Erlass über Bildungs- und Erziehungsarbeit an außerschulischen Lernorten sowie über die Festsetzung von Pauschvergütung gemäß § 18 des Saarländischen Reisekostengesetzes (Schulfahrtenerlass)
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822 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. September 2016 246 Erlass über Bildungs- und Erziehungsarbeit an außerschulischen Lernorten sowie über die Festsetzung von Pauschvergütung gemäß § 18 des Saarländischen Reisekostengesetzes (Schulfahrtenerlass) Vom 30. August 2016 1. Ziele 2. Die einzelnen Veranstaltungsarten 2.1 Unterrichtsgänge 2.2 Schulwanderungen 2.3 Schulfahrten 2.4 Fahrten aus besonderem Anlass 2.5 Internationale Begegnungen 3. Allgemeine Bestimmungen 3.1 Grundsätze für die Planung und Durchführung 3.2 Teilnahme 3.3 Leitung, Begleitpersonen 3.4 Qualifikation der Lehrkräfte und sonstiger Begleitpersonen 3.5 Beförderungsmittel 3.6 Unfallverhütung 3.7 Aufsicht 3.8 Versicherung, Haftung 4. Reisekosten 5. Genehmigung 6. Übergangsregelung 7. Schlussbestimmungen 1. Ziele Schulveranstaltungen an außerschulischen Lernorten sind Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Sie dienen Bildungs- und Erziehungszwecken, müssen einen deutlichen Bezug zum Unterricht und den in den Lehrplänen formulierten Zielen und Kompetenzen haben und im Unterricht vor- und nachbereitet werden. Veranstaltungen oder Fahrten in Form eines Erholungsurlaubs oder mit überwiegend touristischem Charakter sind keine schulischen Veranstaltungen im Sinne dieses Erlasses und nicht genehmigungsfähig. 2. Die einzelnen Veranstaltungsarten 2.1 Unterrichtsgänge Unterrichtsgänge sind schulische Veranstaltungen zur Durchführung des Unterrichts außerhalb des Schulgeländes. Sie erwachsen aus dem aktuellen Unterrichtsgeschehen und dienen der unmittelbaren Anschauung bestimmter Stätten und Objekte am Schulort oder in seiner näheren Umgebung, insbesondere unter naturkundlichen, geographischen, historischen, kulturellen, wirtschaftlichen und alltagsrelevanten Gesichtspunkten. Dazu gehört zum Beispiel die Erkundung von Wirtschaftsbetrieben, sozialen Einrichtungen und technischen Anlagen. Unterrichtsgänge sind grundsätzlich so durchzuführen, dass keine Kosten anfallen. Sie sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuzeigen. Sofern sie ausnahmsweise mit Kosten verbunden sind, bedarf es der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters. 2.2 Schulwanderungen Schulwanderungen, die z. B. als eintägige Fußwanderungen durchgeführt werden können, sollen den Schülerinnen und Schülern durch Bewegung einen direkten Zugang zur Natur und Kultur in ihrer näheren Heimat ermöglichen. Sie schaffen günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umwelterziehung. Neben dem gesundheitlichen Aspekt fördern Schulwanderungen – losgelöst von der schulischen Lernsituation – das gegenseitige Kennenlernen, bieten Anlässe für soziales Lernen und erleichtern den Inklusionsprozess. Sie sind im Klassenverband durchzuführen. Bei der Festlegung von Ziel und Weg der Wanderung sind die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, wie zum Beispiel das Alter und die körperliche Leistungsfähigkeit. Schulwanderungen sind so zu planen, dass der zeitliche Umfang des Programms mindestens der Unterrichtszeit entspricht. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist auf das notwendige Maß zu beschränken; insbesondere sind unverhältnismäßig lange Anfahrten zum Ausgangspunkt einer Wanderung unzulässig. Von der Verwendung gewerblicher Verkehrsmittel ist so weit wie möglich abzusehen. Im Schuljahr können – in den Klassenstufen 1 und 2 je vier, – in den Klassenstufen 3 und 4 je drei, – in der Sekundarstufe I bis zum Beginn der Gymnasialen Oberstufe je Klassenstufe drei Schulwanderungen unternommen werden. Die Schulleitung kann entscheiden, dass diese Tage für Klassen und Kurse der Sekundarstufe II für in der Schule stattfindende individuelle Lernzeiten, Prüfungsvorbereitungen, Berufs- und Studienberatung genutzt werden können. In den Klassenstufen 1 und 2 sind alle, ab Klassenstufe 3 mindestens zwei Schulwanderungen grundsätzlich so durchzuführen, dass keine Kosten anfallen. Im Übrigen wird auf den Erlass zur Durchführung des Kulturellen Praktikums an Schulen vom 1. Juni 2001 (GMBl. Saar S. 190) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen, wonach in jedem Schuljahr einer der Wandertage in allen Klassen als Kulturwandertag zu nutzen ist. 2.3 Schulfahrten Schulfahrten stellen durch Ausweitung der Lernumgebung und die längere Dauer des Zusammenseins höhere Anforderungen an die kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler und eröffnen gleichzeitig durch andere Zugänge neue Lernchancen und die Weiterentwicklung ihrer Kompetenzen und Interessen. Den Lehrkräften ermöglichen die Schulfahrten eine ganzheitliche Sichtweise auf das Potential der Schülerinnen und Schüler. In besonders günstiger Weise können Unterricht und Erziehung durch Schullandheimaufenthalte miteinander verbunden werden. Zur Umsetzung der KMK- Empfehlung zur pädagogischen Bedeutung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten sollen grundsätzlich die Angebote der für Schullandheimpädagogik geeigneten Einrichtungen genutzt werden. Über geeignete Häuser wird auf dem Bildungsserver informiert. Schulfahrten können ab Klassenstufe 3 ein- oder mehrtägig stattfinden und sind so zu planen, dass grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder eines Kurses uneingeschränkt an dem Bildungs- und Erziehungsangebot teilhaben können. Den Schülerinnen und Schülern soll ihrem Alter entsprechend Gelegenheit gegeben werden, sich an den Planungen der Veranstaltung zu beteiligen. 824 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. September 2016 Eine eintägige Schulfahrt kann in jedem Schuljahr durchgeführt werden, in dem keine mehrtägige Schulfahrt stattfindet. Für mehrtägige Schulfahrten können – in den Klassenstufen 3 und 4 grundsätzlich insgesamt bis zu drei Kalendertage, – in den Klassenstufen 5 und 6 insgesamt bis zu fünf Kalendertage, – in der Sekundarstufe I ab Klassenstufe 7 bis zum Beginn der Gymnasialen Oberstufe insgesamt bis zu fünf Kalendertage und – in der Sekundarstufe II insgesamt bis zu fünf Kalendertage in Anspruch genommen werden. Die vorgenannte Sekundarstufe II umfasst dabei auch alle Klassen und Kurse der beruflichen Schulen. Soweit in der Sekundarstufe II keine mehrtägigen Fahrten durchgeführt werden, können die dafür zur Verfügung stehenden Tage für eintägige Schulfahrten genutzt werden. In den Klassenstufen 3 bis 6 sind Schulfahrten nur innerhalb des Saarlandes sowie dem grenznahen Bereich von Rheinland-Pfalz, Frankreich und Luxemburg zulässig. Mehrtägige Schulfahrten sind in diesen Klassenstufen als Schullandheimaufenthalte zu gestalten. Sofern bei Schullandheimaufenthalten in den Klassenstufen 3 und 4 das pädagogische Angebot des Schullandheims (zum Beispiel durch Öko- oder Erlebnispädagogen) in Anspruch genommen wird, kann der Aufenthalt auf bis zu fünf Kalendertage verlängert werden. Im Rahmen ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung und zur Vermeidung unzumutbarer finanzieller Belastungen der Familien sind Lehrkräfte und Schulleitung verpflichtet, die Kosten der Veranstaltung zu begrenzen. Für ein- und mehrtägige Schulfahrten dürfen je Klassenstufe beziehungsweise je Jahr der schulischen Ausbildung höchstens 100 Euro je Schülerin oder Schüler veranschlagt werden. Die Beträge können für mehrtägige Fahrten über mehrere Klassenstufen beziehungsweise Jahre der schulischen Ausbildung hinweg zusammengefasst werden. Mit diesen Beträgen müssen alle Kosten der Schülerin oder des Schülers (zum Beispiel Fahrtkosten von der Schule zum Ziel der Klassenfahrt und zurück, Unterkunft und Verpflegung, Reiserücktrittskostenversicherung, Kurtaxe, Fahrtkosten am Ort, Eintrittsgelder) abgedeckt werden. Das Taschengeld ist dabei nicht umfasst. Eine durch einen Klassen- oder Kurswechsel einer Schülerin oder eines Schülers bedingte Überschreitung der Höchstgrenze ist zulässig. Sollten bei Schullandheimaufenthalten durch die Inanspruchnahme eines pädagogischen Angebotes des Schullandheims (zum Beispiel durch Öko- oder Erlebnispädagogen) zusätzliche Kosten je Schülerin oder Schüler entstehen, darf die Höchstgrenze um den entsprechenden Betrag überschritten werden. Ungeachtet dieser Höchstgrenze sind die Kosten der einzelnen Veranstaltung möglichst niedrig zu halten. Aus diesem Grund werden Schulfahrten mit Ausnahme von Schullandheimaufenthalten grundsätzlich im Klassen- oder Kursverband von zwei Klassen oder Kursen gemeinsam durchgeführt. Die Höhe der Höchstgrenze unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung durch die Schulaufsichtsbehörde. 2.4 Fahrten aus besonderem Anlass Mit dem Schulleben sind herkömmlicherweise Fahrten aus besonderem Anlass verbunden, die zu Repräsentationszwecken oder zur Teilnahme an Wettbewerben durchgeführt werden. Dazu gehören beispielsweise Fahrten von Schulchören, Schulorchestern oder Schulsportmannschaften. Bei Fahrten aus besonderem Anlass handelt es sich um schulische Veranstaltungen, jedoch nicht um Schulfahrten gemäß Nummer 2.3, denn der Teilnehmerkreis hängt vom Zweck der jeweiligen Veranstaltung ab und kann sich aus Schülerinnen und Schülern verschiedener Klassen beziehungsweise Kurse und Jahrgangsstufen zusammensetzen. Sie bleiben deshalb sowohl bei der zeitlichen Höchstdauer als auch bei der Kostenobergrenze unberücksichtigt. 2.5 Internationale Begegnungen Internationale Begegnungen sind Unternehmungen, in deren Rahmen die projektorientierte Begegnung mit ausländischen Schülerinnen und Schülern den Schwerpunkt bildet. Sie fördern die Auseinandersetzung mit anderen Kulturen und Gesellschaften und leisten so einen besonderen Beitrag zur interkulturellen Erziehung, zur Vermittlung landeskundlicher Kenntnisse und zum Erwerb von vertieften Sprachkenntnissen der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler. Bei internationalen Begegnungen handelt es sich um schulische Veranstaltungen, jedoch nicht um Schulfahrten gemäß Nummer 2.3. Der Teilnehmerkreis hängt vom Zweck der jeweiligen Veranstaltung ab und kann sich aus Schülerinnen und Schülern verschiedener Klassen beziehungsweise Kurse und Jahrgangsstufen zusammensetzen. Internationale Begegnungen dauern grundsätzlich höchstens drei Wochen; ihre Durchführung bedarf, sofern sie nicht lediglich eintägig stattfinden, bis zum Inkrafttreten einer ausschließlich diese Fahrten betreffende Verwaltungsvorschrift der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Im Übrigen gilt die mit Rundschreiben vom 8. Mai 2015 bekannt gegebene Übergangsregelung für die Genehmigung von Klassenfahrten etc. 3. Allgemeine Bestimmungen 3.1 Grundsätze für die Planung und Durchführung Schulen erstellen ein Konzept für die Veranstaltungen im Sinne dieses Erlasses für einzelne oder übergreifende Klassenstufen. Darin werden die dem Profil der einzelnen Schule entsprechenden, immer wiederkehrenden vorgesehenen Veranstaltungen gemäß den Nummern 2.2 bis 2.5 mit einer auf bisheriger Erfahrung beruhenden Abschätzung der Kosten aufgeführt. Dieses Fahrtenkonzept wird von der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz beschlossen. Gleiches gilt für eventuelle Änderungen und Ergänzungen. Die Schulwanderungen sollen für alle Klassen und Kurse einer Schule am gleichen Tag durchgeführt werden. Bei mehrtägigen Schulfahrten dürfen bewegliche Ferientage, Feiertage und Wochenenden nur insoweit einbezogen werden, als dadurch der Charakter der Veranstaltung als schulische Veranstaltung nicht berührt wird und sich die zulässige Höchstdauer gemäß Nummer 2.3 nicht erhöht. Die Planung der jeweiligen Schulveranstaltung erfolgt durch die begleitenden Lehrkräfte, dem Alter und der Reife entsprechend gemeinsam mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern beziehungsweise deren Erziehungsberechtigten. Ziel, Programm, Dauer und zumutbare Höchstkosten sind so zu wählen, dass grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler teilnehmen können. Das Meinungsbild der Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerinnen und Schüler dient den Lehrkräften zur Orientierung für die Planung. Mit den Erziehungsberechtigten soll auch eine Absprache über die Höhe eines Taschengeldes getroffen werden. Im Bereich der beruflichen Schulen sind Schulfahrten gegebenenfalls auch mit den Ausbildungsbetrieben abzustimmen. Die Veranstaltung beginnt und endet grundsätzlich an der Schule. Nach Absprache mit der Schulleitung sowie bei Einverständnis aller Erziehungsberechtigten oder aller volljährigen Schülerinnen und Schüler können sowohl Start- als auch Zielort abweichend davon gewählt werden, wenn sichergestellt ist, dass diese für die betroffenen Schülerinnen und Schüler in Abhängigkeit von ihrem Alter und ihrer Reife zumutbar erreicht werden können. Wird die Leistung von Beförderungsunternehmen in Anspruch genommen, sind vor Vertragsschluss mehrere Vergleichsangebote einzuholen und hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Dies gilt auch für die Beherbergung, sofern das nach den Umständen der Reise möglich ist. Zur Minderung der Reisekosten sollen so weit wie möglich Freifahrten, Freiplätze, die jeweils günstigsten Sondertarife, kostenlose Unterbringungsund Verpflegungsmöglichkeiten sowie Möglichkeiten der Bezuschussung in Anspruch genommen werden. Es sind nur solche Verträge abzuschließen, die sämtliche anfallenden Kosten gesondert und detailliert ausweisen. Im Übrigen wird auf den Erlass über den Abschluss von Beförderungs- und Beherbergungsverträgen bei der Durchführung außerunterrichtlicher Schulveranstaltungen an öffentlichen Schulen vom 11. Februar 1986 (GMBl. Saar S. 214), geändert durch Erlass vom 9. Juli 1996 (GMBl. Saar S. 167), in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf das Rundschreiben betreffend Absicherung bei Insolvenz des Reiseveranstalters durch einen Reise-Sicherungsschein im Rahmen außerunterrichtlicher Schulveranstaltungen vom 10. Mai 2007 verwiesen. 3.2 Teilnahme Die Teilnahme an Unterrichtsgängen, Schulwanderungen und eintägigen Schulfahrten ist grundsätzlich verpflichtend, es sei denn, sie wäre im Einzelfalle mit unzumutbaren Kosten verbunden. Die Teilnahme an mehrtägigen Veranstaltungen setzt die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten sowie gegebenenfalls eine Vereinbarung mit dem betroffenen Ausbildungsbetrieb voraus. Es sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, Schülerinnen und Schülern aus finanziell schlechter gestellten Familien die Teilnahme zu ermöglichen. Auf Unterstützungsangebote Dritter (zum Beispiel von Fördervereinen) ist zurückzugreifen. Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler an einer Veranstaltung nicht teil, so wird sie beziehungsweise er während dieser Zeit einer anderen geeigneten Klasse beziehungsweise einem anderen geeigneten Kurs zur Teilnahme am Unterricht zugewiesen. 3.3 Leitung, Begleitpersonen Schulwanderungen und Schulfahrten werden grundsätzlich von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer beziehungsweise von einer Tutorin oder einem Tutor geleitet. Ist einer Lehrkraft die Leitung oder Teilnahme als Begleitperson aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen nicht möglich, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere Lehrkraft beauftragen, die Veranstaltung zu leiten beziehungsweise an ihr als Begleitperson teilzunehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Leitung der Veranstaltung einer anderen Lehrkraft übertragen, wenn dies wegen des besonderen Charakters der Veranstaltung geboten erscheint. Mehrtägige Schulfahrten bedürfen grundsätzlich zweier Begleitpersonen. Abweichungen sind nur in schriftlich zu begründenden Ausnahmefällen unter Abwägung pädagogischer, finanzieller und unterrichtsorganisatorischer Gesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung des Fahrtenkonzeptes der Schule zulässig. Je zusätzlicher Klasse beziehungsweise je zusätzlichem Kurs kann eine weitere Begleitperson teilnehmen, wobei bei der Entscheidung über die Anzahl der Begleitpersonen immer auch die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen ist. Zu Schullandheimaufenthalten kann jede Klasse der Klassenstufen 5 und 6 von beiden Tutoren begleitet werden. Bei gemischten Gruppen ist die Teilnahme von mindestens einer männlichen und einer weiblichen Begleitperson erforderlich. Bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 ist ausnahmsweise auch der Einsatz von zwei weiblichen Begleitpersonen zulässig. Internationale Begegnungen bedürfen, soweit die Teilnehmerzahl 15 nicht übersteigt und eine Unterbringung in Gastfamilien erfolgt, nur einer Begleitperson. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einvernehmen mit der Lehrkraft, der die Leitung der Veranstaltung obliegt, eine andere geeignete Person – zum Beispiel Erziehungsberechtigte, Ehegatten von 826 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. September 2016 Lehrkräften oder volljährige Schülerinnen und Schüler – mit der Hilfsaufsicht betrauen, sofern eine weitere Lehrkraft als Aufsichtsperson nicht zur Verfügung steht. Die mit der Hilfsaufsicht betraute Person muss ihr Einverständnis schriftlich erklären. Auf den Erlass betreffend die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses im schulischen Bereich vom 26. Juni 2014 (Amtsbl. II S. 571) in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen. 3.4 Qualifikation der Lehrkräfte und sonstiger Begleitpersonen Die an den Veranstaltungen teilnehmenden Lehrkräfte und sonstigen Begleitpersonen müssen den vorauszusehenden Anforderungen gewachsen und über ihre Pflichten informiert sein. Bei Veranstaltungen, die typischerweise mit erhöhten Risiken verbunden sind (zum Beispiel Bergwandern, Schwimmen in offenen Gewässern, Skifahren) müssen teilnehmende Lehrkräfte und sonstige Begleitpersonen die nach den hierfür jeweils bestehenden Vorschriften erforderliche spezielle Qualifikation besitzen. 3.5 Beförderungsmittel Soweit erforderlich, sind grundsätzlich öffentliche oder gewerbliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Benutzung des Fahrrades ist unter dem Gesichtspunkt der Erziehung zu umweltbewusstem Verhalten zwar besonders empfehlenswert, jedoch mit zusätzlichen Risiken verbunden. Das Fahrrad darf daher nur benutzt werden, wenn die jeweilige Verkehrssituation (zum Beispiel das Vorhandensein von Radwegen) sowie Alter und Fahrtüchtigkeit der Schülerinnen und Schüler dies zulassen. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten ist erforderlich. Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art, die von Lehrkräften, Erziehungsberechtigten, Schülerinnen oder Schülern gesteuert werden, ist bei der Durchführung der außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen nicht zulässig. Gleiches gilt auch für die Beförderung in gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen. Das Trampen ist verboten. Schulen, denen eigene Personenkraftwagen oder Kleinbusse zur Verfügung stehen, dürfen diese für die Durchführung von Schulfahrten benutzen. Geeignete Lehrkräfte können mit ihrem Einverständnis als Fahrerinnen und Fahrer eingesetzt werden. Die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten ist erforderlich. 3.6 Unfallverhütung Es gehört zur Vorbereitung einer außerunterrichtlichen Schulveranstaltung, dass die Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern die erforderlichen Verhaltensmaßregeln bespricht, um Unfälle zu verhüten. Bei den Veranstaltungen ist Sanitätsmaterial zur Ersten Hilfe mitzunehmen. Unternehmungen mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko sind besonders sorgfältig vorzubereiten. Die die Veranstaltung leitende Lehrkraft muss in Erster Hilfe ausgebildet sein, sich über mögliche Gefahren informieren und erforderlichenfalls ortskundige Fachkräfte hinzuziehen. Auf den Erlass über die gesetzliche Unfallversicherung, die Unfallverhütung und den Gesundheitsschutz für Schüler und Schülerinnen in Schulen vom 27. Juni 2001 (GMBl. Saar S. 198) in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen. 3.7 Aufsicht Die Lehrkräfte sind während der gesamten Veranstaltung zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufsichtsund Fürsorgepflicht verpflichtet. Diese muss aktiv, präventiv und kontinuierlich erfolgen. Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen. Auf den Erlass zur Aufsichtspflicht der Lehrkräfte, zur Haftung und zur Unfallversicherung im Bereich der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen des Saarlandes vom 30. Mai 1971 (GMBl. Saar S. 471) in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen. Die Aufsicht führende Lehrkraft kann Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit einräumen, im Rahmen der Schulfahrt pädagogisch angemessene Unternehmungen in Gruppen durchzuführen, ohne dass dabei eine Aufsichtsperson anwesend ist. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorher schriftlich einzuholen. Sofern sich eine mehrtägige Veranstaltung auf einen Sonntag oder religiösen Feiertag erstreckt, soll den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zum Besuch religiöser Veranstaltungen gegeben werden. Die geplanten Aktivitäten sind im Vorfeld abzusprechen. Dabei sind insbesondere Ziel der Unternehmungen und Erreichbarkeit sowie der genaue Zeitpunkt der Rückkehr festzulegen. Schülerinnen und Schüler, die sich über die getroffenen Regelungen und Vereinbarungen hinwegsetzen, können unter Umständen den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz verlieren. Hierauf sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte rechtzeitig vor Antritt einer Schulfahrt hinzuweisen. Gleiches gilt auch bei zeitlich begrenzten Beurlaubungen. Lehrkräfte und Begleitpersonen müssen in derselben Unterkunft wie die Schülerinnen und Schüler übernachten. Bei Unterbringung in Gastfamilien muss eine Begleitperson jederzeit erreichbar sein. 3.8 Unfallversicherung, Haftung Die Schülerinnen und Schüler sind bei schulischen Veranstaltungen im Rahmen der gesetzlichen Schülerunfallversicherung gegen körperliche Schäden versichert. Verbeamtete Lehrkräfte sind im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, angestellte Lehrkräfte im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, soweit sie in Ausübung ihres Dienstes oder in wesentlichem inneren Zusammenhang damit einen Unfall erleiden. Gleiches gilt für sonstige Begleitpersonen, die mit Wissen und Wollen der Schulleitung die Schülerfahrt begleiten, und in Ausübung ihrer Tätigkeit oder in wesentlichem inneren Zusammenhang damit einen Unfall erleiden. Für Schülerinnen und Schüler, angestellte Lehrkräfte sowie Begleitpersonen ist die Unfallkasse Saarland (UKS), Beethovenstraße 41, 66125 Saarbrücken zuständig. Entsteht schulfremden Personen ein Schaden, der auf mangelnde Aufsichtsführung durch eine Lehrkraft oder eine der sonstigen Begleitpersonen zurückzuführen ist, so haftet grundsätzlich das Land nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Artikel 34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 Bürgerliches Gesetzbuch). Ein Rückgriff des Landes gegen die Aufsichtsführenden kommt nur in Betracht, wenn die Aufsichtspflicht nachweisbar vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde. Wird eine Lehrkraft oder eine sonstige Aufsichtsperson für die Folgen eines Unfalls im Ausland wegen Schadenersatz in Anspruch genommen, so stellt das Land die betroffene Person im Ergebnis nicht anders, als wenn sich der Unfall im Inland ereignet hätte. 4. Reisekosten Sofern eine Veranstaltung gemäß der Nummern 2.1, 2.2 oder 2.3 als Schulveranstaltung genehmigt wurde und nicht ohne den Anfall von Kosten durchgeführt werden konnte, erhalten Lehrkräfte, denen eine entsprechende Dienstreisegenehmigung durch die Schulleitung erteilt wurde, anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nummer 1 bis 7 des Saarländischen Reisekostengesetzes vom 31. März 1966, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1450), in der jeweils geltenden Fassung gemäß § 18 des Saarländisches Reisekostengesetzes eine Pauschvergütung. Diese beträgt, abhängig von dem Ziel sowie der Dauer der Veranstaltung, jedoch unabhängig davon, ob die Veranstaltung an der Schule oder ausnahmsweise an einem anderen Ort beginnt oder endet, für jede Lehrkraft: Schulwanderung/ Unterrichtsgang Schulfahrt 1-tägig 2-tägig 3-tägig 4-tägig 5-tägig Saarland und angrenzende Regionen 6 Euro 10 Euro 20 Euro 40 Euro 60 Euro 80 Euro übriges Inland 6 Euro 10 Euro 25 Euro 55 Euro 85 Euro 110 Euro übriges Ausland 6 Euro 10 Euro 40 Euro 60 Euro 100 Euro 140 Euro Werden Klassen oder Kurse bei Schulwanderungen und eintägigen Schulfahrten von mehr als der in Nummer 3.3 vorgesehenen Anzahl an Lehrkräften begleitet, beträgt die Pauschvergütung für alle Begleitpersonen zusammen bei Schulwanderungen 10 Euro, bei eintägigen Schulfahrten 15 Euro. Die Höhe der Pauschvergütung unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung durch die Schulaufsichtsbehörde. Die Kostenerstattung findet auf sonstige Begleitpersonen entsprechende Anwendung. Die Leiterin oder der Leiter der Veranstaltung reicht die Anträge aller Begleitpersonen auf Erstattung der Pauschvergütung beim Ministerium für Bildung und Kultur ein. Die sachliche Richtigkeit der geltend gemachten Beträge ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bescheinigen und festzustellen. Die Pauschvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten beim Ministerium für Bildung und Kultur schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Beendigung der Dienstreise, in den Fällen des § 19 des Saarländischen Reisekostengesetzes mit Ablauf des Tages, an dem der oder dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise nicht ausgeführt wird. 5. Genehmigung Die Genehmigung zur Durchführung der unter Nummer 2.1 bis 2.4 genannten Veranstaltungen erteilt, soweit dieser Erlass nicht ausdrücklich anderes vorsieht, die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des von der Schulkonferenz beschlossenen Fahrtenkonzeptes unter pädagogischen, finanziellen und unterrichtsorganisatorischen Gesichtspunkten. Die Genehmigung ist davon abhängig zu machen, dass die geplante Veranstaltung alle Voraussetzung dieses Erlasses erfüllt. Insbesondere ist darauf zu achten, dass – die Kosten je Schülerin und Schüler die Höchstgrenze nach Nummer 2.3 nicht überschreiten, – die notwendigen Aufwendungen, die auf die begleitenden Lehrkräften fallen, die unter Nummer 4. genannten Beträge nicht übersteigen, – eine Abweichung von der grundsätzlich zulässigen Anzahl der Begleitpersonen nach Nummer 3.3 nur in schriftlich zu begründenden Ausnahmefällen zulässig ist, – bei Festlegung der Anzahl der Begleitpersonen auch die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mitberücksichtigt wird und – die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule gewährleistet bleibt. Die Dienstreisegenehmigung im Rahmen aller unter Nummer 2.1 bis 2.4 genannten Veranstaltungsarten wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter erteilt. 6. Übergangsregelung Nummer 2.3 findet keine Anwendung auf Schulfahrten, die vor der Veröffentlichung dieses Erlasses geplant und genehmigt wurden, und für die bereits Verträge abgeschlossen wurden. 828 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. September 2016 7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien über Schulwanderungen, Lehrfahrten, Schullandheimaufenthalte und andere außerunterrichtliche Schulveranstaltungen (Klassenfahrtenerlass) vom 9. Juli 1996 (GMBl. Saar S. 173), der Erlass über Genehmigungsverfahren und Kostentragung bei außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen an öffentlichen Schulen vom 9. Juli 1996 (GMBl. Saar S. 157), zuletzt geändert durch Erlass vom 29. April 2010 (Amtsbl. II S. 358) sowie der Erlass über die Reisekostenvergütung und die Festsetzung von Aufwands- und Pauschvergütungen gemäß §§ 17, 18 des Saarländischen Reisekostengesetzes (SRKG) bei außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen vom 9. Juli 1996 (GMBl. Saar S. 161), zuletzt geändert durch Erlass vom 29. April 2010 (Amtsbl. II S. 358) außer Kraft. Saarbrücken, den 30. August 2016 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Krüger