Erlass über den Mutterschutz von weiblichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren
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Erlaß über den Mutterschutz von weiblichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Vom 30. Mai 1996 Az.: C 1-4170-042 Aufgrund der möglichen physischen und psychischen Belastungen im Feuerwehrdienst bestimmt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Regelungen von § 4 Abs. I und Abs. 2 sowie § 6 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBI. I, S. 315), zuletzt geändert durch Gesetz voin 5. Oktober 1994 (BGBI. I, S. 2911), hinaus: Weibliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren dürfen an Übungs- und Einsatzdiensten nicht teilnehmen: 1. Von Beginn ihrer Schwangerschaft an bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. 2. Während der Stillzeit, wenn sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefahrdenden Stoffen oder Strahlen, ,VOn Staub, Gasen oder Dampfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Dieses Teilnahmeverbot gilt auch für praktische Teile von Lehrgängen, die Übungen unter Einsatzbedingungen oder ähnliche belastende Tätigkeiten erfordern. Das Vorliegen der Schwangerschaft sowie das Ende der Still zeit sind dem Träger des Brandschutzes mitzuteilen. GMBI. Saar 1996. S. 143