Erlass über die Anwendung der Vorschriften der Vereinbarung zum deutsch-französischen Abkommen über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-franz. Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses
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Erlaß über die Anwendung der Vorschriften der Vereinbarung zum deutsch-französischen Abkommen über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutschfranzösischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses vom 12. November 1987 Vom 17. Februar 1988 (GMBl. Saar S. 70) In Karlsruhe ist durch Notenwechsel vom 12. November 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik eine Vereinbarung über das Außerkraftsetzen der Anlage zum Abkommen vom 10. Februar 1972 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses (BGBl. II 1972, S. 569) sowie über die Neufassung der Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens geschlossen worden. Die Vereinbarung ist am 12. November 1987 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 15. Dezember 1987, BGBl. II 1988, S. 133). Die Vorschriften dieser Vereinbarung, deren Wortlaut nachstehend bekanntgemacht wird, finden auf das Deutsch-Französische Gymnasium in Saarbrücken Anwendung.