Erlass über die Anrechnung vorlesungsfreier Zeiten auf den Erholungsurlaub
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Erlass über die Anrechnung vorlesungsfreier Zeiten auf den Erholungsurlaub Vom 1. Dezember 1982 3/511 Hiermit wird gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter - UrlaubsVO - in der Fassung vom 8. Dezember 1970 (Amtsbl. S. 978),1 bestimmt, dass für Studierende an der Fachhochschule für Verwaltung vorlesungsfreie Zeiten während der Sommer- und Weihnachtsferien an allgemeinbildenden Schulen auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Soweit vorlesungsfreie Zeiten im Einzelfall den Erholungsurlaub überschreiten, werden die Studierenden bei der Einstellungsbehörde berufspraktisch ausgebildet. Die vorlesungsfreien Zeiten werden vom Rektor der Fachhochschule für Verwaltung im Benehmen mit den Fachbereichsleitern festgelegt. GMBl. Saar 1983 S. 2 1 Die Urlaubsverordnung wurde zuletzt durch das Gesetz vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037) geändert.