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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzErlass des SaarForst Landesbetriebes betr. Abgabe von Eigenerzeugnissen an dessen Bedienstete

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Erlass des SaarForst Landesbetriebes betr. Abgabe von Eigenerzeugnissen an dessen Bedienstete

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 1990-01-01

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". Der Minister filr Wirt>d,aft tandesforSl'-.:rwalrnng des Saarlandes T .... J 0(;Hl l.;;.nT~~:J;()n: l ;:' '. "'. . j 1 08/dOC;...-i ~~~~~~wu~~~~~ r ABGABE von EIGEN- ERZEUGNISSEN an BESCHÄFTIGTE der LANDESFORSTVERWALTUNG .Der Forst1 ,\*"tf~o,:r,., ....·t-,"·I'"T'"""Ihn1''''' ,;",c <; .. ., .. I·"T",.-J ... ,- ~ 8.1 8.2 - 0 - 8. Abgabe von Heizhol~ in Selbstwerb~nK Wird HeizhoLz in Selbstwerbung a~gege ben, ist es un~ulässig, daß die Beschäftigten die Selbstwcrbung dutch Dritte ausführen la~sen, die in ~inem unmittelbaren dienstlichen Abhähgigkeitsverhältnis zu ihnen stehen' l Es bestehen keine Bedenken, die tUfarbeitung von Heizholz in langer F rm zu gestatten. Es ist jedoch zu gewä rleisteno daß zur Massenermittlung d~s in langer Form aufgearbeitete HeiZh~blZ wie Stammholz in Erntefestmet.er 0.11. vermessen und unter Beachtung der j weils ~ültigen Umrechnungszahlen von Erntefestmeter 0.11. in Raummeter m.n. umgerechnet wird. I 9. Inkrafttreten I Diese Verfügung tritt am 01.01.1990 in /Kraft. Alle dieser Verfügung entgegenstehende Bestimmungen werden hiermit aufgehoben. Ich bitte die Verfügung allen Beschäftigten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben l und insbesondere auf Ziffer 6 hin~uweisen. 1...ID, Aufl't. (W. Bode) ); Abgabe von Heizholz. WiLdbret und Weihnachtsbäumen an Beochäftigte der Landesforstverwaltung An die Beschäftigten der Landesforstverwaltung können Heizholz. Wildbret und Weihnachtsbäume zu nachstehenden Bedingungen abgegeben werden: r 1. Bezieherkreis I Bezugsberechtigt im Sinne dieser Verfügung sind: 1.1 1.2 Forstwirtinnen und Forstwirte, die unter den Geltungsbereich des flTW fallen, Angestellte die unter den Geltungsbereich des BAT fallen, Beamtinnen und Beamte zur Anstellung, auf Probe und auf Lebenszeit. Beschäftigte im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. 1.3 1.4 - 2 - ( zur Forstwirtin und zum Forst~irt Auszubildende, Forstpraktikantinnen und Forstpraktikanten, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Nicht mehr diensttuende Forstwirtinnen, Forstwirte, Angestellte, Beamtinnen, Beamte und Beschäftigte im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. die bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsleben Beschäftigte der Landesforstverwaltung waren. 7.1 7.2 r' - 7 - 17 . ~;;be und Kontrolle I Die Abgabe von Heizholz, Wildbret und Weihnachtsbäumen erfolgt auf Antrag in der Regel durch das Beschäftigungsforstamt. Forstpraktikantinnen und Forstpraktikanten, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, Beschäftigte der f"orstarbeitsschule, der Forstplanungsanstalt und der Abteilung Forst-, Jagd- und Holzwirtschaft des Ministeriums sind auf Antrag zum Bezug in einem Forstamt ihre~ Wahl berechtigt. Oher Art und Menge des Bezuges ist vom Bescbäftigungsforstsmt eine jährliche Aufstellung zur namentlichen Kontrolle zu führen. Erfolgt die Abgabe nicht durch das Beschäftigungsforstamt, hat das abgebende Forstamt dem Beschägtigungsforstamt des Beziehers, hei Beschäftigten Unter Ziffer 7.1 der Ahteilung Forst-, Jagd- und Holzwirtschaft, den Bezug zur Kontrolle mitzuteilen . ... -----_.~ ~ ..-.....- 5.1 5.2 6.1 6.2 5. J - 6 - 15 . Bezug~zeitraum I Als Bezugszeitraum wird das Kalenderjahr festgesetzt. Der Anspruch auf nicht voll ausgleschöpfte Bezugsmengen innerhalb des Bezugszeitraumes verfällt mit Beginn des folgenden KaLenderjahres. 16. verwendun~~ Heizholz, Wildbret und weihnaChtsbäume sind ausschließlich für den Eig nverbrauch des Beziehers und mit ih in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen bestimmt. Eine anderweitige Verwertung scpließt den künftigen Bezug grundsntzlibh aus. Mit dem Bezug bestätigen die Be~chäf tigten den nach Ziffer 6.1 vorg~gebenen Eigenverbrauch. 2.1 2.2 2.3 2 . 4 1 - 3 - 2. Anwartschaft J Ein Anspruch auf den Bezug von Heizholz, Wildbret und Weihnachtsbäumen zu nachstehenden Konditionen wi r d erst nach einer Beschäftigungsdauer von insgesamt 12 Monaten erworben, sofern das Beschäftigungsverhältnis über den 12. Konat hinaus fortbesteht. Bei Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses werden nach eventueller Wiederaufnahme bereits erworbene Anwartschaftszeiten angerechnet. Beschäftigte, die im Laufe eines Kalenderjahres ausscheiden. erhalten tür jeden Monat des bestehenden B~ schäftigungsverhältnisses 1/12 der jeweils zustehenden Höchstmen~e. Bruchteile sind aufzurunden. . Beschäftigte, die im Laufe eines Kalenderjahres im Sinne der Ziffer 1.4 ausscheiden, erhalten für dieses Jahr 12/12 der zustehenden Höchtsmengen. Teilzei~beschäftigte erhalten i m Verhältnis zur vollen Arbeitszeit reduzierte, maximal jedoch nur die Hälfte der Höchstmengen. 2.5 Ehemals Beschäftigte im Sinne der Ziffer 1.4 sind nur dann bezugsberechtigt, wenn sie bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsleben mindestens 5 Jahre bei der Landesforstverwaltung tätig waren. ~ . _-- • - 4 - I 3. Bezu~srnellI;:J I 3.1 He izb...ail 3.1.1 Die jährliche Höchstmen~e wird festgesetzt für Beschäftigte 3.1.2 3.2 3.3 unter Ziffer l.t, 1.2 und 1.3 auf 15 rm - unter Ziffer 1.4 .auf 8 rm der llKV-Sondersortiment.. Wahl der Sortimente und wird freigestellt, doch der Bezugsmenge die Bau umfassen4 Heizholz. Die der Baumart sollten 25 v.H. art Eiche Inhabern von Forst-Dien~twohnungen kann auf Antrag eine HöchstmJnge von 20 rm gewährt werden, wenn aUlerge".öhnliChe bauliche Verhältnisse d'es rechtfert i gen und die Dienstwoh ung überwiegend mit Holz beheizt wird.D r Antrag ist entspr~chend zu begrUnd n~ Wildbret Die jährliche llöchstmen~e wird festgesetzt für Beschäftigte unter Ziffer 1.1, 1.2 ~ auf 20 kg Die Wahl der Wildart wi~d freigestellt Weihnachtsbäume Jeder im Monat Dezember erhält jährlich einen W der Baumart Fichte bis Höhe. Beschäftigte ihnachtsbaum aximal 2,5 m Die Abgabe erfolgt a~ssdhließlich in Selbstwerbung. \ - 5 - [ 4. Abgabepreise i 4.1 Heizholz 4.1.1 Abgabe aus Regieeinschlag 4.1. 2 4.2 Buche Eiche Sonst. Laubholz Nadelholz 40,00 DM je rm, unger. 25,00 DM je rm, unger 32,00 DM je rm, ungor. 32,00 DM je rm, unger. Die Selbstkosten des Landes dürfen nichtunterschritten werden. Abgabe in Selbstwerbung 6,00 DM je Buche Eiche 1,00 ml je Sonst. Laubholz Nadelholz 6,00 6.00 DM je DM je rm, unger. rm, unge,·. rm, unger. l'"ln I unger, Die Selbstkosten des Landes dürfen nicht unterschritten werden. Wildbrc:t Schalenwild 7,00 DM je k, Die Selbstkosten des Landes dürfen nicht unterschritten werden. 4.3 Weihnachtsbäume 4.4 We ihnacht.sbäume werden kostenlo$ abgegeben. Bei überschreitung der festgesetzten Höchstmengen wird der örtlich erzielbare Ta~espreis in Rechnung gestellt.


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