Erlass über die Dauer des Erholungsurlaubes bei Dienstherrnwechsel
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Erlaß des Mdl über die Dauer des Erholungsurlaubs bei 01enstherrnwechs61 vom 25. Novembe.,981·\GMBI. Saa, S. 386) Zur Auslegung des § 6 der lJrlaubsverordnung fOr die saarländischen Beamten und Richter (UrlaubsVO) gebe ich folgende Hinweise: .a) Endet ein Beamtenverhältnis mit Ablegung der L.aufbahnprüfung während des Urtaubsjahres l,md wird der Beamte naoh Untcrbreohungemeutln GinBeamtenverhältnis zu demselben oder einem anderen Dienstherrn berufen, so bemlßt sich der Ur1aubsanspruch allein nach der Dauer der Zugehörigkeit zum neuen DIenstherrn. Urlaub, der dem 8aamte~n In dem frOheren Baamtenverhältnis zugestanden hätte, darf nicht in das neue Beamtenverhältnis übernommen werden. Hat der Beamte dagegen in dem froheren Beamtenvel'hältnis mehr Urlaub erhalten, als Ihm der Dienstzeit entsprechend zugestanden hätte, so isl der zuviel gewährte Urlaub mit dem in dem neuen Beamtenverhältnis zustehenden Urlaub zu verrechnen. Hat ein Beamter z.8. am 6. Juni 1981 die l.aufbahnproiung bestanden und Ist er am 20. September 1981 erneut In ein Beamtenverhältnis berufen worden, so ist davon auszugehen, daß ihm Im froheren Beamtenverhältnis ronf Zwölftel des Jah res· urtaubs zugestanden hätten und in dem neuen drei Zwölftel zustehen, da Urlaub immer nach vollen Monaten zu berechnen ist. fOr die Gewährung von Unaub aus dem neuen Beamtenverhältnis Ist die Wartezeit zu beachten. Unter der Voraussetzung, daß das neue Beamtenverhältnis erst in der zweiten Hälfte desUrJ~ubsjahres begrtindetwird, verfällt derUl1aub erst am Endedesfolgenden Urlaubsjahres, ohne daß es einer UrlaubsObertragung bedarf (§ 7 Abo. 3 UrlaubsVO). b) Schließt sich das neue BeamtenverMltnis ohne zeitliche Unterbrechung an das frühere an - es darf ZWIschen beiden Beamtenverhältnissen kein voller Arbeitstag liegen -, so bemißt sidl der Jahresurlaubsanspruch nach der Dauer der beiden Beamtenverhäftnlsse. D!eserFaU kann allerdings nur äußerst selten auftreten, da im allgemeinen der BegrOndung dos neuen Beamtenverhältnisse$ eine Aussohrelbung vorauszugehen hat