Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass über die Berechnung des Erholungsurlaubes für Beamte/innen bei Teilzeitbeschäftigung

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass über die Berechnung des Erholungsurlaubes für Beamte/innen bei Teilzeitbeschäftigung

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1998-01-05

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

Erlass des Ministeriums des Innern über die Berechnung des Erholungsurlaubes für Beamte und Beamtinnen bei Teilzeitbeschäftigung Vom 5. Januar 1998 3/519 Teilzeitbeschäftigten Beamten und Beamtinnen, deren ermäßigte Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, steht Erholungsurlaub in entsprechendem Umfang wie Vollzeitbeschäftigten zu; sie erhalten die aus § 5 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter - UrlaubsVO - sich ergebende Zahl an Urlaubstagen. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr (weniger) als fünf Arbeitstage in der Woche, so erhöht (vermindert) sich die Urlaubsdauer im Verhältnis der zusätzlichen Arbeitstage im Urlaubsjahr zu 250. Der Bruchteil eines Tages bleibt unberücksichtigt. Zur Berechnung gebe ich folgende Hinweise: Beispiel 1 Die auf durchschnittlich 19,25 Stunden in der Woche ermäßigte Arbeitszeit eines Beamten/einer Beamtin ist so verteilt, dass der Beamte/die Beamtin abwechselnd in der Woche einmal an zwei Tagen, in der nächsten Woche an drei Tagen Vollzeit Dienst leistet. An den übrigen Tagen ist er/sie von der Dienstleistung freigestellt. Der Beamte/ die Beamtin erhält bei einer solchen Diensteinteilung in einer Woche drei zusätzliche arbeitsfreie Tage, in der anderen Woche zwei zusätzliche arbeitsfreie Tage. Das sind 130 (2 Tage x 26 Wochen/Jahr + 3 Tage x 26 Wochen/Jahr) zusätzliche arbeitsfreie Tage. Diese 130 Tage werden mit dem Urlaubsanspruch - unterstellt: 30 Arbeitstage - multipliziert und durch 250 geteilt (130 x 30 : 250 = 15,6) . Da Bruchteile eines Tages unberücksichtigt bleiben (vgl. § 5 Abs. 8 Satz 2 UrlaubsVO), verbleibt ihm/ihr ein Urlaubsanspruch von 15 Arbeitstagen (30 - 15 = 15) im Jahr. Werden diese 15 Urlaubstage eingesetzt, ergibt sich insgesamt eine Freistellung von sechs Wochen; dies entspricht dem Urlaubsanspruch von Teilzeitbeschäftigten, deren ermäßigte Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist und denen - wie im Berechnungsbeispiel angenommen - 30 Urlaubstage zustehen. Beispiel 2 Die auf durchschnittlich 19,25 Stunden in der Woche ermäßigte Arbeitszeit eines Beamten/einer Beamtin ist so verteilt, dass der Beamte/die Beamtin eine Woche Vollzeit arbeitet und daran anschließend für eine Woche von der Dienstleistung befreit ist. Der Beamte/die Beamtin erhält bei einer solchen Diensteinteilung 5 Tage x 26 Wochen/Jahr = 130 zusätzliche arbeitsfreie Tage im Jahr. Nach § 5 Abs. 8 UrlaubsVO vermindert sich damit sein/ihr Urlaub von (unterstellten) 30 Arbeitstagen um 15 Arbeitstage (130 x 30 : 250 = 15,6).Da Bruchteile eines Tages unberücksichtigt bleiben, verbleiben dem Beamten/der Beamtin mithin 15 Urlaubstage (30 - 15 = 15) im Jahr. Mit diesen 15 Urlaubstagen ist insgesamt eine Freistellung von sechs Wochen erreichbar (15 Arbeitstage = drei Wochen + drei Wochen, in denen der Beamte/die Beamtin aufgrund der Organisation der Teilzeit von der Dienstleistung befreit ist); dies entspricht dem Urlaubsanspruch von Teilzeitbeschäftigten, deren ermäßigte Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist. Beispiel 3 Die auf 19,25 Stunden in der Woche ermäßigte Arbeitszeit eines Beamten/einer Beamtin ist so verteilt, dass der Beamte/die Beamtin an zwei Tagen jeweils 7,42 Stunden und an einem Tag 3,51 Stunden pro Woche arbeitet. Der Beamte/die Beamtin erhält damit im Jahr 2 x 52 = 104 (Bruchteile von Tagen bleiben unberücksichtigt) zusätzliche arbeitsfreie Tage. Nach § 5 Abs. 8 UrlaubsVO vermindert sich sein/ihr Urlaub von (unterstellt) 30 Arbeitstagen um (104 x 30 : 250 =) 12,48, mithin um zwölf Arbeitstage .Ihm/ihr verbleibt damit ein Urlaubsanspruch von 18 Arbeitstagen (30 - 12 = 18) im Jahr. Auch in diesem Beispiel führen 18 Urlaubstage zu einer Freistellung von insgesamt sechs Wochen. Da halbe Urlaubstage nicht vorgesehen sind, benötigt der Beamte/die Beamtin drei Urlaubstage pro Woche, um 2,5 Arbeitstage frei zu machen (18 Urlaubstage : 3 Tage = 6 Wochen). Im Ergebnis steht er/sie damit so wie Teilzeitbeschäftigte, deren ermäßigte Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist.


Erlass über die Berechnung des Erholungsurlaubes für Beamte/innen bei TeilzeitbeschäftigungKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen