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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der Finanzen und für WissenschaftErlass des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten betr. Hilfeleistung in Steuersachen durch Angehörige der Finanzverwaltung vom 21.08.2001 - A/4 - 1 - P 1010.1b -

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten betr. Hilfeleistung in Steuersachen durch Angehörige der Finanzverwaltung vom 21.08.2001 - A/4 - 1 - P 1010.1b -

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft · vom 2001-08-21

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An a) die Oberfinanzdirektion Saarbrücken Präsident-Baltz-Straße 5 66119 Saarbrücken b) die Finanzämter c) das Landesamt für Finanzen Präsident-Baltz-Straße 5 66119 Saarbrücken d) das Landesamt für Bau und Liegenschaften Hardenbergstraße 6 66119 Saarbrücken e) die Abteilungen B, C und D im H a u s e f) die Referate AdM/1, AdM/2, AdM/3 und AdM/4 im H a u s e g) die Referate A/1, A/2, A/3 und A/5 im H a u s e A/4 – 1 – P 1010.1b Herr Klär 0681/501-1647  0681/501-1519  g.klaer@finanzen.saarland.de 21.08.2001 Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten Hilfeleistung in Steuersachen durch Angehörige der Finanzverwaltung Mein Erlass vom 2. Juni 1986 – A/III – 4 – P 1010 A - Aufgrund des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.12.1996 (Amtsblatt 1997, S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2001 (Amtsbl. S. 742), ordne ich für die Angehörigen der Finanzverwaltung zur Wahrung dienstlicher Belange Folgendes an: 1. Beamtinnen/Beamten, insbesondere Steuerbeamtinnen/-beamten, ist es untersagt, Steuerpflichtigen in Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet der Steuerverwaltung gehören, außerdienstlich in irgendeiner Weise entgeltlich oder unentgeltlich behilflich zu sein. 2. Das Verbot der Nr. 1 gilt nicht für die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 AO 1977. Die Tätigkeit darf sowohl gelegentlich als auch geschäftsmäßig (Tätigkeit in Wiederholungsabsicht) ausgeübt werden. 2.1 Die Hilfeleistung ist vor ihrer Aufnahme der obersten Dienstbehörde bzw. der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Beamtin/der Beamte hat dabei den Umfang der Tätigkeit und deren zeitliche Beanspruchung anzugeben. 2.2 Die Beamtin/der Beamte hat die Hilfe in Steuersachen unter Beachtung der allgemeinen Dienstpflichten, insbesondere der Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten, sowie der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 75 SBG) und zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO 1977), korrekt auszuüben. 2.3 Die Nebentätigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn die Beamtin/der Beamte mit der Angelegenheit dienstlich befasst ist oder nach ihrer/seiner dienstlichen Funktion voraussichtlich später befasst werden wird. 2.4 Wird die Beamtin/der Beamte nach Beendigung ihrer/seiner Hilfeleistung dienstlich mit der Angelegenheit befasst, so ist sie/er, soweit sie/er nicht bereits nach § 82 AO 1977 von der Mitwirkung ausgeschlossen oder nach § 73 SBG in der Vornahme von Amtshandlungen beschränkt ist, von der Ausübung ihres/seines Amtes gemäß § 83 AO 1977 wegen der Besorgnis der Befangenheit auszuschließen. 2.5 Die Wahrnehmung einer Hilfeleistung ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin/der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt (§ 80 Abs. 2 SBG). Diese Anordnungen gelten für Beamtinnen/Beamte im aktiven Dienstverhältnis gleichermaßen wie für Beamtinnen/Beamte, die vorübergehend beurlaubt (u.a. § 95 SBG, § 15 UrlaubsVO), nach § 83 der Saarländischen Disziplinarordnung vorläufig des Dienstes enthoben sind oder denen nach § 74 SBG die Führung ihrer Dienstgeschäfte untersagt ist. Sie gelten dagegen nicht für Beamtinnen/Beamte im Ruhestand. Auf die Angestellten der Finanzverwaltung sind die Anordnungen gemäß § 11 BAT in Verbindung mit § 8 BAT sinngemäß anzuwenden; im Falle der Hilfeleistung durch Arbeiter/innen der Finanzverwaltung ist ebenfalls hiernach zu verfahren. Der Bezugserlass vom 02.06.1986 wird hiermit aufgehoben. Ich bitte, den Erlass allen Bediensteten Ihres Geschäftsbereichs gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben. Die Bekanntgabe bitte ich in regelmäßigen Zeitabständen – wenigstens jedoch einmal jährlich – auf gleiche Art zu wiederholen. In Vertretung Beglaubigt gez. Gerhard Wack Angestellte


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