistungsprüfungen, die Ausstellung von Zeugnissen und Zertifikaten sowie die Regelungen für — Honorare, — die Nutzung von Räumlichkeiten des Bildungscampus Saarland, — die Inanspruchnahme von Leistungen des Bildungscampus Saarland, — die hierfür an den Bildungscampus Saarland zu entrichtenden Entgelte bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Hiervon ausgenommen sind Prüfungen und Zeugnisse im Bereich des Vorbereitungsdienstes. Die Zuständigkeiten des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen bleiben unberührt. 7. Inkrafttreten 7.1 Dieser Erlass tritt am 1. September 2023 in Kraft. 7.2 Gleichzeitig treten der Erlass betreffend das Landesinstitut für Pädagogik und Medien (LPM) vom 20. Juli 1999 (GMBl. Saar S. 193), zuletzt geändert durch Erlass vom 13. September 2019 (Amtsbl. I S. 720), der Erlass betreffend die Landeszentrale für politische Bildung des Saarlandes (LpB) vom 13. September 2019 (Amtsbl. I S. 720), der Erlass des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur zur Errichtung der Akademie Hochbegabung vom 7. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1689), der Organisationserlass des Ministeriums für Bildung und Kultur über die Errichtung des Staatlichen Studienseminars für Sonderpädagogik vom 23. Januar 2018 (Amtsbl. I S. 55) sowie der Erlass betreffend die Neubezeichnung der staatlichen Studienseminare und des staatlichen Landesseminars vom 23. Januar 2018 (Amtsbl. I S. 55) außer Kraft. 7.3 Bis zum Erlass von Richtlinien des Bildungscampus über die Erhebung von Beiträgen und Entgelten zur Nutzung seiner Räumlichkeiten und zur Inanspruchnahme seiner Leistungen sowie für Honorare gelten die Richtlinien des Landesinstituts für Pädagogik und Medien (LPM) über die Erhebung von Beiträgen und Entgelten zur Nutzung seiner Räumlichkeiten und zur Inanspruchnahme seiner Leistungen sowie für Honorare vom 29. Juni 2009 (Amtsbl. S. 1157) fort. Saarbrücken, den 6. Juli 2023 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Schmitz