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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturErlass über die Annahme und Verwaltung von Geld- und Sachspenden im Geschäftsbereich des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft

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Erlass über die Annahme und Verwaltung von Geld- und Sachspenden im Geschäftsbereich des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 1987-11-10

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

(1)

Erlaß über die Annahme und Verwaltung von Geldund Sachspenden im Geschäftsbereich des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft (GMBl. Saar 1988, S. 74) 1. Allgemeines Die im Geschäftsbereich des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft bestehenden Dienststellen sind ermächtigt, nach Maßgabe dieser Vorschriften Geldund Sachspenden anzunehmen, die ihnen von dritter Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Eine Spende darf nur angenommen werden, wenn sie zur Deckung eines bestehenden Bedarfs bestimmt ist.

(2)

Vor der Annahme einer Spende ist zu prüfen, ob die Spende selbst oder die Erfüllung des vom Spender festgelegten Verwendungszweckes, der zum Aufgabenbereich der bedachten Einrichtung gehören muß, zu Folgekosten führen kann. Hierzu ist nötigenfalls eine dem Umfang und der Bedeutung der Spende entsprechende Nutzen-Kosten-Untersuchung (§ 7 LHO) anzustellen.

(3)

Sind Folgekosten zu erwarten, ist vor der Entscheidung über die Annahme der Spende dem Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft zu berichten. Die Spende darf nur mit seiner Zustimmung angenommen werden. Diese Zustimmung wird nur dann erteilt, wenn die Folgekosten nicht unverhältnismäßig hoch sind und die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

(4)

Geld- und Sachspenden dürfen nicht angenommen werden, wenn zu besorgen ist, daß der Spender über den Spendenzweck hinaus auf Diensthandlungen Einfluß nehmen will. 2. Geldspenden

(1)

Geldspenden sind unter Beachtung der vom Geldgeber getroffenen Zweckbestimmung zu verwenden. Sie sind nach den für die Landesverwaltung geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu bewirtschaften.

(2)

Geldspenden sind auf Grund einer schriftlichen Anordnung des Dienststellenleiters gegen Quittung anzunehmen. In den Quittungen über Geldspenden ist der Verwendungszweck anzugeben. Ist im Einzelfall – z. B. bei einer Wohltätigkeitsveranstaltung – die Verweisung des Spenders auf das in Satz 1 beschriebene Verfahren wegen der besonderen Umstände des Falles nicht möglich oder nicht angebracht, so darf ausnahmsweise ein Bediensteter der Verwaltung, dem die Spende angeboten wird, diese für das Land gegen Quittung entgegennehmen. Er muß jedoch dem Spender gegenüber klar zum Ausdruck bringen, dass er die Spende für das Land entgegennimmt. Die Quittung ist als vorläufige zu bezeichnen. Der gespendete Betrag ist unverzüglich an die zuständige Zahlstelle zur ordnungsgemäßen Annahme abzuführen.

(3)

Geldspenden sind so zu verwenden, dass dem Land keine Folgekosten erwachsen. Ausnahmen sind nur im Rahmen von Nr. 1 Abs. 3 zulässig.

(4)

Die Einnahmen aus Geldspenden sind von den Dienststellen in der Anschreibeliste für Einnahmen und Ausgaben in der Mittelüberwachungsliste bei dem entsprechenden Kapitel und Titel nachzuweisen und dem Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft mitzuteilen. Die Dienststellenleiter sind berechtigt, in Höhe der Spendeneinnahmen und in Höhe der vom Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft zur Bewirtschaftung zugewiesenen weiteren Spendenmittel zweckentsprechende Zahlungsverpflichtungen einzugehen. Die Mittel aus Spenden sind in Höhe der nicht beanspruchten Einnahmen übertragbar (§ 19 LHO). 3. Sachspenden

(1)

Sachspenden gehen in das Eigentum des Landes über und sind gem. VV zu § 73 LHO in Bestandsverzeichnissen nachzuweisen.

(2)

Für die Bewertung von Sachspenden bei gebrauchten Gegenständen ist zuvor ein Wertgutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen.

(3)

Die Richtlinien für die Erfassung, Verwaltung und Verwertung von Vermögen, das dem Saarland durch Schenkung, Erbschaft oder durch andere Rechtsakte zugefallen ist, vom 28. Juni 1983 (GMBl. S. 138), geändert durch Erlaß vom 12. März 1984 (GMBl. S. 155), bleiben unberührt. 4. Erteilung einer Spendenbestätigung Wird von dem Spender eine Bestätigung über die Zuwendung verlangt, ist diese von dem Dienststellenleiter nach Eingang des Spendenbetrages oder der Sachspende zu erteilen. Für die Bestätigung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage zu verwenden. Bestätigung über Zuwendungen an juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen 1. ________________________________________________________________ (Name und Wohnort des Spenders) hat am _____________________________________________ 19 ______ dem/der ___________________________________________________________________ (Bezeichnung der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der öffentlichen Dienststelle) den Betrag von ________________________________________________ DM (wörtlich: _____________________________________________________ DM) zugewendet. 2. Wir bestätigen, a) dass wir den uns zugewendeten Betrag nur zu folgenden Zwecken verwenden werden: ______________________________________________________________ ______________________________________________________________ ______________________________________________________________ (genaue Bezeichnung des Zwecks) b) (bei gemeinnützigen Zwecken) daß der bezeichnete Zweck nach Nummer _____ der Anlage 7 zu den Einkommensteuer-Richtlinien (Anlage 3 zu den Lohnsteuer-Richtlinien) allgemein als besonders förderungswürdig anerkannt ist. ___________________________ _____________________________ (Ort und Datum der Ausstellung) (Unterschrift des Empfängers der Zuwendung)


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