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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlaß über die Bekanntmachung der Tarifverträge vom 29. und 30.10.01 zur Änderung des BAT und sonstiger Tarifverträge

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Erlaß über die Bekanntmachung der Tarifverträge vom 29. und 30.10.01 zur Änderung des BAT und sonstiger Tarifverträge

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2001-12-19

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Erlass über die Bekanntmachung der Tarifverträge vom 29. und 30. Oktober 2001 zur Änderung des BAT und sonstiger Tarifverträge vom 13. Dezember 2001 Az.: AII 3 2211-09/0 V Nr. 5/01 Zwischen den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes ist Einvernehmen über den Abschluss der nachstehend genannten Tarifverträge erzielt worden: 1. 77. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 29. Oktober 2001, 2. Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 29. Oktober 2001 zum MTArb, 3. Tarifvertrag vom 29. Oktober 2001 über die Fortentwicklung von Zulagenregelungen für Angestellte, 4. Tarifvertrag vom 29.Oktober 2001 über die Fortentwicklung von Zulagenregungen für Arbeiter (ohne §§ 2 und 6), 5. Tarifvertrag vom 29. Oktober 2001 zur Änderung von Zuwendungstarifverträgen, 6. Tarifvertrag vom 29. Oktober 2001 zur Änderung von Urlaubsgeldtarifverträgen, 7. Tarifvertrag zur weiteren Anpassung des Tarifrechts an den Euro (Euro-TV) vom 30. Oktober 2001 (nur §§ 1 und 2). Die Tarifverträge zu 1., 3. und 5. bis 7. sind getrennt, aber wortgleich abgeschlossen mit a) Ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für - Gewerkschaft der Polizei, - Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, - Marburger Bund, und b) der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für - den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband, - die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen. Zu den Tarifverträgen weise ich auf Folgendes hin: A. Allgemeines Der wesentliche Regelungsgehalt dieser Tarifverträge lässt sich wie folgt zusammenfassen: 1. Dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) wird dadurch Rechnung getragen, dass ab 1. Januar 2002 a) aufgrund der Streichung des § 3 Buchst. n BAT auch geringfügig beschäftigte Angestellte im Sinne des § 8 SGB IV in den Geltungsbereich des BAT aufgenommen werden, woraus sich als Konsequenz auch die Geltung der den BAT ergänzenden Tarifverträge mit Ausnahme des Versorgungs-Tarifvertrages ergibt. Zeiten, die vor dem 1. Januar 2002 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zurückgelegt worden sind, bleiben bei der Berechnung der Beschäftigungszeit, der Dienstzeit oder der Zeit einer Bewährung oder Tätigkeit weiterhin unberücksichtigt; b) in der SR 2 y BAT die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung durch Ersetzung der bis zum 31. Dezember 2000 auf das Beschäftigungsförderungsgesetz Bezug nehmenden Vorschriften auf den jetzt geltenden § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG wieder eröffnet wird. In die Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2 y BAT wird zudem eine Regelung eingefügt, nach der ein auflösend bedingter Arbeitsvertrag frühestens vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Angestellten durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung endet, sofern die auflösende Bedingung nicht auf Gründen in der Person des Angestellten beruht und das Arbeitsverhältnis länger als ein Jahr bestanden hat. 2. In § 59 BAT wird eine Regelung aufgenommen, nach der das Arbeitsverhältnis nicht endet oder ruht, wenn der Angestellte, der nur teilweise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und als weitere Voraussetzung der Angestellte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. 3. Für die bei obersten Landesbehörden beschäftigten Angestellten, die keine oberstbehördliche Zulage (mehr) erhalten, werden durch eine Neufassung des § 35 Abs. 5 BAT die bisherigen Beschränkungen bei der Zahlung bestimmter Zeitzuschläge aufgehoben. 4. Die Regelung über die Zahlung von Krankenbezügen bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§§ 37, 71 BAT), die bisher eine stationäre Unterbringung verlangte, wird durch Streichung des Wortes „stationär“ entsprechend der gesetzlichen Änderung im Entgeltfortzahlungsgesetz durch das Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) auf ambulant durchgeführte Maßnahmen ausgedehnt. 5. Für die unter die SR 2 n BAT fallenden Angestellten im Justizvollzugsdienst wird eine Tarifvorschrift in die SR 2 n BAT aufgenommen, die den erleichterten Zugang zur Altersteilzeitarbeit bereits ab Vollendung des 55. Lebensjahres ermöglicht (Soll- statt Kann-Regelung) und bei Inkaufnahme von Rentenabschlägen nach Altersteilzeitarbeit eine Aufbesserung der in § 5 Abs. 7 TV ATZ geregelten Abfindung auf bis zu fünf Monatsgehälter vorsieht. Für Angestellte im Justizvollzugsdienst wird ferner – wie bisher schon für Angestellte im Einsatzdienst der Feuerwehr – festgelegt, dass eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. mit Vollendung des 60. Lebensjahres) nur noch erfolgt, wenn der Angestellte dies ausdrücklich beantragt. 6. In den begünstigten Personenkreis für die Justizvollzugszulage (§ 6 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte – Bund/TdL - ) werden die Angestellten in Abschiebehafteinrichtungen einbezogen. Außerdem wird die Höhe der Justizvollzugszulage auf die besoldungsrechtlich schon geltenden Beträge angehoben und festgelegt, dass die Justizvollzugszulage im Nachvollzug entsprechender Regelungen im Besoldungsrecht nach Ablauf von Übergangsfristen nicht mehr zusatzversorgungspflichtig ist. 7. Im Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte ist der Wegfall der persönlichen Zulage bei Eintritt eines Rentenanspruchs auf diejenigen Fälle beschränkt worden, in denen es sich um den Beginn einer ungekürzten Altersrente handelt. 8. Die Umstellung von DM-Beträgen auf Euro wird mit dem Euro-TV abgeschlossen. Dieser Tarifvertrag enthält neben der deklaratorischen Aussage über die cent-genaue Umrechnung bisheriger DM-Beträge eine Glättung einiger Werte in den Versorgungs-Tarifverträgen und in der Vergütungsordnung sowie weitere redaktionelle Anpassungen insbesondere in den Rundungsvorschriften der Mantel-Tarifverträge. 9. Schließlich enthalten die Änderungstarifverträge zahlreiche redaktionelle Anpassungen im Nachvollzug neuer oder geänderter Gesetze. B. Zu den einzelnen Tarifverträgen I. 77. Tarifvertrag zur Änderung des BAT 1. § 1 Nr. 1, Nr. 8 Buchst. b und c, Nr. 11, Nr. 16, Nr. 18 Buchst. b und Nr. 26 (=§§ 1, 20, 27, 39, 44 und 69 BAT) Durch die Aufnahme auch der Arbeitgeberverbände im Bereich der TdL in den Geltungsbereich des BAT wird die Tarifbindung hinsichtlich derjenigen Arbeitgeber hergestellt, die neben den Ländern Mitglied eines solchen Arbeitgeberverbandes sind. Die übrigen Tarifvorschriften waren redaktionell anzupassen; insbesondere ist die in verschiedenen Vorschriften enthaltene Definition des öffentlichen Dienstes um die Arbeitgeberverbände im Bereich der TdL erweitert worden. 2. Zu § 1 Nr. 2 (= § 1 a BAT) Die Änderung betrifft den Bereich der VKA und trägt der Tatsache Rechnung, dass inzwischen weitere Spartentarifverträge für Nahverkehrsbetriebe von kommunalen Arbeitgeberverbänden abgeschlossen worden sind. 3. Zu § 1Nrn. 3, 29, 30, 31, 32, 37, 38 und 39 (= § 2, SR 2 e I, SR 2 e II, SR 2 f I, SR 2 h, SR 2 zl, SR 2 z2, Anlage 4 BAT) Es handelt sich überwiegend um redaktionelle Anpassungen; die Streichung in Buchstabe h (Flugsicherungsdienst) sowie des Buchstaben z2 (Bundesamt für Zivilschutz) trägt den Organisationsänderungen beim Bund Rechnung. Zu der Streichung der Sonderregelung für den Flugsicherungsdienst wird auf die Übergangsvorschrift in § 4 Abs. 2 des Änderungstarifvertrages hingewiesen. 4. Zu § 1 Nrn. 4, 7, 8 Buchst. a, Nr. 9 Buchst. b, Nrn. 10 und 25 und zu § 4 Abs. 1 (= § 3 Buchst. n und p, §§ 19, 20, 23 a, 23 b und 63 BAT) Durch die Streichung des § 3 Buchst. n ab 1. Januar 2002 wird die Herausnahme der geringfügig beschäftigten Angestellten im Sinne des § 8 SGB IV aus dem Geltungsbereich des BAT aufgegeben, so dass sowohl der BAT als auch die den BAT ergänzenden Tarifverträge (z. B. Zulagentarifverträge, Zuwendungs- und Urlaubsgeld-Tarifvertrag, Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen – mit Ausnahme der Versorgungstarifverträge, siehe die dort aufgenommene Ausschlussklausel -) für diese Arbeitsverhältnisse gelten. Dies gilt auch für solche geringfügigen Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Tarifänderung am 1. Januar 2002 bereits bestehen. Die Einbeziehung dieser Arbeitsverhältnisse in den BAT kann ggf. zur Folge haben, dass wegen der Zahlung der tariflichen Leistungen die bisherige Sozialversicherungsfreiheit wegfällt. Soll das Beschäftigungsverhältnis weiterhin die Grenzen des § 8 SGB IV nicht überschreiten, ist eine Reduzierung der Arbeitszeit zu erwägen, die aber nur einvernehmlich erfolgen kann. Bei der Ermittlung der 325 Euro-Grenze (bis 31. Dezember 2001: 630 DM) ist zu bedenken, dass auch die Ansprüche auf Zulagen, Urlaubsgeld, Zuwendungen usw. zu berücksichtigen sind. Die Einbeziehung dieser Arbeitsverhältnisse in den BAT hat u. a. zur Folge, dass eine Beschäftigungs- und Dienstzeit festgesetzt werden muss, die zutreffende Vergütungsgruppe zu ermitteln ist, eine Zuordnung zu einer Stufe bzw. Lebensaltersstufe der Grundvergütung erfolgen muss und die Voraussetzungen für die Zahlung etwaiger familienstandsbezogener Ortzuschlagsanteile festgestellt werden müssen. Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit, der Dienstzeit und der Zeit einer Bewährung oder Tätigkeit ist dabei zu beachten, dass die vor dem 1. Januar 2002 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zurückgelegten Zeiten unberücksichtigt bleiben (vgl. § 4 Abs. 1 des Änderungstarifvertrages). Wegen dieser Übergangsvorschrift hat die Streichung des § 19 Abs. 1 Unterabs. 2, des § 20 Abs. 1 Satz 2, des § 23 a Satz 2 Nr. 6 Satz 2, des § 23 b Abschn. B Satz 2 und des § 63 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz auch keine Auswirkungen auf solche Arbeitnehmer, die sich zwar vor In-Kraft-Treten der Tarifänderung bereits in einem BAT- Arbeitsverhältnis befunden, vorher aber auch in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber gestanden haben. Deren am 31. Dezember 2001 erreichte Beschäftigungszeit usw. erfährt durch die Streichung der vorgenannten Vorschriften keine Änderung. Bei der Bemessung der Stufe bzw. Lebensaltersstufe der Grundvergütung hingegen sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch Zeiten in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen. Da die Übergangsvorschrift in § 4 Abs. 1 nicht auf bestimmte Stichtage abstellt, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden haben muss, gilt sie auch für solche Angestellten, die erst nach dem 1. Januar 2002 wieder in den öffentlichen Dienst eingestellt werden. Sofern mit bisher vom BAT ausgenommenen geringfügig beschäftigten Angestellten arbeitsvertraglich die Anwendung des BAT – ggf. mit Maßgaben - vereinbart war, bleiben etwaige arbeitsvertragliche Ansprüche (z. B. hinsichtlich der Beschäftigungs- oder Bewährungszeit) durch die Tarifänderung unberührt. Der Wortlaut zu § 3 Buchst. p BAT konnte gestrichen werden, da Hausschwangere und Ammen nicht mehr beschäftigt werden. 5. Zu § 1 Nr. 5 (= § 7 BAT) Die Tarifvorschrift wurde an eine zeitgemäße Formulierung angepasst. 6. Zu § 1 Nr. 6 (= Übergangsvorschrift zu § 15 a BAT) Die Übergangsvorschrift ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und konnte deshalb gestrichen werden. 7. Zu § 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Nrn. 14 und 34 (= § 23 a, § 36, SR 2 s BAT) Die Änderungen tragen dem Gesetz zur Änderung des Begriffs „Erziehungsurlaub“ vom 30. November 2000 (BGBl. IS. 1638) Rechnung. Der neue Begriff „Elternzeit“ erfasst auch Zeiten des früheren Erziehungsurlaubs, soweit diese bei der Feststellung von Tarifansprüchen noch von Bedeutung sind (z. B. bei der Berechnung der Bewährungszeit nach § 23 a Satz 2 Nr. 4 Buchst. d BAT). 8. Zu § 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Nr. 19 Buchst. a, b und d und Nr.20 (= §§ 23a, 48 und 49 BAT) Der Ablösung des Schwerbehindertengesetzes durch das SGB IX aufgrund des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) ist in den Tarifvorschriften durch Austausch der Bezugnahmen Rechnung getragen worden. 9. Zu § 1 Nr. 12 (= § 29 BAT) Bei den Änderungen in § 29 Abschn. B Abs. 2, 5, 6 und 7 handelt es sich um redaktionelle Anpassungen an zwischenzeitliche Änderungen der §§ 40 und 62 BBesG. Die Protokollnotizen Nr. 2 und 3 konnten wegen Zeitablaufs gestrichen werden. 10. Zu § 1 Nr. 13 (= § 35 BAT) Aufgrund der Neufassung des § 35 Abs. 5 können die bei obersten Landesbehörden beschäftigten Angestellten, die keine oberstbehördliche Zulage mehr erhalten – und zwar auch nicht als Ausgleichszulage -, die Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 nunmehr ohne jede Einschränkung erhalten. 11. Zu § 1 Nr. 15 Buchst. a und c und Nr. 27 Buchst. a und Buchst. d Doppelbuchst. bb (= §§ 37, 71 BAT) a) Mit der Streichung des Wortes „stationär“ in § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. § Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) nachvollzogen. Damit besteht künftig auch bei teilstationären und ambulanten Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Anspruch auf Krankenbezüge. Die Gesetzesänderung ist nach der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf (Bundestags-Drs. 14/5074 vom 16. Januar 2001, S. 127) im Zusammenhang mit § 45 SGB IX und der Änderung des § 20 SGB VI zu sehen, wonach nunmehr „während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gegen die Rentenversicherungsträger regelmäßig ein Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach gegeben ist, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung stationär oder ambulant erbracht wird“. Aber auch nach Streichung des Wortes „stationär“ wird nach wie vor sowohl in § 9 EFZG als auch in § 37 bzw. 71 BAT gefordert, dass die Maßnahme in einer „Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation“ durchgeführt wird. Die Anforderungen an eine solche Einrichtung sind in § 107 Abs. 2 SGB V und in § 15 Abs. 2 SGB VI definiert. Danach muss die Einrichtung der stationären Behandlung der Patienten dienen und fachlichmedizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung stehen. Für die Zahlung von Krankenbezügen kommen deshalb weiterhin nur Maßnahmen in solchen Einrichtungen in Betracht, die von einem Träger der Rentenversicherung bzw. einer anderen in Absatz 1 Unterabs. 2 aufgeführten Stelle selbst betrieben werden oder aber mit denen ein Vertrag nach § 111 SGB V oder nach § 21 SGB IX in Verbindung mit § 15 Abs. 2 SBG VI besteht. In den Fällen des Unterabsatzes 2 Satz 2 müssen an die „vergleichbare Einrichtung“ die gleichen Anforderungen gestellt werden, wie sie hinsichtlich der ärztlichen Verantwortung, der Mitwirkung von besonders geschultem Personal und der angebotenen Behandlungsmaßnahmen für die Einrichtungen der Krankenkassen oder der Rentenversicherungsträger vorgeschrieben sind. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation vor ihrem Beginn bewilligt worden ist und zwar entweder von einem Sozialleistungsträger oder – bei nicht in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung versicherten Beschäftigten – von einem Arzt. Für die Zahlung von Krankenbezügen an den nicht arbeitsunfähigen Angestellten bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ist es erforderlich, dass die ärztliche Aufsicht so in die Lebensführung eingreift, dass unter Anlegung eines strengen Maßstabes ein urlaubsmäßiger Zuschnitt der Maßnahme nicht möglich ist. Insoweit kann die zu § 50 Abs. 1 BAT in der bis zum 31, August 1995 geltenden Fassung bzw. zu entsprechenden Vorschriften in den Arbeiter-Tarifverträgen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil des BAG vom 14. November 1979 – 5 AZR 930/77 – AP Nr. 4 zu § 7 Lohn FG – m. w. N.) wieder herangezogen werden. b) In § 37 Abs. 7 Unterabs. 1 und § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b war die Bezugnahme auf § 116 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, der durch das Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung vom 1. Juli 2001 aufgehoben worden ist, ohne materielle Änderung durch die neue Bezugnahme auf § 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX zu ersetzen. 12. Zu § 1 Nr. 15 Buchst. b, Nr. 19 Buchst. c und Nr. 27 Buchst. b Doppelbuchst. aa (= §§ 37, 48 und 71 BAT) Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) vorgenommene Ablösung der Begriffe „Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit“. 13. Zu § 1 Nr. 17 (= § 42 BAT) Die Protokollnotiz zu § 42 Abs. 1 BAT ist wegen Zeitablaufs gestrichen worden. 14. Zu § 1 Nr. 18 Buchst. a (= § 44 BAT) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, da das Umzugskostenrecht des Bundes und der Länder nicht mehr nach Tarifklassen differenziert. 15. Zu § 1 Nr. 21 (= § 52 BAT) Die Vorschrift über die Arbeitsbefreiung für die Teilnahme bestimmter Personen an gewerkschaftlichen Tagungen ist redaktionell an die neue Organisationsstruktur von ver.di angepasst worden. Andere vertragschließende Gewerkschaften sind z. B. die DBB Tarifunion, aber auch die Gewerkschaft der Polizei, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und der Marburger Bund. Zu der Erwähnung der Bundesfachgruppenvorstände in § 52 Abs. 4 Unterabs. 1 besteht Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien über folgende Niederschriftserklärung: „Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei gewählten Vertretern der Bundesfachgruppenvorstände eine Freistellung nur in Betracht kommt, wenn der Angestellte in einem Bereich beschäftigt ist, der unter die Organisationszuständigkeit der Bundesfachgruppe fällt.“ 16. Zu § 1 Nr. 22 (= 3 § 52 a BAT) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Ablösung der Arbeitszeitordnung für das Arbeitszeitgesetz. 17. Zu § 1 Nr. 23 (= § 57 BAT) Nachdem aufgrund des § 623 BGB (der durch Artikel 2 des Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetzes vom 30. März 2000 – BGBl. I S. 333 – in das BGB eingefügt worden ist) für die Kündigung (auch innerhalb der Probezeit) die Schriftform vorgeschrieben ist, war § 57 entsprechend anzupassen. 18. Zu § 1 Nr. 24 (= § 59 BAT) Bei den Änderungen in Absatz 1 und 2 und in der Protokollnotiz hierzu sowie in Absatz 4 handelt es sich ausschließlich um redaktionelle Anpassungen (vgl. auch oben Nrn. 8 und 12). Die Übergangsvorschrift konnte wegen Zeitablaufs gestrichen werden. Neu ist Absatz 3. Danach kommt es nicht zur Beendigung oder zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses, wenn der Angestellte eine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt und eine solche auch möglich ist. Antragsberechtigt sind nur Angestellte, bei denen eine teilweise Erwerbsminderung, nicht aber eine volle Erwerbsminderung festgestellt ist. Eine Weiterbeschäftigung kommt aber nur in Betracht, wenn im Umfang des vom Rentenversicherungsträger festgestellten Restleistungsvermögens eine Tätigkeit auf dem bisherigen oder auf einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz noch möglich ist und dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, durch Umorganisation einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen, auf dem der Arbeitnehmer trotz seiner Beeinträchtigung beschäftigt werden könnte. Der Angestellte, der weiterbeschäftigt werden möchte, muss seine Weiterbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides schriftlich beantragen (Ausschlussfrist). Endet der Monat, in dem der Rentenbescheid zugestellt worden ist, noch vor Ablauf der 2-Wochen-Frist und hat der Angestellte den Antrag auf Weiterbeschäftigung bis zum Monatsschluss noch nicht gestellt, endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieses Monats gemäß der Regelung in Absatz 1. Stellt der Angestellte den Antrag auf Weiterbeschäftigung sodann im Folgemonat, aber noch innerhalb der 2-Wochen-Frist, und ist eine nachträglich wieder weg. Ist eine Weiterbeschäftigung nur mit geringer Wochenstundenzahl möglich, muss der Arbeitsvertrag entsprechend geändert werden. Eine Weiterbeschäftigung des Angestellten schließt die Anwendung des § 37 Abs. 7 bzw. des § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b nicht aus, so dass ab dem Zeitpunkt, von dem ab die Erwerbsminderungsrente zusteht, Krankenbezüge höchstens für den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen gezahlt werden. 19. Zu § 1 Nr. 28 (= § 74 BAT) Auf nachstehende Nr. 21 wird verwiesen. 20. Zu § 1 Nr. 33 (= SR 2 n BAT) Die Änderungen der SR 2 n sind vereinbart worden, um den Angestellten im Justizvollzugsdienst eine Alternative zu der Inanspruchnahme der Übergangsversorgung zu bieten, da die Übergangsversorgung wegen der zwischenzeitlichen Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung auch dann nicht mehr gezahlt werden kann, wenn es sich bei der die Übergangsversorgung zum Ruhen bringenden gesetzlichen Altersrente um eine solche handelt, die mit Abschlägen versehen ist. Im Einzelnen gilt zusätzlich zu den bisherigen Möglichkeiten Folgendes: a) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender vergleichbarer Beamter im Justizvollzugsdienst aufgrund der Vorschriften des jeweiligen Landesbeamtengesetzes über die besondere Altersgrenze für Beamte im Justizvollzugsdienst in den Ruhestand tritt, setzt künftig einen entsprechenden schriftlichen Antrag des Angestellten voraus, so dass der Angestellte frei über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheiden kann. Hierzu ist in der Nr. 7 SR 2 n die schon bewährte Regelung aus der Nr. 5 SR 2 x übernommen worden. b) Um den Angestellten im Justizvollzugsdienst weiterhin ein Ausscheiden aus der Beschäftigung (nicht aus dem Arbeitsverhältnis) mit Vollendung des 60. Lebensjahres ermöglichen zu können, wird in dem neuen Absatz 2 Unterabs. 1 der Nr. 2 SR 2 n der Zugang zur Altersteilzeit dahingehend verbessert, dass anstelle der „Kann-Regelung“ in § 2 Abs. 1 TV ATZ auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres eine „Soll-Regelung“ tritt. Im günstigsten Fall kann ein Justizvollzugsangestellter damit ab Vollendung des 55. Lebensjahres Altersteilzeit im Blockmodell vereinbaren, mit Ablauf des 60. Lebensjahres in die Freistellungsphase eintreten und mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine ungekürzte Altersrente beziehen. c) Scheidet der Angestellte im Justizvollzugsdienst, der Altersteilzeit vereinbart hat, auf seinen Wunsch aber vorzeitig unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis aus und steht ihm deshalb dem Grunde nach die Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV ATZ zu, erhält er aufgrund des Unterabsatzes 2 der Nr. 2 Abs. 2 SR 2 n eine in der Höhe verbesserte Abfindung. In diesem Fall beträgt die Abfindung für je 0,3 v. H. Rentenminderung nicht 5 v. H., sondern 8,33 v. H. der Bemessungsgrundlage, so dass sich eine Abfindung von bis zu fünf Monatsgehälter ergeben kann. Die übrigen Änderungen der SR 2 n sind redaktioneller Art. 21. Zu § 1 Nr. 36 (= SR 2 y BAT) a) In der Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2 y BAT sind die bisherigen Bezugnahmen auf das Beschäftigungsförderungsgesetz, das zum 31. Dezember 2000 ausgelaufen ist, durch Bezugnahmen auf § 14 Abs. 2 und 3 des an seine Stelle getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ersetzt worden. Damit ist – wie früher nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz – ab 1. Januar 2002 wieder die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen unter den in § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG enthaltenen Voraussetzungen und mit den schon bisher zu beachtenden Maßgaben der Protokollnotiz Nr. 6 möglich. Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, es sei denn, dass mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages ist dabei höchstens dreimal unter Berücksichtigung der Gesamtdauer von bis zu zwei Jahren möglich. Nach § 14 Abs. 3 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen mit solchen Arbeitnehmern möglich, die bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr bereits vollendet haben, wobei auch hier kein enger sachlicher Zusammenhang zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber bestehen darf. Da die Tarifvertragsparteien bei der Bezugnahme auf das TzBfG auf die Angabe von Datum und Fundstelle des Gesetzes verzichtet haben, handelt es sich – wie auch bei der früheren Bezugnahme auf das Beschäftigungsförderungsgesetz – erneut um eine dynamische Verweisung, die auch künftig etwaige Änderungen des TzBfG mit erfasst. Anders als nach dem bisherigen Wortlaut der Protokollnotiz ist die neue Tarifregelung nicht mehr befristet; allerdings haben die Gewerkschaften eine besondere Kündigungsmöglichkeit für diese Protokollnotiz verlangt. In § 74 BAT ist deshalb vereinbart worden, dass die Protokollnotiz Nr. 6 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 2005, gekündigt werden kann. b) Der der Protokollnotiz Nr. 6 zusätzlich angefügte Unterabsatz, der von der Kündigungsmöglichkeit des § 74 BAT mit erfasst wird, gilt für alle Arten von befristeten Arbeitsverhältnissen und nicht nur für solche, die auf § 14 Abs. 2 oder 3 TzBfG beruhen. Unbefristete Arbeitsverhältnisse werden von dieser Vorschrift nicht erfasst. Die neue Bestimmung legt fest, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis, für das zusätzlich eine auflösende Bedingung gilt, im Falle des Eintritts der auflösenden Bedingung frühestens vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Angestellten durch den Arbeitgeber hierüber endet, sofern die auflösende Bedingung nicht auf Gründen in der Person des Angestellten beruht und sofern das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung länger als ein Jahr bestanden hat. Damit wird die für auflösend bedingte Arbeitsverträge in § 21 TzBfG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 TzBfG gesetzlich festgelegte Frist von zwei Wochen für diese Fälle tariflich auf vier Wochen verlängert. Zur Abgrenzung zwischen einem zweckbefristeten Arbeitsverhältnis und einem auflösend bedingten Arbeitsverhältnis wird daran erinnert, dass bei einem zweckbefristeten Arbeitsvertrag nur der Zeitpunkt des Eintritts der Zweckerreichung und damit der Zeitpunkt des Endes des Arbeitsverhältnisses ungewiss ist, während bei einem auflösend bedingten Arbeitsvertrag der Eintritt des zukünftigen Ereignisses selbst ungewiss ist. Handelt es sich bei dem befristeten Arbeitsverhältnis um ein solches nach Nr. 1 Buchst. b SR 2 y (Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer), und ist nicht zusätzlich in diesem Arbeitsvertrag auch eine auflösende Bedingung vereinbart, so bleibt für dieses Arbeitsverhältnis die Anwendung der Nr. 7 Abs. 4 SR 2 y unberührt. c) In Nr. 4 SR 2 y ist die Regelung, wonach die Vergütung abweichend von § 36 BAT auch am Letzten eines Monats gezahlt werden kann, auf den Zeitpunkt beschränkt worden, in dem das Arbeitsverhältnis noch nicht mindestens ein Jahr bestanden hat. d) Die Streichung der besonderen Vorschriften über die Krankenbezüge (Nr. 5 SR 2 y) und über das Übergangsgeld (Nr. 8 SR 2 y) hat zur Folge, dass insoweit die allgemeinen Vorschriften (§§ 37, 62 ff. BAT) ohne Einschränkung gelten. 22. Zu § 2 (= Änderung der Anlage 1 a zum BAT) Die Änderungen betreffen ausschließlich den Bereich des Bundes. 23. Zu § 3 (= Änderung der Versorgungs-Tarifverträge) a) Bei den Änderungen in § 1 Versorgungs-TV und § 1 VersTV-G handelt es sich um redaktionelle Anpassungen an die Änderung in § 1 a BAT. b) In der Vorschrift über die Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung (z. B. § 6 Versorgungs-TV bzw. § 5 VersTV-Saar) wird generell geregelt, dass Arbeitnehmer, die geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV – beschäftigt sind, nicht der Pflicht zur Versicherung in der Zusatzversorgung unterliegen. Damit wird auch nach Streichung des § 3 Buchst. n BAT und der entsprechenden Vorschriften in den übrigen Manteltarifverträgen die bisherige Rechtslage für den Bereich Zusatzversorgung beibehalten. II. Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum MTArb Der Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum MTArb zeichnet die Änderungen aus dem 77. Änderungstarifvertrag zum BAT nach, soweit für Arbeiter entsprechende zu ändernde Tarifvorschriften bestehen; insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer I verwiesen. Ergänzend wird zu den Änderungen in § 62 MTArb auf Folgendes hingewiesen: Für die Änderungen in Absatz 1 und Absatz 2, die Einfügung des neuen Absatzes 3 und die Änderung im bisherigen Absatz 3 (jetzt Absatz 4) gelten die Ausführungen zu § 59 BAT entsprechend. Der bisherige Absatz 4 (jetzt Absatz 5) erfasst künftig nicht mehr die Fälle der Weiterbeschäftigung eines vermindert erwerbfähigen Arbeiters (denn insoweit gilt der neue Absatz 3), sondern nur noch solche Fälle, in denen ein vermindert erwerbsfähiger Arbeiter eingestellt wird. III. Tarifvertrag über die Fortentwicklung von Zulagenregelungen für Angestellte 1. Zu § 1 (Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte – Bund/TdL - ) a) Die Einbeziehung von Angestellten in Abschiebehafteinrichtungen in den begünstigten Personenkreis für die Zahlung der Justizvollzugszulage (§ 6 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte) dient dem Nachvollzug der besoldungsrechtlichen Änderung der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass Arbeiter nur in Ausnahmefällen in Abschiebehafteinrichtungen beschäftigt werden, so dass es einer entsprechenden Ergänzung des Tarifvertrages vom 27. November 1975 über Zulagen an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und psychiatrischen Krankenanstalten nicht bedarf. Sollten dennoch auch Arbeiter in Abschiebehafteinrichtungen beschäftigt werden, bestehen keine entsprechend anzuwenden. b) Ebenfall mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wird die Höhe der tariflichen Justizvollzugszulage an den (seit dem 1. Januar 1998 geltenden) besoldungsrechtlichen Satz angeglichen. c) Ebenso wie im Besoldungsbereich, in dem die Justizvollzugszulage nicht mehr ruhegehaltsfähig ist, kann auch im Tarifbereich die Justizvollzugszulage bei allen Angestellten, die diese Zulage vor dem 1. Januar 1998 noch nicht erhalten haben, nicht mehr zusatzversorgungspflichtig werden, und zwar auch nicht nach einem mindestens siebenjährigen Bezugszeitraum. Dagegen bleibt die Justizvollzugszulage bei denjenigen Angestellten, bei denen sie heute bereits zusatzversorgungspflichtig ist, weiterhin zusatzversorgungspflichtig, und zwar je nach Vergütungsgruppenzugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2004 bzw. 31. Dezember 2007. Haben Angestellte die Justizvollzugszulage bereits vor dem 1.Januar 1999 erhalten, ohne dass der Mindestbezugszeitraum von sieben Jahren schon erreicht ist, kann die Zulage, wenn der Bezugszeitraum noch vor dem 31. Dezember 2004 bzw. 31. Dezember 2007 erreicht wird, noch zusatzversorgungspflichtig werden. In diesen Fällen besteht eine Zusatzversorgungspflicht für die Justizvollzugszulage nur für den Zeitraum ab Vollendung der 7-Jahres-Frist bis zu den genannten Endzeitpunkten 2004 bzw. 2007. d) Die Änderungen in § 9 sind ausschließlich redaktioneller Art und betreffen nur den Bundesbereich. 2. Zu § 4 (Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Länder Die Sicherheitszulage ist – ebenso wie die Justizvollzugszulage nach § 6 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte – künftig nicht mehr zusatzversorgungspflichtig. Auf die Ausführungen zu Nr. 1 Buchst. c, die entsprechend gelten, wird verwiesen. 3. Zu § 6 (Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte) Der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 ist materiell in § 6 Abs. 7 hinsichtlich der Voraussetzungen für den Wegfall der persönlichen Zulage, die die Differenz zwischen den Bezügen aus der neuen Tätigkeit und dem Sicherungsbeitrag ausgleichen soll, geändert worden. Die persönliche Zulage entfällt zwar weiterhin, wenn der Angestellte die Möglichkeit zum Bezug einer Altersrente hat; im Gegensatz zum bisherigen Recht muss es sich bei der fraglichen Altersrente aber um eine abschlagfreie (ungekürzte) Altersrente handeln. Die Möglichkeit zum Bezug einer mit Abschlägen versehenen Altersrente reicht daher für den Wegfall der persönlichen Zulage nicht mehr aus. Die Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Die bisherigen Bezugnahmen auf die §§ 36, 37 und 39 SGB VI sind durch die neuen Bezugnahmen auf die übergangsweise an ihre Stelle getretenen §§ 236, 236 a und 237 a SGB VI ersetzt worden. Die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) ist nicht aufgeführt, weil die Möglichkeit des ungekürzten Bezuges dieser Altersrente ohnehin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt (vgl. § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ). Bei den übrigen Änderungen des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte handelt es sich um solche, die redaktioneller Art sind. IV. Tarifvertrag über die Fortentwicklung von Zulagenregelungen für Arbeiter 1. Zu § 1 (Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und psychiatrischen Krankenanstalten) Ebenso wie im Angestelltenbereich kann auch im Arbeiterbereich die Justizvollzugszulage künftig nicht mehr zusatzversorgungspflichtig werden. Auf die Ausführungen in Ziffer III Nr. 1, Buchst. c, die entsprechend gelten, wird verwiesen. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen. 2. Zu § 4 (Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei den Sicherheitsdiensten der Länder) Die Ausführungen zu Nr. 1 gelten für die Sicherheitszulage entsprechend. 3. Zu § 7 (Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder) Die Ausführungen unter Ziffer III Nr. 3 gelten entsprechend. V. Tarifverträge zur Änderung von Zuwendungs- und UrlaubsgeldTarifverträgen In allen Zuwendungs- und Urlaubsgeld-Tarifverträgen wird der Änderung des Begriffs „Erziehungsurlaub“ in den neuen Begriff „Elternzeit“ (siehe auch Ziffer 1 Nr. 7) Rechnung getragen; außerdem wird in den Zuwendungs- und Urlaubsgeld-Tarifverträgen für Angestellte und Arbeiter die Bestimmung über die Definition des öffentlichen Dienstes um die Arbeitgeberverbände im Bereich der TdL erweitert. VI. Tarifvertrag zur weiteren Anpassung des Tarifrechts an den Euro (EuroTV) 1. Zu § 1 (Umstellung von DM-Beträgen auf Euro) In Absatz 1 wird deklaratorisch festgestellt, dass alle bisher noch nicht umgestellten DM-Beträge mit dem amtlichen Umrechnungskurs von 1 Euro = 1,95583 DM auf Euro umgestellt werden. Die rechnerische Abstimmung der sich ergebenden Euro-Beträge mit den Gewerkschaften ist bereits erfolgt. Durch Absatz 2 werden einige Beträge in den Versorgungs-Tarifverträgen im Nachvollzug entsprechender Änderungen in der VBL-Satzung geglättet. Ferner sind zwei Beträge in den Eingruppierungsmerkmalen für die Steuerverwaltung geglättet worden. 2. Zu §§ 2, 3 (weitere Tarifvertragsänderungen) Es handelt sich um weitere Änderungen z. B. des BAT und MTArb zur Anpassung insbesondere der Rundungsvorschriften und sonstiger, auf Deutsche Mark Bezug nehmender Vorschriften an den Euro. An alle Landesbehörden


Erlaß über die Bekanntmachung der Tarifverträge vom 29. und 30.10.01 zur Änderung des BAT und sonstiger TarifverträgeKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen