Erlass über die Auswirkungen des SWBG auf die Dienstbefreiungsregelung des § 14 II Nr. 3 UrlaubsVo
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Auswirkungen des Saarländischen Weiterbildungs- und Bildungsurlaubsgesetzes auf die Dienstbefreiungsregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 UrlaubsVO 3/509 Das Saarländische Weiterbildungs- und Bildungsurlaubsgesetz (SWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1990 (Amtsbl. S. 1359)1 gilt auf Grund der in § 22 Abs. 2 SWBG getroffenen Regelung unmittelbar auch für Beamte und Beamtinnen. Damit haben Beamte und Beamtinnen einen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub, d. h. auf Freistellung vom Dienst zur Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen und politischen Weiterbildung. Ergänzend zu dieser gesetzlichen Regelung ist in § 107 Abs. 5 des Saarländischen Beamtengesetzes bestimmt, dass der Bildungsurlaub für Beamte im Saarländischen Weiterbildungs- und Bildungsurlaubsgesetz geregelt ist. Die Freistellung der Beamten zur beruflichen und politischen Weiterbildung richtet sich damit ausschließlich nach den Regelungen des Saarländischen Weiterbildungs- und Bildungsurlaubsgesetzes. Dienstbefreiungsregelungen, die sich inhaltlich als Bildungsurlaubsregelungen darstellen, sind insoweit durch die spezialgesetzliche Regelung verdrängt. Ich weise daher darauf hin, dass § 14 Abs. 2 Nr. 3 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter (UrlaubsVO) nicht mehr als Rechtsgrundlage für die Gewährung von Dienstbefreiung zur beruflichen und politischen Fortbildung herangezogen werden darf. Auch mein Erlass vom 2. Februar 1965 über Dienstbefreiung zur Teilnahme an Tagungen von Organisationen, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, ist auf Grund der geänderten Rechtslage insoweit überholt, als dort Regelungen über die Gewährung von Dienstbefreiung zur Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen und politischen Weiterbildung vorgesehen sind. Dienstbefreiung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 UrlaubsVO kommt nur noch in Betracht zur Teilnahme an Tagungen im engeren Sinne, d. h. für Veranstaltungen, die ihrem Charakter nach überwiegend beratend, nicht aber belehrend sind. Unter Tagungen in diesem Sinne sind in erster Linie Zusammenkünfte von Fachleuten zu verstehen, die auf einen Erfahrungs- und Meinungsaustausch angelegt sind. Ich bitte, dies bei der künftigen Gewährung von Dienstbefreiung zu berücksichtigen. Angestellten, Arbeitern und Arbeiterinnen des Landes kann nach dem Rundschreiben Nr. II - 37/64 vom 30. Dezember 1964, geändert durch Runderlass Nr. II - 7/71 vom 5. April 1971, Dienstbefreiung in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 UrlaubsVO erteilt werden. Die gegebenen einschränkenden Hinweise gelten somit auch für den Arbeitnehmerbereich. Für die saarländischen Lehrkräfte ergeht ein eigenständiger Hinweis durch das Ministerium für Bildung und Sport2 . 1 Das Saarländische Weiterbildungs- und Bildungsurlaubsgesetz wurde zuletzt durch das Gesetz vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037) geändert. 2 Jetzt Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft.