Erlass über den Schwimmunterricht sowie das Schwimmen, Baden und sonstigen Wassersport bei außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen
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Erlass über den Schwimmunterricht sowie das Schwimmen, Baden und sonstigen Wassersport bei außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen 1\7..: F2 I B 8 - 4.3.2.2 2.5.2.0 1. Grundsätzliches Vom 21. März 2003 1.1 Der Schwimmunterricht ist Bestandteil des Sportunterrichts in allen Schulformen und Schulstufen. 1.2 Reichen an einer Grundschule oder an einer Schule der Sekundarstufe I die räumlichen Kapazitäten der verfügbaren Schwimmstätten nicht aus, um allen SchOIerinnen und Schülern der betreffenden Schule Schwimmunterricht nach dem Lehrplan erteilen zu können, so kann in der Grundschule der Klassenstufe 2 oder 3 und in der Sekundarstufe I der Klassenstufe 5 oder 6 die Nutzung der Schwimmstätten bevorzugt vor den übrigen Klassen eingeräumt werden. 1.3 Die Teilnahme am Schwimmunterricht ist für alle Schülerinnen und Schüler Pflicht. Eine Befreiung vom Schwimmunterricht oder von bestimmten Übungen - zR dem Springen oder Tauchen - ist grundsätzlich nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 der Allgemeinen Schulordnung in seiner jeweils geltenden Fassung möglich. 1,4 Jeweils vor Beginn des Schwimmunterrichts in der Grundschule und in der betreffenden Schulform der Sekundarstufe I sind die ErZiehungsberechtigten schriftlich hiervon zu benachrichtigen. Dabei sind die Erziehungsberechtigten nach etwaigen körperlichen Beeinträchtigungen zu fragen, die die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler beim Schwimmen, Springen oder Tauchen behindern könnten. 1.5 Zu Beginn eines jeden Schuljahres sind die Schülerinnen und Schüler vor Aufnahme des Schwimmunterrichts mit den Sicherheitsvorkehrungen und der Badeordnung der jeweiligen Schwimmstätte sowie mit den allgemeinen Baderegeln vertraut zu machen und über Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen zu belehren. 2. Unterrichtsorganisation 2.1 Schwimmunterricht in Hallen- und Freibädern darf nur stattfinden, wenn dafür ein besonderes Becken zur Verfügung steht oder wenn der von der Schule genutzte Beckenteil vom allgemeinen Badebetrieb abgetrennt ist, z.B. durch eine Schwimmleine. 2.2 Für die Größe der Lerngruppe gilt: 2.2.1 Die Festlegung der Größe einer Lerngruppe richtet sich nach den für die Klassenbildung in der Verordnung über die Festiegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen in ihrer jeweils geltenden Fassung enthaltenen Regelungen. Bei Lerngruppen mit behinderten Schülerinnen und Schülern richtet sich die Lerngruppengröße nach den jeweiligen besonderen pädagogischen Erfordernissen; hierbei können auch Kleingruppen gebildet oder es kann Einzelunterricht erteilt werden. 2.2.2 Für Schwimrnerinnen und Schwimmer sowie Nichtschwirnmerinnen und Nichtschwimmer sollten nach Möglichkeit getrennte Lerngruppen gebildet werden. Dies kann zur Herstellung einer vertretbaren Gruppenstärke auch klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifend erfolgen. Eine Schülerin oder ein Schüler ist als Schwimmerin oder Schwimmer anzusehen, wenn sie bzw. er folgende Leistungen, die dem Schwimmabzeichen "Seepferdchen/Frühschwimmer" entsprechen, erbringt: Sprung vorn Beckenrand und 25 m Schwimmen sowie Heraufholen eines Gegenstandes mit den Händen aus schultertiefem Wasser. 2.2.3 Lässt es sich nicht vermeiden, dass eine lerngruppe aus Schwimmerinnen und Schwimmern sowie Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmern gebildet wird, und wird die Lerngruppe nur von einer Lehrkraft beaufsichtigt, dOrfen auch die Schwimmerinnen und Schwimmer nur das Lehrschwimmbecken oder den Nichtschwimmerinnen- und Nichtschwimmerteil eines Schwimmbeckens benutzen. 2.3 In Schwimmbecken, in denen der Nichtschwimmerinnen- und Nichtschwimmerteil nicht sichtbar abgegrenzt ist, dürfen keine Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer unterrichtet werden. 3. Qualifikation der Lehrkräfte 3.1 Der Schwimmunterricht wird von Lehrkräften mit der Lehrbefähigung oder Unlerrichtserlaubnis für das Fach Sport erteilt. 3.2 Hinsichtlich der Rettungsfähigkeit gilt: 3.2.1 Lehrkräfte, die in einem Schwimmbecken mit einer Wassertiefe von mehr als 1,35 rn unterrichten, müssen mindestens das Deutsche Rettungsschwimrnabzeichen in Bronze der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG)/des Deutschen Roten Kreuzes (DRK)/des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) besitzen oder eine entsprechende gleichwertige Prüfung abgelegt haben und mit den Methoden der Ersten Hilfe vertraut sein. 3.2.2 Lehrkräfte, die in einem Schwimmbecken mit einer Wassertiefe bis zu 1,35 m unterrichten, müssen mindestens das Deutsche Schwimmabzeichen-Bronze (Freischwimmer) besitzen und mit den Methoden der Ersten Hilfe vertraut sein. 4. Zahl der Lehrkräfte, sonstige Aufsichtspersonen 4.1 Hinsichtlich der Zahl der für die Aufsicht erforderlichen Lehrkräfte gilt: 4.1.1 Je Lerngruppe ist eine Lehrkraft erforderlich (vgl. Nr. 2.2.1). 4.1.2 In der Grundschule wird der Schwimrnunterricht von zwei Lehrkräften erteilt, wenn eine Lerngruppe mehr als 20 Schülerinnen und Schüler umfasst und sich darunter auch Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer befinden, oder wenn eine Lerngruppe nur aus Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmern besteht und mehr als 15 Schülerinnen und Schüler umfasst. Liegt eine der beiden vorgenannten Fallgruppen vor und steht nur eine Lehrkraft mit der für die Elteilung des Schwimmunterrichts erforderlichen Qualifikation zur Verfügung, so erfolgt eine Aufteilung in zwei Lerngruppen, die in getrennten Stunden abwechselnd unterrichtet werden. 4.1.3 In Schulen für Behinderte sowie bei gemeinsamer Unterrichtung von behinderten und nicht behinderten Schülerinnen und Schülern können je nach Zahl der Schülerinnen und SchOler und Art der Behinderung weitere Lehrkräfte oder Lehrhilfskräfte eingesetzt werden; die Lehrhilfskräfte müssen die in Nr. 3.2 geregelte Qualifikation besitzen. 4.2 Sind zwei oder mehr Lehrkräfte für eine Lerngruppe eingesetzt, so übernimmt eine davon die Leitung; die Aufgabenverteilung ist untereinander abzusprechen. 4.3 Anstelle der zweiten Lehrkraft bzw. Lehrhilfskraft kann eine Geprüfte Meisterin oder ein Geprüfter Meister für Bäderbetriebe, eine Fachangeslellte oder ein Fachangestellter für Bäderbetriebe oder eine andere volljährige Person, die die in Nr. 3.2.1 geregelte Qualifikation besitzt, eingesetzt werden. Eine Meisterin oder ein Meister für Bäderbetriebe oder eine Fachangestellte oder ein Fachangestellter für Bäderbetriebe kann als Ersatz für die zweite Lehrkraft bzw. Lehrhilfskraft nicht eingesetzt werden, wenn sie bzw. er gleichzeitig den allgemeinen Badebetrieb regelt oder mit anderen Aufgaben betraut ist. Auch bei Mitwirkung dieser Personen, mit deren Einsatz diese selbst sowie der Träger der Schwimmstätte einverstanden sein müssen, obliegt der verantwortlichen Lehrkraft die Gewährleistung der erforderlichen Aufsicht. 4.4 Im Obrigen können zusätzlich zu den nach Nr. 4.1 und 4.3 eingesetzten Kräften weitere Personen, z.B. Eltern oder geeignete volljährige Schülerinnen und Schüler, an der Gestaltung des Schwimmunterrichts beteiligt und mit der AUfsichtsführung in solchen Schwimmstätten betraut werden, für die sie die in Nr. 3.2 geregelte Qualifikation besitzen. Nr. 4.3 Satz 3 gilt entsprechend. 5. Durchführung des Schwimmunterrichts, Aufsicht 5.1 Die Vollzähligkeit der Lerngruppe ist jeweils vor dem Betreten der Schwimmstätte und unrnittelbar nach dern Verlassen des Schwimmbeckens (in der Regel vor dem Umkleiden) zu überprOfen. Lehrkräfte und andere Aufsicht führende Personen sollen den unmittelbaren Bereich des Schwimmbeckens als erste betreten und ihn nach den Schülerinnen und Schülern als letzte verlassen. 5.2 Die Lehrkräfte und die sonstigen Aufsichtspersonen müssen ihren Standort im Schwimmbad so wählen, dass sie alle im Wasser befindlichen Schülerinnen und Schüler ihrer Lerngruppe beobachten können. Sie sollen sich nur dann gleichzeitig mit den Schülerinnen und Schülern im Wasser aufhalten, wenn dies aus pädagogischen oder methodischen Gründen erforderlich und die Beaufsichtigung der Lerngruppe geWährleistet ist. Ist es aus pädagogischen Gründen erforderlich, dass sich die Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern gleichzeitig im nichtschwimmtiefen Wasser (bis 1,35 m Wassertiere) aufhält, darf sich keine Schülerin und kein Schüler der Lemgruppe im schwimmtiefen Wasser befinden, Im schwimmtiefen Wasser sollte sich die Lehrkraft nicht gleichzeitig mit den Schülerinnen und Schülern aufhalten, 6, Regelungen für spezielle Übungen 6,1 Wasserspringen ist nur dort zulässig, wo die Wasserftäche von der dafür zuständigen Badeverwaltung für diesen Zweck freigegeben ist Es ist darauf zu achten, dass die jeweilige Absprungflächa erst betreten werden darf, wenn die Wasserfläche im Sprungbereich frei ist 6.2 Kopfsprünge einschlieblich Startsprünge in Becken mit weniger als 1,80 m Wassertiefe sind verboten, 7, Erteilung von Schwimm unterricht im Rahmen des außerunterrichtlichen Schwimmsports (Arbe i tsgemeinschaften) Mit der Leitung und Beaufsichtigung von freiwilligen schulischen Arbeitsgemeinschaften im Schwimmen beauftragte Personen, die keine Lehrkräfte sind, müssen die in Nr. 3.2 geforderte Qualifikation besitzen, 8, Schwimmen und Baden bei außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen 8,1 Für das Schwimmen und Baden bei außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen (z,B, bei Schulwanderungen, Lehrfahrten, Schullandheimaufenthalten, mehrtägigen Fahrten mit sportlichem Schwerpunkt und internationalen Begegnungen) gelten die Regelungen dieses Erlasses entsprechend, 8.2 Freiwilliges Schwimmen und Baden ist im Rahmen der vorstehend unter Nr, 8,1 genannten außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen auch in Fluss-, See- und Meeresbädern gestattet, wenn diese als öffentliche Bäder gekennzeichnet und beaufsichtigt sind und - bei minderjährigen SChülerinnen und Schülern -- die schriftliche Einverständniserklärung der Frziehungsberechtigten hinsichtlich der Benutzung dieser Schwimrnstätten vorliegt Ist in diesen Bädern der für Nichtschwimrnerinnen und Nichtschwimmer freigegebene Teil nicht klar erkennbar vom Schwimmerinnen- und Schwimmerteil abgegrenzt, so dOrfen Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer nicht ins Wasser gehen, 8,3 Abweichend von Nt. 8,2 ist freiwilliges Schwimmen und Baden im Rahmen der vorstehend unter Nt, 8,1 genannten auberunterrichtlichen Schulveranstaltungen auch in offenen Gewässern oder im Meer erlaubt, wenn die teilnehmenden SchOlerinnen und Schüler mindestens im Besitz des Deutschen Schwimmabzeichens - Bronze (Freischwimmer) sind, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt, zwei Aufsichtskräfte anwesend sind, von denen mindestens eine das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen-ßronze (Grundschein) besitzt oder eine entsprechende gleichwertige Prüfung nachweisen kann und von den Aufsichtskräften überprüft worden ist, dass aller Voraussicht nach ven der Badestelle keine besonderen Gefahren ausgehen, 8.4 Ein Aufenthalt am Meeresstrand erfordert auch dann eine Aufsicht, wenn nicht geschwommen wird, 8.5 Schwimmen und Baden in Kanälen ist verboten. 9. Rettungsfähigkeit bei sonstigen Wassersportarten 9.1 Lehrkräfte, die mit SchOIerinnen und Schülern im Sportunterricht, im außerunterrichtlichen Schulsport (Arbeitsgemeinschaften) sowie im Rahmen der in Nr. 8.1 genannten außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen sonstige Wassersportarten (z.B. Kanu, Rudern, Segeln, Windsurfen) betreiben, müssen die in Nr. 3.2.1 geregelte Qualifikation besitzen. Dies gilt auch für sonstige Personen, die mit der Leitung und Beaufsichtigung von freiwilligen schulischen Arbeitsgemeinschaften in den vorstehend genannten Wassersportarten beauftragt sind. 9.2 Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Sportunterrichts, des außerunterrichtlichen Schulsports (Arbeitsgemeinschaften) sowie im Rahmen der in Nr. 8.1 genannten außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen die in Nr. 9.1 bezeichneten Wassersportarten betreiben, müssen mindestens im Besitz des Deutschen ,Jugendschwimmabzeichens - Bronze (Freischwimmer) sein. 10. In-Kraft·Treten Dieser Erlass tritt am 1. August 2003 in Kraft. Zum gleicilen Zeitpunkt treten die Richtlinien für den Schwimmunterricht an den Schulen des Saarlandes (Amtliches Scilulblatt 1967, S. 108) außer Kraft.