Erlass über die Anwendung der Vorschriften des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-franz. Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses und seiner Durchführungsbest. auf das Deutsch-Französische Gymnasium Saarbrücken
Die beiden Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Möglichen und nach vorheriger gegenseitiger Konsultation gleichermaßen in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich deutsch-französische Gymnasien zu errichten.
Die deutsch-französischen Gymnasien sind Einrichtungen des Sekundarschulwesens, in denen nach aufeinander abgestimmten und im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Lehrplänen unterrichtet wird.
Der Bildungsgang an den deutsch-französischen Gymnasien wird mit dem deutschfranzösischen Abitur abgeschlossen, das Gegenstand dieses Abkommens ist.
Die Bestimmungen betreffend die Arbeitsweise der deutsch-französischen Gymnasien, die in diesem Abkommen nicht enthalten sind, bilden den Gegenstand späterer Regelungen.
Es wird ein deutsch-französisches Abitur geschaffen, das in beiden Unterzeichnerstaaten volle Rechtsgültigkeit genießt. Das Zeugnis über das bestandene Abitur verleiht seinen Inhabern alle Berechtigungen, die mit dem Zeugnis des deutschen Abiturs in der Bundesrepublik Deutschland und des französischen Baccalauréat in Frankreich verknüpft sind.
In der Prüfung des deutsch-französischen Abiturs sollen die Prüflinge nachweisen, dass sie a) über hinreichend erweiterte und vertiefte Kenntnisse der Sprache und Kultur des Partnerlandes verfügen, b) den Anforderungen der aufeinander abgestimmten gemeinsamen Lehrpläne der deutschfranzösischen Gymnasien entsprechen.
Das Zeugnis des deutsch-französischen Abiturs wird am Ende der Sekundarstufe in den deutsch-französischen Gymnasien den Schülern ausgehändigt, die sich mit Erfolg der Abiturprüfung unterzogen haben, deren Ordnung nachstehend festgelegt ist.
wird ein Prüfungszentrum eingerichtet.
ständig, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise in den folgenden Artikeln bestimmt sind.
Der Präsident des Prüfungsausschusses wird jedes Jahr nach Übereinkunft der zuständigen nationalen Behörden für die Gesamtheit der Prüfungszentren bestimmt: für die Bundesrepublik Deutschland durch den Präsidenten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, für Frankreich durch den Französischen Erziehungsminister. Den Vorsitz übernimmt abwechselnd ein Vertreter des einen und des anderen Landes.
Dem Präsidenten steht ein Vizepräsident der jeweils anderen Staatsangehörigkeit zur Seite; er kann den Präsidenten in der Ausübung seines Amtes vertreten. Er wird unter den gleichen Bedingungen wie der Präsident bestimmt.
a) die Direktoren des deutsch-französischen Gymnasiums, das Prüfungszentrum ist b) die in der letzten Klasse der deutschen und der französischen Abteilung unterrichtenden Fachlehrer der schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer sowie die Fachlehrer, die nach Artikel 24 Absatz 1 in der Prüfung mitwirken, c) Fachlehrer, die an Gymnasien in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich unterrichten und von den zuständigen nationalen Behörden als Fremdprüfer bestimmt werden.
und einen Stellvertreter, die mit der Organisation und den Sachvorbereitungen der Prüfung beauftragt sind.
Ein ordentlicher Prüfungstermin mit Angabe der Meldefrist wird jedes Jahr durch den Präsidenten des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den zuständigen nationalen Behörden festgelegt.
Jeder Schüler, der sich nicht zu dem ordentlichen Prüfungstermin schriftlich meldet oder der nach seiner Meldung aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnimmt oder die Prüfung abbricht, wird für den Prüfungstermin des nächsten Jahres zurückgestellt und hat die Prüfung nicht bestanden.
Jedoch kann die Durchführung eines Sondertermins für Schüler festgesetzt werden, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an der Meldung zur Prüfung oder am Erscheinen zu dem ordentlichen Prüfungstermin verhindert waren oder die Prüfung abbrechen mussten . Über den Zeitpunkt dieses Sondertermins und die Zulassung entscheidet der Präsident des Prüfungsausschusses.
Zur Prüfung des deutsch-französischen Abiturs können sich Schüler deutschfranzösischer Gymnasien melden, die zumindest am Unterricht der zwei letzten Klassen teilgenommen haben, desgleichen Schüler, die von anderen Schulen kommen und auf Grund einer erfolgreichen Aufnahmeprüfung die letzte Klasse eines deutsch-französischen Gymnasiums besucht haben.
Die Prüfung kann nach erneutem Besuch der letzten Klasse einmal wiederholt werden. In Ausnahmefällen können die zuständigen Stellen dem Kandidaten die Genehmigung erteilen, die Prüfung nach erneutem Besuch der letzten Klasse ein zweites Mal zu wiederholen.
müssen bei Eintritt in die verletzte Klasse oder, im Falle einer Aufnahmeprüfung, bei Eintritt in die letzte Klasse zwischen den an der Schule bestehenden Zweigen und Wahlmöglichkeiten gewählt haben.
Kandidaten erzielten Leistungen; dabei berücksichtigt er gemäß den in Artikel 13 und folgende festgelegten Bedingungen - die Vornoten, - die Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe, - die mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe, - die Prüfung in den Leibesübungen, - die Prüfung in den Wahlfächern.
Alle Noten in den zur Prüfung gehörenden Teilen werden in ganzen Punkten innerhalb einer Skala von 1 bis 10 Punkten ausgedrückt, wobei 10 Punkte die beste Leistung und 6 Punkte die untere Grenze der ausreichenden Leistung bezeichnen.
Alle Noten der einzelnen Prüfungsteile sind mit Koeffizienten versehen.
Die in Artikel 11 erwähnten Vornoten werden wie folgt ermittelt: a) In jedem Zweig wird für jedes verbindliche Unterrichtsfach der beiden letzten Klassen, mit Ausnahme der Leibesübungen, eine Vornote aus den Trimesterzeugnissen dieser beiden Klassen gemittelt. Die außerhalb des Unterrichts vorbereiteten Arbeiten sollen mit nicht mehr als der Hälfte bei der Ermittlung dieser Noten berücksichtigt werden. b) Bei Schülern, die von anderen Schulen kommen und auf Grund einer Aufnahmeprüfung in die letzte Klasse eines deutsch-französischen Gymnasiums aufgenommen worden sind, ersetzen die bei dieser Aufnahmeprüfung erzielten Noten die Noten der vorletzten Klasse im Hinblick auf die Ermittlung der Vornoten. c) Ergeben sich bei der Mitteilung der Vornote Dezimalstellen, so werden sie nach der oberen oder unteren ganzen Zahl auf- bzw. abgerundet, wobei die Leistungsentwicklung des Schülers zum Zeitpunkt der Erstellung der Vornote zu berücksichtigen ist.
Die so ermittelten Vornoten sind den Schülern so bald wie möglich nach ihrer Festsetzung bekanntzugeben.
umfassen für alle Zweige eine schriftliche Prüfung in der Muttersprache, eine schriftliche und eine mündliche Prüfung in der Partnersprache sowie schriftliche Prüfungen in den - gegebenenfalls gewählten – charakteristischen Fächern des betreffenden Zweiges.
Die Lehrer an den deutsch-französischen Gymnasien, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, erstellen für jedes schriftlich zu prüfende Fach zwei Vorschläge.
Die Direktoren senden diese Vorschläge an den Präsidenten des Prüfungsausschusses, der sie den Fremdprüfern zur Überprüfung zuleitet. Diese können die Vorschläge gegebenenfalls ändern oder durch andere ersetzen.
Unter diesen Vorschlägen trifft der Präsident des Prüfungsausschusses die Auswahl für die schriftlichen Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe.
Die Prüfungsvorschläge sind gemeinsam für beide Abteilungen, außer in der Muttersprache, in der Partnersprache und zum Teil in Philosophie. Die gemeinsamen Vorschläge werden deutsch und französisch formuliert.
Jede Prüfungsarbeit muss von zwei Fachlehrern der Schule getrennt korrigiert werden, wobei der erste Korrektor der in dem betreffenden Fach der Abschlussklasse des Kandidaten unterrichtende Fachlehrer ist. Nach Beratung schlagen sie eine gemeinsame Note vor.
Der zuständige Fremdprüfer überprüft die beiden Korrekturen, gibt seine Zustimmung zu den Bewertungen oder berichtet bei Meinungsverschiedenheit darüber dem Präsidenten des Prüfungsausschusses, dem die Entscheidung obliegt.
Nach dem Abschluss der Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe beruft der Präsident des Prüfungsausschusses oder der Vizepräsident den Prüfungsausschuss zusammen, um über die Ergebnisse zu beraten.
Der Prüfungsausschuss erstellt für jeden Kandidaten die Übersicht über die Vornoten und über die Noten der Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe, wobei die entsprechenden Koeffizienten zu berücksichtigen sind.
Der allgemeine Notendurchschnitt für jeden Kandidaten wird ermittelt, indem die Summe der in den Vornoten und in den Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe erzielten Punkte durch die Gesamtsumme der Koeffizienten geteilt wird.
Für jedes einzelne Fach wird eine Durchschnittsnote erstellt, indem die Summe der erzielten Punkte in diesem Fach durch die Summe der ihm zugewiesenen Koeffizienten geteilt wird. Falls in einem Fach lediglich die Vornote vorhanden ist, gilt diese als Durchschnittsnote. Wenn sich bei der Mitteilung der Noten eine Dezimalstelle ergibt, wird diese bis zu einem Stellenwert von 49/100 nach dem unteren ganzen Punkt abgerundet, bei einem Stellenwert von 50/100 und darüber nach dem oberen ganzen Punkt aufgerundet.
Dagegen kann der allgemeine Notendurchschnitt nach Absatz 3 nicht aufgerundet werden.
Die Ergebnisse der Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe werden den Kandidaten durch den Präsidenten des Prüfungsausschusses bekanntgegeben.
Nach den Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe werden die Kandidaten, die einen allgemeinen Notendurchschnitt von 6,5 und darüber erreicht haben, von den mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe befreit; sie haben bereits auf dieser Stufe die Abiturprüfung bestanden, sofern sie in jeder der verbindlichen Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe keine Note unter 6 und nicht mehr als eine Vornote unter 6 aufweisen.
Kandidaten, deren allgemeiner Notendurchschnitt geringer als 5 ist, werden von den mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe ausgeschlossen; sie haben nicht bestanden.
Kandidaten, denen nach den Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe das Bestehen der Abiturprüfung noch nicht zuerkannt wird und die einen allgemeinen Notendurchschnitt von wenigstens 5 erreicht haben, müssen sich den mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe unterziehen.
Wenn das Ergebnis einer der schriftlichen Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe, mit Ausnahme der Prüfung in der Partnersprache, eine nicht ausreichende Leistung aufweist und der Kandidat in diesem Fach eine Vornote von mindestens 6 hat, kann er in diesem Fach eine mündliche Aufbesserungsprüfung beantragen. Die Endnote ist dann das arithmetische Mittel zwischen der Note der schriftlichen Prüfung und der Note der mündlichen Aufbesserungsprüfung, die den gleichen Koeffizienten erhält wie die schriftliche Prüfung.
Präsidenten des Prüfungsausschusses auf Grund eines ärztlichen Attestes davon befreit sind.
Die Kandidaten können sich einer Prüfung in ein oder zwei Wahlfächern unterziehen.
Die von der Prüfung in den Leibesübungen befreiten Kandidaten sind jedoch berechtigt, sich in drei Wahlfächern prüfen zu lassen.
Die Durchführung der Prüfung in den Wahlfächern obliegt dem Leiter des Prüfungszentrums; sie findet vor dem Termin der 1. Prüfungsgruppe statt.
Von der Prüfung in den Leibesübungen ebenso wie von den verschiedenen Prüfungen in den Wahlfächern werden nur die erzielten ganzen Punkte über 6 in Anrechnung gebracht.
Für die Ermittlung des allgemeinen Notendurchschnitts werden daher die in diesen Prüfungen erzielten Punkte nur in der Skala von 7 bis 10 berücksichtigt.
zielten Punkte werden nach Abschluss der Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe nur für Kandidaten, die bereits bestanden haben, zwecks Zuerkennung eines über das Prädikat „befriedigend bestanden“ hinausgehenden Prädikats berücksichtigt.
Die 2. Prüfungsgruppe umfasst mündliche Prüfungen in den für jeden Zweig festgelegten Fächern. Unter diesen Fächern bestimmt der Präsident des Prüfungsausschusses für jeden Kandidaten die Zahl und das jeweilige Fach der Prüfungen, denen er sich zu unterziehen hat.
Darüber hinaus kann sich der Kandidat in einem oder zwei der Fächer zur Prüfung melden, in denen seine Vornoten nicht ausreichend sind; er hat dies dem Leiter des Prüfungszentrums vor Beginn der mündlichen Prüfungen mitzuteilen.
Bei einer nicht ausreichenden Leistung in einem Fach der 1. Prüfungsgruppe – mit Ausnahme der Partnersprache – kann auf Antrag des Kandidaten eine zusätzliche mündliche Prüfung in diesem Fach gemäß Artikel 18 Absatz 4 erfolgen.
In jedem der für die mündliche Prüfung vorgesehenen Fächer werden die Kandidaten von ihrem Fachlehrer und einem weiteren Fachlehrer der anderen Staatsangehörigkeit, der das betreffende Fach auf der Oberstufe des deutsch-französischen Gymnasiums unterrichtet, geprüft, und zwar in der Sprache, in der das Fach in der Abschlussklasse unterrichtet worden ist. Der für das Fach zuständige Fremdprüfer kann der mündlichen Prüfung beiwohnen und in sie eingreifen.
Die Note wird durch Übereinstimmung zwischen den beiden Prüfern oder, im Falle von Meinungsverschiedenheit, auf Grund einer Entscheidung des Fremdprüfers nach Anhörung der prüfenden Fachlehrer erteilt.
ren, indem die in den mündlichen Prüfungen erzielten Noten berücksichtigt werden. Die in der Prüfung in den Leibesübungen und in den Prüfungen in den Wahlfächern erzielten Punkte werden gemäß Artikel 21 für das Bestehen der Abiturprüfung und gegebenenfalls für die Zuerkennung eines Prädikats berücksichtigt.
Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe haben die Kandidaten bestanden, die in der Gesamtheit der zu berücksichtigenden Ergebnisse einen allgemeinen Notendurchschnitt von 6 und darüber erreicht haben, sofern sie nicht in mehr als zwei Fächern, darunter höchstens in einem Fach der 1. Prüfungsgruppe, eine Note unter 6 aufweisen.
Während einer Übergangszeit von fünf Jahren, und zwar für die ersten fünf Prüfungen, ist der Prüfungsausschuss berechtigt, bei denjenigen Kandidaten, die den allgemeinen Notendurchschnitt erreicht haben, das Bestehen der Prüfung auszusprechen, sofern nur ein Fach der 1. Prüfungsgruppe eine Note unter 6 aufweist und insgesamt nicht mehr als drei Durchschnittsnoten unter 6, davon höchstens eine unter 5, liegen.
Kandidaten, die diese Bedingungen nicht erfüllen, haben die Abiturprüfung nicht bestanden.
der Prüfungen und der Beratungen erstellen, die insbesondere für jeden Kandidaten die Benotungen für jeden Teil der Prüfung, die für jedes Fach ermittelte Durchschnittsnote und die allgemeine Durchschnittsnote enthält. Er leitet den zuständigen Behörden eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift zu.
die Beratungen betreffen, zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
gehändigt, das vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten des Prüfungsausschusses im Namen der zuständigen deutschen und französischen Behörden unterzeichnet ist.
Zeugnissen folgende Prädikate: „mit ausreichend bestanden“, wenn der Kandidat einen allgemeinen Notendurchschnitt von mindestens 6 und weniger als 6,5 erzielt hat; „mit befriedigend bestanden“, wenn der Kandidat einen allgemeinen Notendurchschnitt von mindestens 6,5 und weniger als 7,5 erzielt hat; „mit gut bestanden“, wenn der Kandidat einen allgemeinen Notendurchschnitt von mindestens 7,5 und weniger als 8,5 erzielt hat; „mit sehr gut bestanden“, wenn der Kandidat einen allgemeinen Notendurchschnitt von mindestens 8,5 oder darüber erzielt hat.
sich der Beihilfe hierzu schuldig macht, wird von der Prüfung ausgeschlossen. Handelt es sich um einen leichteren Fall, so entscheidet der Prüfungsausschuss nach Berichterstattung des Leiters des Prüfungszentrums über die zu treffenden Maßnahmen.
ses Abkommens ergeben können, bestimmt sich in jedem Staat nach den Vorschriften, die auf entsprechende Streitfälle anwendbar sind, und zwar in der Bundesrepublik Deutschland bei Einsprüchen gegen Entscheidungen in der Abiturprüfung und in Frankreich bei Einsprüchen gegen Entscheidungen in der Baccalauréatprüfung. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Prüfungszentrums.
stimmten Lehrpläne können durch Briefwechsel zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Außenminister und dem Erziehungsminister der Französischen Republik andererseits geändert oder ergänzt werden
tragsparteien geschlossene Übereinkunft revidiert oder ergänzt werden.
außer im Falle der Kündigung, die zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer notifiziert werden muss – um jeweils fünf Jahre stillschweigend verlängert.
republik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Erlass über die Anwendung der Vorschriften des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses und seiner Durchführungsbestimmungen auf das Deutsch-Französische Gymnasium in Saarbrücken Vom 27. Oktober 1972 (GMBl. Saar S. 773) Die Vorschriften des vorstehenden Abkommens sowie die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen finden auf das Deutsch-Französische Gymnasium in Saarbrücken Anwendung.