Erlass über den Abschluß von Beförderungs- und Beherbergungsverträgen bei der Durchführung außerunterrichtlicher Schulveranstaltungen an öffentl. Schulen
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Erlaß über den Abschluß von Beförderungsund Beherbergungsverträgen bei der Durchführung außerunterrichtlicher Schulveranstaltungen an öffentlichen Schulen Vom 11. Februar 1986 (GMBl. Saar S. 214), geändert durch Erlaß vom 9. Juli 1996 (GMBl. Saar S. 167) Beherbergungs- und Beförderungsverträge, die zur Durchführung außerunterrichtlicher Schulveranstaltungen abgeschlossen werden, haben in jüngster Zeit – nicht zuletzt aufgrund einzelner gerichtlicher Entscheidungen – Fragen über die Einzelheiten des Vertragsschlusses und der Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern aufgeworfen. Um dem verständlichen Bedürfnis insbesondere der Lehrerschaft nach Klarheit über die Rechtsbeziehungen zu entsprechen, ergeht folgende Regelung, die mit dem Saarländischen Städte- und Gemeindetag und dem Landkreistag Saarland abgestimmt ist: 1. Außerunterrichtliche Schulveranstaltungen werden von der die Veranstaltung leitenden Lehrkraft im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben vorbereitet und durchgeführt. Der Lehrer handelt dabei nicht im eigenen Namen oder im Namen der Eltern der einzelnen Schüler. Er soll vielmehr nach außen erkennbar „für die Schule“ auftreten, die eine unselbständige Anstalt des jeweiligen Schulträgers ist. Der Abschluß des Beförderungs- und Beherbergungsvertrages gehört zu den in den Zuständigkeitsbereich des Schulträgers fallenden sog. äußeren Schulangelegenheiten. 2. Der Lehrer darf im Namen der Schule nur mit der ausdrücklichen Zustimmung seines Schulleiters handeln. Dies gilt insbesondere für die Abgabe von Erklärungen mit Rechtsfolgen. Verbindliche Anmeldungen haben grundsätzlich schriftlich auf einem Kopfbogen der Schule zu erfolgen und sind vom Lehrer und dem Schulleiter zu unterzeichnen. Die etwaige Absage einer bereits angemeldeten Fahrt bei einem Beförderungs- oder Beherbergungsunternehmen muß rechtzeitig, schriftlich und als eingeschriebener Brief durch die Schule erfolgen. 3. Hinsichtlich der erforderlichen Zustimmung des Schulleiters und des Schulträgers gilt: Da der Schulträger Vertragspartner des Beförderungs- bzw. Beherbergungsunternehmens sein soll, ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich. Hat der Schulträger sein grundsätzliches Einverständnis für die Durchführung derartiger Lehrfahrten gegenüber der Schule schriftlich erteilt, braucht im Einzelfall eine Zustimmung des Schulträgers durch den Schulleiter nicht mehr eingeholt zu werden. Soweit sich der Schulträger die Genehmigung der einzelnen Fahrt vorbehalten hat, ist er zuvor vom Schulleiter zu beteiligen. Liegt eine ausdrückliche, d.h. eine generelle oder im Einzelfall ausgesprochene Ermächtigung des Schulleiters durch den Schulträger nicht vor, so ist davon auszugehen, daß, wenn die Schule als solche mit den Vertragspartnern in Kontakt tritt und es zum Abschluß eines Beförderungs- oder Beherbergungsvertrages kommt, der Vertrag zwischen dem Beförderungs- bzw. Beherbergungsunternehmen und der Schule (Schulträger) nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht geschlossen wird; etwaige dienstrechtliche Maßnahmen und Schadensersatzansprüche gegen die ohne Vollmacht handelnden Lehrer bleiben unberührt. 4. Die Eltern bzw. die volljährigen Schüler selbst sind aus dem Schulverhältnis verpflichtet, die auf sie entfallenden Kosten der Fahrt bzw. der Beherbergung an die Schule zu entrichten, wenn sie sich mit der Teilnahme an der Veranstaltung einverstanden erklärt haben und eine andere Vereinbarung nicht getroffen worden ist. Für die Schule empfiehlt es sich, zuvor eine entsprechende schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten bzw. des volljährigen Schülers einzuholen; bei Lehrfahrten ist stets eine schriftliche Erklärung einzuholen. Der von den Schülern zu zahlende Betrag wird wie bisher von dem Lehrer eingesammelt; der Lehrer überweist für die Schule den zu zahlenden Betrag an das Beförderungs- bzw. Beherbergungsunternehmen. 5. Bei Leistungsstörungen in den Rechtsbeziehungen zwischen der Schule und dem Beförderungs- bzw. Beherbergungsunternehmen haben alle rechtlichen Schritte im Einvernehmen mit dem Schulträger zu erfolgen. 6. Soweit sich unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung Ersatzansprüche eines Beförderungs- bzw. Beherbergungsunternehmens gegen die Schule (Schulträger) richten und in einem Verschulden von Lehrern begründet sind, erfüllt das Land im Innenverhältnis den Ausgleichsanspruch des Schulträgers. Bei etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter, die auf eine schuldhafte Aufsichtspflichtverletzung durch Lehrer oder Begleitpersonen bei der Durchführung außerunterrichtlicher Schulveranstaltungen zurückzuführen sind, wird die Haftung des Landes nicht unter Hinweis auf vertragliche Haftung des Schulträgers bestritten werden. 7. Ergeben sich bei der Anwendung dieser Grundsätze besondere Probleme, so werden sich der jeweilige Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde miteinander ins Benehmen setzen.