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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der Finanzen und für WissenschaftErlass des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten betr. grundsätzliche Hinweise für die Beurteilung der als Personalratsmitglieder ganz oder teilweise vom Dienst freigestellten Beamten/Beamtinnen vom 28.06.2001 - A/4 - 1 - P 1150 GH1 -

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten betr. grundsätzliche Hinweise für die Beurteilung der als Personalratsmitglieder ganz oder teilweise vom Dienst freigestellten Beamten/Beamtinnen vom 28.06.2001 - A/4 - 1 - P 1150 GH1 -

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft · vom 2001-06-28

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

An a) die Oberfinanzdirektion Präsident-Baltz-Straße 5 66119 Saarbrücken b) die Vorsteher der Finanzämter c) das Landeamt für Finanzen Präsident-Baltz-Straße 5 66119 Saarbrücken d) das Landesamt für Bau und Liegenschaften Hardenbergstr. 5 66119 Saarbrücken e) die Leiter der Abteilungen B, C und D im H a u s e f) die Referate AdM/1, AdM/2, AdM/3 und AdM/4 im Hause g) die Referate A/1, A/3 und A/-5 im H a u s e A/4 - 1 – P 1150 GH1 Datei: P 1150 GH1a Herr Klär 0681/501-1647  0681/501-1519  klaer@mfb.x400.saarland.de Datum, 28.06.2001 Grundsätzliche Hinweise für die Beurteilung der als Personalratsmitglieder ganz oder teilweise vom Dienst freigestellten Beamten/ Beamtinnen Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SPersVG sind Mitglieder/innen des Personalrates, insbesondere des Vorstandes, auf Antrag des Personalrates ganz oder teilweise von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Personalratstätigkeit ist als solche jeglicher dienstlicher Beurteilung durch den Dienstherrn entzogen. Vom Dienst freigestellte Mitglieder des Personalrates sind in ihrer beruflichen Entwicklung so zu behandeln, als wäre eine Freistellung nicht erfolgt (§ 45 Abs. 6 SPersVG). Sie sind daher in die Konkurrenz bei Vergabe von (höherwertigen) Dienstposten bzw. (höherwertigen) Tätigkeiten oder bei Beförderungsauswahlentscheidungen mit einzubeziehen. Vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Personalrat nicht benachteiligt oder begünstigt werden, insbesondere dürfen sie in ihrem beruflichen Aufstieg nicht benachteiligt werden (§ 8 SPersVG). Beamtenrechtliche Auswahlentscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Leistungsprinzip) zu treffen (z.B. Besetzung von Beförderungsdienstposten, Ernennungen, Beförderungen). Aufschluss über die Eignung und Leistung eines Beamten/einer Beamtin gibt nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit vor allem die über ihn gefertigte dienstliche Beurteilung, insbesondere die aktuelle Beurteilung . Damit (ganz oder teilweise) freigestellte beamtete Personalratsmitglieder in die nach dem Leistungsprinzip zu treffenden Auswahlentscheidungen mit einbezogen werden können, sind sie zu den regelmäßigen Beurteilungsterminen zu beurteilen. Dies erfolgt durch A. eine fiktive Laufbahnnachzeichnung oder B. eine Beurteilung der tatsächlich erbrachten dienstlichen Leistungen. A. Beurteilung durch eine fiktive Laufbahnnachzeichnung 1. Personenkreis Bei Beamten/Beamtinnen, die wegen ihrer Personalratstätigkeit während des ganzen Beurteilungszeitraums zu mehr als 80 v.H. ständig vom Dienst freigestellt sind, wird die Beurteilung durch eine fiktive Laufbahnnachzeichnung erstellt. Sind beamtete Personalratsmitglieder während des Beurteilungszeitraums nur teilweise zu mehr als 80 v.H. vom Dienst freigestellt, entscheiden die für diese Beamten/Beamtinnen zuständigen Beurteiler (Tz. 7.1 der Beurteilungsrichtlinien) im Gremium (Tz. 8 der Beurteilungsrichtlinien), ob aufgrund des Umfangs der dienstlichen Tätigkeit während des Beurteilungszeitraumes eine dienstliche Beurteilung erstellt werden kann; hierbei haben sie sich u.a. nach der Handhabung der Tz. 2.2.3 der Beurteilungsrichtlinien (Beurteilung der Beamten/Beamtinnen bei längerer Erkrankung oder sonstiger Abwesenheit) zu richten. 2. Verfahren Die Beurteilung durch eine fiktive Laufbahnnachzeichnung hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, insbesondere des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.03.1995 - 1 W 74/94 -, zu erfolgen. Danach ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung eines Personalratsmitgliedes in Anlehnung an den Werdegang vergleichbarer Beamten/Beamtinnen sachgerecht fortzuschreiben. Dabei steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, welche Vergleichsgruppe er für diese Betrachtung heranzieht (BVerwG, Beschluss vom 07.11.1991, ZBR 1992, 177). Da die Beurteilung des Beamten/der Beamtin die Grundlage für Auswahlentscheidungen nach dem Leistungsprinzip ist und die Personalratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit im Personalrat weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen, ist bei der Erstellung der fiktiven Beurteilung als Vergleichsgruppe grundsätzlich von den Beamten/Beamtinnen auszugehen, mit denen das Personalratsmitglied bei seiner letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung verglichen wurde (Hinweis auf Tz. 8.1 der Beurteilungsrichtlinien) und die bei dem Gesamturteil dieselbe Bewertung (Tz. 9.2 der Beurteilungsrichtlinien) wie das Personalratsmitglied erhielten. Diese Vergleichsgruppe kann aus sachlichen Gründen um Kriterien, die auch dem Personalratsmitglied zuzurechnen sind, (z.B. Gesamturteile bei den bisherigen dienstlichen Beurteilungen; Wertigkeit des Dienstpostens der Beamten/Beamtinnen der Vergleichsgruppe im Zeitpunkt des Beurteilungstermins, zu dem die fiktive Laufbahnnachzeichnung erfolgen soll; erste, zweite oder eine folgende Beurteilung im neuen statusrechtlichen Amt) ergänzt werden. Sofern die dienstliche Tätigkeit nicht ganz geringfügig ist, ist für diese Tätigkeit der zu mehr als 80 v.H., aber nicht zu 100 v.H., während eines Beurteilungszeitraums ständig freigestellten Personalratsmitglieder zum jeweiligen Beurteilungsstichtag vom Erst- und Zweitbeurteiler eine gutachtliche Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahme fließt in die fiktive Laufbahnnachzeichnung mit ein. Die fiktive Laufbahnnachzeichnung bezüglich der Beurteilung schließt mit der Feststellung des Gesamturteils. Diese Feststellung richtet sich (ggf. unter Berücksichtigung der gutachtlichen Stellungnahme) nach dem Gesamturteil, das die überwiegende Zahl aller Beamten/Beamtinnen der (verkleinerten) Vergleichsgruppe bei der (neuen) regelmäßigen dienstlichen Beurteilung erhalten haben. Eine Prognose über die Wertigkeit des Dienstpostens, den das freigestellte Personalratsmitglied inzwischen wahrnehmen würde, ist nur nach Bedarf zu stellen (z.B. dann nicht, wenn das freigestellte Personalratsmitglied vor seiner Freistellung bereits einen Beförderungsdienstposten innehatte). Ist zum letzten regelmäßigen Beurteilungsstichtag das Personalratsmitglied bereits aufgrund einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung beurteilt worden, so ist diese Beurteilung entsprechend den v henden Ausführungen fortzuschreiben. orsteDie fiktive Laufbahnnachzeichnung ist im zeitlichen Zusammenhang mit den regelmäßigen Beurteilungen der Vergleichsgruppe durchzuführen. Hebt der Beamte/die Beamtin gegen die fiktive Laufbahnnachzeichnung Einwendungen, so kann er/sie innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Laufbahnnachzeichnung eine Änderung der Laufbahnnachzeichnung beim Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten schriftlich beantragen. Dieses entscheidet über den Antrag und erteilt dem Beamten/der Beamtin einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. 3. Zuständigkeit für die Durchführung Die Beurteilung durch eine Laufbahnnachzeichnung und - falls erforderlich - die Prognose bezüglich der Wertigkeit des Dienstpostens beamteter freigestellter Personalratsmitglieder des Geschäftsbereichs des MFB erfolgt jeweils durch die Personalabteilung des Ministeriums. B. Beurteilung der tatsächlich erbrachten dienstlichen Leistungen Bei Beamten/Beamtinnen, die wegen ihrer Personalratstätigkeit während des ganzen Beurteilungszeitraums bis zu 80 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit ständig vom Dienst freigestellt sind, erfolgt zu den regelmäßigen Beurteilungsterminen eine dienstliche Beurteilung nach den allgemeinen Beurteilungsrichtlinien. Im übrigen wird auf die Ausführungen unter dem vorstehenden Abschnitt A Nr. 1 Absatz 2 verwiesen. Ich bitte, den Erlass allen Beamten/Beamtinnen Ihres Geschäftsbereichs in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben. Im Auftrag gez. Salz


Erlass des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten betr. grundsätzliche Hinweise für die Beurteilung der als Personalratsmitglieder ganz oder teilweise vom Dienst freigestellten Beamten/Beamtinnen vom 28.06.2001 - A/4 - 1 - P 1150 GH1 -Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen