Erlass mit Durchführungshinweisen zu den §§ 14 und 85 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 9 BeamtVG in der vom 1.1.92 an geltenden Fassung
Erhöhungsbetrag gern. § 14 Abs. 2 Versorgung amtsunabhängige Ruhegehalt Erhöhungsbetrag gern. § 14 Abs. 2 Zwischensumme Erhöhungsbetrag § 14 Abs. 4 S. 3 Versorgung 1.710.00 DM 17.30 DM 1.727.30 DM Mindestversorgun�: 1.700.00 DM 17,30 DM 1. 717.30 DM gern. 45,00 DM 1. 762{30 DM Zu gewähren ist die amtsunabhAngige Mindestversorgung. II. § 85 BeamtVG ist mit Wirkung vom 1. Januar 1992 neu.gefaßt worden (Artikel 1 Nr. 34 BeamtVGAndG), Die Neufassung d�s § 85 BeamtVG - im folgenden: § 85 BeamtVG F. 1992 - enthält Obergangsregelungen für am 31. Dezember 1991 vorhandene Be amte (vgl. auch die anliegenden .Berechnungsbeispiele). Die bis zum 31. Dezember 199r geltende Vorschrift des§ 85 BeamtVG über die we1tere Anwendung besonderer Ruhegehalts sätze nach Landesrecht entfällt ab 1. Januar 1992. Zur Anwendung des § 85 BeamtVG F. 1992 gebe ich folgende, auf die Reihenfolge beim Vollzug der Vorschriften abstellende Hinweise: 1. Allgemeines· 1. 1 Zu den am 31. Dezember 199·1 vorhandenen Beamten im Sinne des § 85 BeamtVG F. 1992 gehören nur diejenigen Beamten. - 8 - deren Beamtenverhältnis am 31. Dezember 1991 und am L Januar 199"2 bestanden hat. Beamte, die mit Ablauf des 31. Dezember 1991 i n den Ruhestand getreten sind, fallen niCht unter § 85 BeamtVG F. 1992; sie gehören zu den von § 69a BeamtVG F. 1992 erfaßten Versorgungsempfängern. Zu den vorhandenen Beamten gehören auch Beamte, die am 31. Dezember 1991 ohne Dienstbezüge beurlaubt waren oder deren Rechte und Pflichten wegen einer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in einem Landesparlament geruht haben. 1.2 Für Beamte, deren Versorgungsfall- nach dem 31. Dezember 1991 eintritt, gilt grundsätzlich das BeamtVG in der ab • 1. Januar 1992 geltenden Fassung. Der nach § 85 Abs. I, 2 oder 3 BeamtVG F. 1992 ermittelte RUhegehaltssatz ist der Berechnung des RUhegehalts nur dann zugrunde zu le gen, wenn er höher ist als der Ruhegehai tssa-tz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG F. 19�2 (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG F. 1992) . Die an den Ruhegehaltssatz anknüpfenden Vorschriften des BeamtVG F. 1992 (z . B. § § 14a, _ _ 36.Abs. 3 BeamtVG F. 1992) sind auch anzuwenden. wenn der Berechnung des Ruhege halts ein Ruhegehaltssatz nach § 85 BeamtVG F.- 1992 zu _grunde zu legen ist. 1.3 Das auf der Grundlage des nach § 85 Abs. 1 BeamtVG F. 1992 ermittelten Ruhegehaltssatzes _berechnete Ruhegehalt ist unter Beachtung der in § 85 Abs. 5 BeamtVG F. 1992 enthaltenen Obergangsvorschrift zu vermindern, falls die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 BeamtVG F. 1992 vorlie gen. Für die von § 85 Abs. 1 BeamtVG F. 1992'erfaßten Beamten gilt auch die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG F. 1992 (amtsbezogene Mindestversorgung). "Ck" ".�• ..:�, .,;.......".� �":. . ••" �,; '"';";''''I:�;:'':;::''''J;;. ;;".�:.:, ;',;.;;, ... " ... " ::..A..l. "t..::.... ."' •..' a.;;.� ,� ,�;.;. , ........" ... .i�:�,.:;... ..:�:,�.. �.",...••:...._,..':'.;"i."; ", ;'""Ö:• •,:"..., :>:..::...:;:;;;. · ..: .u:U � "".:..:.;�;ll..;:.::;:"'I4:;hi..ü;,m;u.I1j�'li;;. , ' 2. Zu Absatz' 3 - 9 - 2.1 Absatz 3 Satz 1 gilt auch, wenn ein Beamter, der die für ihn ma�gebende gesetZliche Altersgrenze vor dem 1. Ja nuar 2002 erreichen würde, wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt ( § 85 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG F. 1992). Absatz 3 Satz 1 ist in diesen Fällen auch bei der Bemessung des Ruhegehalts, das den Hinterbliebenenbezügen zugrunde liegt, anzuwenden. 2.2 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Ruhegehaltssatz sind ausschlie�lich·nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu ermitteln. Dazu gehört auch die Vor schrift des § 78 Abs. 1 BeamtVG in der bis dahin gelten• den Fassung; sow�it der sich danach ergebene Ruhegehaltss.atz günstiger ist als der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, ist der nach der (früheren) Über.., gangsvorschrift ermittelte RUhegehaltssatz der Berechung des Ruhegehalts zugrunde zu legen. 2.3 Bei Freistellungen vom Dienst ist § 14 Abs. 1 Satz 1 .Halbsatz 2 und 3 BeamtVG in.der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (sog. Versorgungsabschlag) zu be rücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die'Frei stellung vom Dienst ganz oder zum Teil nach dem 31. De zember 1991 liegt. Für Freistellungen, die vor dem 1. AUgust 1984 bewilligt worden sind, gilt § 14 Abs.· 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG in der bis zum 31. Juli 1984 geltenden Fassung (Artikel 7 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1984, BGBL I S. 998). .. 3. Zu Absatz 1 3.1 § 85 Abs. 3 BeamtVG F. 1992 geht als spezialregelung der allgemeinen Regelung des § 85 Abs. 1 BeamtVG F. 1992 ' vor. § 85 Abs: 1 BeamtVG F. 1992 findet somit auf die von § 85 Abs. 3 BeamtVG F. 1992 erfa�ten Beamten keine Anwendung. 3.2 Absatz 1 gilt auch, wenn ein Beamter, der die für ihn mapgebende gesetzliche Altersgrenze erst nach dem 31. Dezember 2001 erreichen würde, wegen Dienstun fähigkeit oder auf Antrag vorzeitig vor dem 1. Januar 2002 in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt . • 3. 3 Absatz 1 erfaßt auch Beamte auf Widerruf, Beamte auf Probe und Beamte auf Zeit, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1992 begründet wurde (vgl. Nr. 6). 3.4 Durch § 85 Abs. 1 BeamtVG F. 1992 bleibt den am 31. De zember 1991 vorhandenen Beamten der bis zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Die BerechnUng der bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten ruhege haltfähigen Dienstzeit und des "sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatzes erfolgt nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Das bedeutet, daß für die Berech nung des RUhegehaltssatzes die derzeit noch geltende degressive RUhegehaltsskala zugrunde zu legen ist. Ebenso gilt für die Ermittlung der vollen Jahre ru hegehaltfähiger Dienstzeit die Rundungsvorschtift des §14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Zu dem bis zum 31. Dezeffiber 1991 'gel tenden Recht gehört auch die Vorschrift des § 78 Abs. 1 BeamtVG in der bis dahin geltenden Fassung; soweit der sich danach ergebende RUhegehaltssatz günstiger ist als der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis/ r(1.;:, - 11 - zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, bleibt der nach der (früheren) übergangsvorschrift ermittelte Ruhege haltssatz gewahrt. Die Vorschriften über den Versorgungsabschlag ,finden bei der Berechnung des am 31. Dezember 1991 erreichten Ruhe gehaltssatzes keine Anwendung (§ 85 Abs. 1 Satz 2 Halb satz 2 BeamtVG F. 1992). Dabei ist es unerheblich, ob die Freistellung vorn Dienst vor oder nach dem 1. August 1984 bewilligt worde'n ist. 3.5 Mit jedem Jahr ruhegehalt fähiger Dienstzeit. welche ab dem 1. Januar 199,2 n,ach dem von dies,em Zeitpunkt an gel tenden Recht zurückgelegt wird, steigt der bis dahin er reichte Ruhegehaltssatz um 1 v.H. bis zum Höchstruhe• gehalts satz von 75 v.H .. Bei der Ermittlung dieser ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist das ab dem 1. Januar 1992 geltende Recht zugrunde zu legen; die Zurechnungszeit bestimmt sich jedoch nach § 13 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ( § 85 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVG F. 1992). Die Berechnung der sich ab dem 1. Januar 1992 ergebenden gesamten rUhege haltfähigen Dienstjahre und des Steigerungssatzes erfolgt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG F. 1992 (vgl. Abschnitt I Nr. 1). Bei der Berechnung des Steige rungssatzes nach § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG F. 1992 bleiben die ersten vollen zehn Jahre der gesamten (vor und ab dem 1. Januar 1992 zurückgelegten) ruhegehaltfähigen Dienstzeit unberücksichtigt. 3.6 Die VersorgungsabSChlagsregelung gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG F. 1992 (siehe Abschnitt I Nr. 2) findet An wendung ( § 85 Abs. 1 Satz 5 BeamtVG F. 1992). (( -, 12 - 4. Zu Absatz 2
den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2 und 6 BeamtVG in der bi s zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Das Beamtenverhältnis auf Zeit besteht dann nicht im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG F. 1992 über den 31. Dezember 1991 hinaus fort, wenn vor Eintritt des ve,rsorgungsfalles ein neues Beam tenverhältnis auf Zeit begründet wird, selbst wenn die ses sich unmittelbar an das vorhergehende anschlie�t. § 66 Abs. 4 BeamtVG findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung .. zu Absatz 4 5.1 Der nach § 85 Abs. 1, 2 oder 3 BeamtVG F. 1992 ermit telte Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhe gehalts nur dann zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der ausschlie�lich nach d�� � dem 1. Januar 1992 geltenden Recht errechnet wurde. 5.2 Der nach § 85 Abs. 1 seamtVG F. 1992 berechnete Ruhe gehaltssatz (vgl. Abschnitt II Nr. 3) darf nicht höher sein als der Ruhegehaltssatz, der sich ergeben h�rde, wenn er ausschließlich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht berechnet würde. Bei dieser Be rechnung ist die gesamte, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Reche zu berücksichtigende rUhegehalt fähige Dienstzeit zugrunde zu legen (z.B. keine ·Anwen dung von § 12 Abs. 2 BeamtVG F. 1992. Anwendung von § 13, Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 gelten den Fassung). Bei Freistellungen vom Dienst ist § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden �assung (sog. Versorgungs abschlag) zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn " , • .- 13 - die Freistellung vom Dienst ganz oder zum Teil nach dem 31. Dezember 1991 liegt. Abschnitt II Nr. 2. 3 Satz 3 gilt entsprechend. übersteigt der RUhegehaltssatz nach § 85 Abs. 1 BearntVG F. 1992 den Ruhegehaltssatz nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BearntVG P. 1992, ist er entsprechend zu vermindern. Pür die Anwendung sonstiger vorschriften (z. B. § 85 Abs. 6 BeamtVG F. 1992) gehört der Beamte, dessen Ruhegehalts satz vermindert ist, nach wie vor zu dem von § 65 Abs. 1 ·BeamtVG F. 1992 erfa�ten Personenkreis. 6. Zu Absatz 9 Ce. § 85 Abs. 1 und 3 BeamtVG F. 1992 findet auch dann An wendung, wenn der Betroffene aus dem am 31. Dezember • 1991 bestehenden Beamtenverh<nis nach diesem Zeitpunkt Qhng zeitliche Unterbrechung einmal oder mehrmals in ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis über wechselt und daraus in den Ruhestand tritt oder versetzt wird. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn die öffentlich-rechtlichen Dienstver hältnisse lediglich durch allgemein 'arbeitsfreie Tage unterbrochen waren; Tz 47. 2. 2 Satz 1 BeamtVGVwV gilt entsprechend. Im Auftrag Schneider CL Anlage 1 Geburtsdatum: 01. 02.1937 Vollendung 65. Lj.: mit Ablauf des 31.01.2002 . Grund des Ausscheidens: Erreichen der gesetzlichen Al-, tersgrenz e Altersgrenze: rgf.* Dienstzeit (sowohl nach altem Vollendung 65. Lj. 01.08.1967-31.01.2002 als auch nach neuern Recht) 1. Berechnung des RUhegehaltssatzes nach § 14 BeamtVG F. 1992 rgf. Dienstzeit (01.06.1967-31.01.2002) : 34 J. 184 T. 34 365 = 34,504 = 34,51 Jahre RUhegehaltssatz: 34,51 x 1,875 = 64,706 = 64,71 v.R. 2. Berechnung 'des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 1 BeamtVG F. 1992: rgf. Dienstzeit a) 01.08.1967-31.12.1991 24 J. abgerundet gern. § 14 BeamtVG a.F . 24 J. b) 01.01.1992-31.01.2002 10 365 = 10,084 = 10,09 Jahre RUhegehaltssatz a) zum 31.12.1991 gern. § 14 BeamtVG a.F. b'l für die Zeit vom 1.1.1992 bis 10 J. 31.1.2002 gern, § B5 Abs. 1 S. 3 BeamtVG F. 1992 (10,09 x 1) • ruhegehaltfähige 153 T. 31 T. 63 v.H. 10,09 v.H. 73,09 v. H. ·C - 2 - 3. Berechnung der Begrenzung gern. § 85 Abs. 4 S. 2 BeamtVG F . . Gesamte rgf. Dienstzeit· 01.08.1967-31.01.2002 : aufgerundet 34 J. 35 J. Daraus Berechnung des Ruhegehaltssatzes des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts: Zum Vergleich: Ruhegehaltssatz nach § 85 Abs. 1 BeamtVG F. 1992 184 T. 75 v.H. 73,09 v.H. Die Begrenzungsregelung wirkt sich daher nicht aus. Ergebnis: .Die Berechnung nach .§ 85 Abs. 1 BeamtVG F. 1992 führt zu einem höheren nUhegehaltssatz als nach § 14 BeamtVG F. 1992. Der Be rechnung des RUhegehaltes ist daher der unter Berücksichtigung des § 85 Abs. 4 S. 1 BeamtVG F. 1992 ermittelte Ruhegehalts sat-z zugrunde zu legen ( 7 3,09 v.H.). '. i Anlage 2 Geburtsdatum: Vollendung 65. Lj.: Altersgrenze: Ausscheiden auf Antrag gern. S 42 Abs. 4 S. 1 Nr. a BBG: 01.02.1960 mit Ablauf des 31.01.2025 vollendung 65. Lj. 31.12.202 3 rgf.· Dienstzeit : 01.05.1987-31.12.2023 (sowohl nach altem als auch nach neuem Recht) rgf. Dienstbezüge: 4.500 DM I. Ruhegehaltssatz 1. Berechnung de s Ruhegehai tssa tzes nach § 14 BeamtVG F. 1992 • rgf. Dienstzeit 1.5.87 - 31.12.2023 = 36 J. 245 T. 36 365 = 3 6.671 = 36.68 Jahre Ruhegehaltssatz: 36,68 x 1.875 = 68,775 = 68.78 v.H. 2. Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 1 BeamtVG F. 1992: rgf. Dienstzeit a) 01.05.1987-31.12.1991 4 J. 245 T. aUfgerundet gern. § 14 BeamtVG a.F. 5 J. b) 01.01.1992-31.12.202 3 32 J. 0 T. gem. S 85. (1 ) S. 4 BeamtVG F. 1992 ·bleiben au�er Betracht 5 J. 120 T. (10 J . . /. 4 J. 245 T.) • ruhegehaltfähige - 2 - Es verbleiben:. (32 J; ./. 5 J. 120 T.) ergibt: 2-6 245 = '26.671 Ruhegehaltssatz: a) zum 31.12.1991 gern. § 14 BeamtVG a.F. b) für die Zeit vom 1. 1. 1992 . öis 31.1.2023 gern. § 85 Abs. 1 S. 2 searntVG F. 1992 (26.68 x 1) Ergebnis: 5 J. , 26 J. 245 T. 26.68 J. 35 v ..H. 26.68 v.H. 61,68v.H. Da die Berechnung nach § 85 Abs. 1 ·BearntVG F. 19�2 zu keinem günstigeren Ergebnis führt� erübrigt sich auch eine Berechnung nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BearntVG F. 1992 . .Es verbleibt bei der Berechnung nach' § 14 BeamtVG F. 1992 (68·,78 v. H. ) . / .. «: - 3 - II. Berechnung des Ruhegehaltes 1. 4.500 DM x 68,78 v.H. " 3.095,10 DM 2. Abschlagsberechnung gern. § 14 Abs. 3 BearntVG F. 1992 - Altersgrenze. erreicht mit Ablauf des - ausgeschieden mit Ablauf des DiffereRz (01.01.2024 bis 31.01,2025): - ergibt: 1 31.01.2025 31.12.2023 1 J. 31 T . ...l1 365 ;1,084 " 1,09 J. Abschlag (v.H.) 3,6 x 1,09 " 3;924 " 3,93 v.H. - Abschlag (DM) 3.095,10 DM x 3,93 v.H. = 121,.637 ; 121.64 DM - RUhegehalt vor Anwendung des § 14 Abs. 3 BearntVG F. 1992 3.095.10 DM Abschlag . /. 121,64 DM Ruhegehalt 2.973,46 DM