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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977des Europäischen Parlaments und des Rates

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977des Europäischen Parlaments und des Rates

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2026-03-06

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

(1)

50 Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates Vom 23. Februar 2026 1. Anwendungsbereich Dieser Erlass dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960 / JI des Rates für den angemessenen und raschen Austausch von Informationen zwischen den Polizeien der EU-Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten (im Folgenden „Richtlinie“).

(2)

Die nachfolgenden Regelungen zum unmittelbaren Informationsaustausch zwischen Polizeibehörden oder sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie deren zentraler Kontaktstellen im Anwendungsbereich der Richtlinie gelten ergänzend und in Auslegung der Vorschriften des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei (SPolDVG). Soweit die Übermittlungsvoraussetzungen vorliegen, ist auch die Informationsweitergabe an die Schengenassoziierten Staaten zulässig.

(3)

Informationen im Sinne der Richtlinie und dieses Erlasses sind alle Erkenntnisse, die eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, Tatsachen oder Umstände betreffen, die zum Zweck der Erfüllung von Aufgaben nach dem jeweiligen nationalen Recht zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sind, einschließlich kriminalpolizeilicher Erkenntnisse. Hinweis: Bezug zu Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie

(4)

Strafverfolgungsbehörde im Sinne der Richtlinie und dieses Erlasses ist jede Polizei-, Zolloder sonstige Behörde der EU-Mitgliedstaaten, die nach dem nationalen Recht für die Ausübung von öffentlicher Gewalt und die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen auch zum Zweck der Verhütung von Straftaten zuständig ist, sowie jede Behörde, die an gemeinsamen Einrichtungen beteiligt ist, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten auch zum Zweck der Verhütung von Straftaten eingerichtet wurden, mit Ausnahme von Agenturen oder Einheiten, die auf Angelegenheiten der nationalen Sicherheit spezialisiert sind, sowie nach Artikel 47 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen entsandte Verbindungsbeamte. Hinweis: Bezug zu Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2. Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative

(1)

Die Vollzugspolizei kann die ihr unmittelbar oder mittelbar zugänglichen Informationen über das Bundeskriminalamt als zentraler Kontaktstelle den zentralen Kontaktstellen oder den Polizeidienststellen anderer EU-Mitgliedstaaten aus eigener Initiative bereitstellen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für diese anderen EU-Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sein könnten. § 48 Absatz 2 SPolDVG bleibt unberührt. Hinweis: Umsetzung Artikel 7 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie

(2)

Die Vollzugspolizei hat die ihr unmittelbar oder mittelbar zugänglichen Informationen über das Bundeskriminalamt den zentralen Kontaktstellen oder einer sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Stelle anderer EU-Mitgliedstaaten aus eigener Initiative bereitzustellen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für diese genannten Einrichtungen zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von schweren Straftaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie relevant sein könnten. Eine solche Verpflichtung besteht nicht, sofern objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der Informationen a) den grundlegenden Interessen der nationalen Sicherheit des ersuchten Mitgliedstaats zuwiderlaufen oder sie schädigen würde, b) den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer Straftat oder die Sicherheit einer Person gefährden würde oder c) den geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde. Hinweis: Umsetzung Artikel 7 Absatz 2 i. V. m. Artikel 6 lit. f der Richtlinie

(3)

Die Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 und 2 an die zentrale Kontaktstelle des anderen EU-Mitgliedstaates erfolgt in einer der Sprachen, die dieser in der gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 erstellten Liste aufgeführt hat1). Es empfiehlt sich, die Informationen in englischer Sprache zu übermitteln. Hinweis: Umsetzung Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie

(4)

Die Vollzugspolizei hat eine Kopie der bereitgestellten Informationen an das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle der Bundesrepublik Deutschland zu übermitteln. Im Fall der direkten Übermittlung an eine sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten 1) Artikel 11 Liste der Sprachen

(1)

Die Mitgliedstaaten erstellen jeweils eine Liste mit einer oder mehreren Sprachen, in denen ihre zentrale Kontaktstelle den Informationsaustausch betreiben kann, und halten diese auf dem neuesten Stand. Eine der Sprachen auf der Liste muss Englisch sein.

(2)

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 1 genannte Liste sowie deren nachfolgende Aktualisierungen der Kommission. Die Kommission veröffentlicht im Internet eine Zusammenstellung dieser Listen und hält diese auf dem neuesten Stand. zuständigen Stelle eines anderen EU-Mitgliedstaats sind dem Bundeskriminalamt und der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staates eine Kopie der bereitgestellten Informationen zu übermitteln. Die Verpflichtung, eine Kopie zu übermitteln, entfällt bei a) laufenden hochsensiblen Ermittlungen, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert, b) Terrorismusfällen, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt oder c) Fällen, in denen die Sicherheit einer Person gefährdet ist. Hinweis: Umsetzung Artikel 7 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 der Richtlinie 3. Informationsübermittlung aufgrund direkt an die Polizei gerichteter Ersuchen

(1)

Die Vollzugspolizei hat bei der Bereitstellung von Informationen aufgrund eines Ersuchens einer zentralen Kontaktstelle eines anderen EU- Mitgliedstaates gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle zu übermitteln. Hinweis: Umsetzung Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie

(2)

Bei Informationsersuchen an eine sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige Stelle eines anderen EU-Mitgliedstaates sind gleichzeitig Kopien des Ersuchens dem Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle und an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen EU-Staates zu übermitteln. Gleiches gilt für Informationen, die aufgrund eines Informationsersuchens einer Strafverfolgungsbehörde des anderen EU-Mitgliedstaates bereitgestellt werden. Nummer 2 Absatz 4 dieses Erlasses gilt entsprechend. Hinweis: Umsetzung Artikel 8 Absatz 2 Alt. 1 und Alt. 2, Absatz 3 der Richtlinie 4. Genehmigung der Justizbehörde Richterliche Genehmigungen sind unverzüglich einzuholen, soweit diese für die Bereitstellung von Informationen nach Nummer 2 oder 3 dieses Erlasses relevant sind. Hinweis: Umsetzung Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 5. Übermittlung personenbezogener Daten Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Nummer 2 oder 3 ist auf die Kategorien der je Kategorie von betroffenen Personen bereitgestellten personenbezogenen Daten auf die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 (Europolverordnung) aufgeführten Kategorien zu beschränken und nur zulässig, soweit diese Übermittlung für das Erreichen des Ziels des Ersuchens erforderlich und verhältnismäßig ist. Hinweis: Umsetzung Artikel 10 lit. b der Richtlinie 6. Zustimmung und Europol

(1)

Werden Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, von einem anderen EU- Mitgliedstaat oder von einem Drittstaat übermittelt, dürfen diese Informationen an einen anderen EU-Mitgliedstaat, an Europol oder sonstige Stellen nur weitergegeben werden, wenn der Staat, der die Informationen ursprünglich bereitgestellt hat, der Weitergabe zuvor zugestimmt hat. Bei der Weitergabe sind die von diesem Staat festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen einzuhalten. § 47 SPolDVG bleibt unberührt. Hinweis: Umsetzung Artikel 3 lit. d sowie Kerngedanke Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 (2. Halbsatz „Zustimmung“) der Richtlinie

(2)

Bei einem Informationsaustausch nach Nummer 2 oder 3 ist zu prüfen, ob es erforderlich ist, eine Kopie des Informationsersuchens oder der bereitgestellten Informationen an Europol zu übermitteln, soweit die Informationen, auf die sich die Mitteilung bezieht, Straftaten betreffen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 unter die Ziele von Europol fallen. Hinweis: Umsetzung Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie

(3)

Wird Europol eine Kopie übermittelt, sind auch die Zwecke der Verarbeitung der Informationen und etwaige Einschränkungen dieser Verarbeitung gemäß Artikel 19 der Europolverordnung ordnungsgemäß mitzuteilen. Hinweis: Umsetzung von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 7. Inkrafttreten Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Saarbrücken, den 23. Februar 2026 Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Jost


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