Erlass über die Bezuschussung privat beschaffter Schutzwesten der Schutzklasse 1
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______________________________________________________________________________________________________ Erlass über die Bezuschussung privat beschaffter Schutzwesten der Schutzklasse I Stand: 1. Juni 2002 Erlass über die Bezuschussung privat beschaffter Schutzwesten der Schutzklasse I (Stand: 1. Juni 2002) Abteilung Polizeiangelegenheiten Dienstgebäude: Mainzer Straße 136 66121 Saarbrücken Tel.: (06 81) 9 62-0 01. Juni 2002 Bearbeitung: EPHK Britz Durchwahl: 9 62-13 10 Fax: (06 81) 9 62-10 05 E-Mail: h.britz@innen.saarland.de Az.: D 5 – 92.00 ______________________________________________________________________________________________________ Erlass über die Bezuschussung privat beschaffter Schutzwesten der Schutzklasse I Stand: 1. Juni 2002 1. Allgemeines Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel können Zuschüsse zu privat beschafften Schutzwesten gezahlt werden. Anträge, denen aufgrund fehlender Haushaltsmittel im laufenden Haushaltsjahr nicht entsprochen werden kann, müssen nicht neu gestellt werden. 2. Personenkreis Zuschussberechtigt ist jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamter. Anträge von Antragstellerinnen und Antragstellern, die im Wach- und Wechseldienst Dienst verrichten, werden bevorzugt behandelt. 3. Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses 3.1 Die Schutzweste muss den Anforderungen der aktuellen Technischen Richtlinie für Schutzwesten (TR) „Schutzweste“, Stand: Oktober 2000, entsprechen. Als Nachweis der geforderten ballistischen Schutzklasse I dient ein Beschussprotokoll eines deutschen Beschussamtes oder ein Gutachten der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt. Ein Nachweis über eine vergleichbare Schutzklasse, z.B. Schutzklassen anderer Staaten, reicht nicht aus. 4. Zuschuss 4.1 Die Höhe des einmaligen Zuschusses beträgt 50% des Kaufpreises einer Schutzweste, jedoch maximal 350 €. 4.2 Ein Zuschuss in Höhe von 250 € wird auf Antrag auch für bisher bereits beschaffte Schutzwesten gewährt. 4.3 Anträge auf Bezuschussung sind mit auf die jeweilige Person ausgestellter Originalrechnung und einem Zertifikat nach Ziffer 3 an die Landespolizeidirektion zu richten. Sie sind in zweifacher Ausfertigung und unter Angabe der Personaldaten und der Bankverbindung einzureichen. 4.4 Ein Zuschuss kann innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren nur einmal persönlich in Anspruch genommen werden. 5. Schlussbestimmung Der Erlass vom 27. Dezember 2000 wird hiermit aufgehoben. Annegret Kramp-Karrenbauer