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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzErlass über die Befreiung vom Erfordernis der Zustimmung für bestimmte verkehrsregelnde und -lenkende Maßnahmen durch die Straßenverkehrsbehörde

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass über die Befreiung vom Erfordernis der Zustimmung für bestimmte verkehrsregelnde und -lenkende Maßnahmen durch die Straßenverkehrsbehörde

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 1973-07-12

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S A A R L A N D Saarbrücken, den 12. Juli 1973 Der Minister des Innern D II/4 Tgb. Nr. 622/73 E r l a ß über die Befreiung vom Erfordernis der Zustimmung für bestimmte verkehrsregelnde und –lenkende Maßnahmen durch die Straßenverkehrsbehörden Im Interesse einer schnelleren Wirksamkeit der Verwaltung werden die Straßenverkehrsbehörden von dem Erfordernis der Zustimmung der Obersten Landesbehörde für die Anbringung und Entfernung nachstehender Verkehrszeichen gem. VwV-StVO zu § 45 Abs. 1, VI befreit: 201 Andreaskreuz 269 Verbot für Fahrzeuge mit einer Ladung von mehr als 3.000 l gefährdender Stoffe 290 und 292 Zonenhaltverbot und Ende Zonenhaltverbot * 331 Kraftfahrstraße 336 Ende der Kraftfahrstraße 380 Richtgeschwindigkeit (außer Autobahnen) * 460 Bedarfsumleitung sowie für das Zusatzschild „abknickende Vorfahrt“; Auf Kraftfahrstraßen und Bundesstraßen 250 bis 253 die den Verkehr langsamer Verkehrsarten verbieten 262 bis 266 für Fahrzeuge, die rechtzeitig auf andere Straßen umzuleiten sind; Auf Kraftfahrstraßen sowie auf Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften 276 Überholverbot 277 Überholverbot für bestimmte Fahrzeuge 280 und 281 Ende der Streckenverbote sowie 295 und 296 Fahrstreifen- und Fahrbahnbegrenzung; Auf Kraftfahrstraßen 209 bis 214 vorgeschriebene Fahrtrichtung; Auf Bundesstraßen 274 und 278 zulässige Höchstgeschwindigkeit unter 60 km/h, Ende der Verbotsstrecke; Die Zustimmungsvorbehalte entfallen außerdem bei den Verkehrszeichen: 293 Fußgängerüberwege 306 Vorfahrtstraße 307 Ende der Vorfahrtstraße 354 Wasserschutzgebiet sowie bei dem Zusatzschild „Nebenstrecke“ Bei der Anlegung von Fußgängerüberwegen ist die VwV-StVO zu § 26 besonders zu beachten. Sofern die Markierung eines Fußgängerüberweges und das Zusatzschild „abknickende Vorfahrt“ angeordnet werden, ist dem Ministerium des Innern entsprechende Mitteilung zu machen. Um eine Zuständigkeitszersplitterung auf dem saarländischen Autobahnteilstück zu vermeiden, verbleibt die Anordnungsbefugnis für diese Strecke beim Ministerium des Innern. Die Anordnung vorgeschriebener Mindestgeschwindigkeiten (Zeichen 275) sowie die Anordnung von Maßnahmen zum Schutze der Nachtruhe unterliegen weiterhin dem Zustimmungserfordernis gem. VwV-StVO zu § 45 Abs. 1 III u. V. Bei den ohne Sternkennzeichnung aufgeführten Verkehrszeichen ist die Zustimmungsbefreiung bereits mit Erlass vom 28.9.71 D II/4 Tgb. Nr. 1070/71 erteilt worden. Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom .................................in Kraft. gez. ( S c h n u r )


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