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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass über die Durchführung des §§ 85 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland vom 09. Mai 1973 - Durchführungserlass Sondervertretung vom 30. März 1976

Verwaltungsvorschrift

Erlass über die Durchführung des §§ 85 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland vom 09. Mai 1973 - Durchführungserlass Sondervertretung vom 30. März 1976

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1976-03-30

11.

besteht, h�t die Sondervertretung danach insbesondere a) mitzubestim.nen (55 78 Ab,. 1,83 Abs. 1 SPersVG) bei: 1. Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeits zeit einschließlich der Pausen, Festsetzung von Kurz- oder Mehrarbeit sowie Anrechnung der Pausen und Dicnstbereitschaften' und alle sonsri gen die D ienstd. uer beeinflussenden allgemeinen Regelungen, 2. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienst bezüge und Arbeitsentgelte, 3. Aufstellung allgemeiner Urln,ubsgl'undsätZe, 4. Errichtung., Verwaltung l,lod Auflösung von so zialen Einrichtungen:, 5. Durchführung der Berufsbildung, 6. Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Be stellung von Vertrauens- und Betriebsärzten und Benennung des Sicherheitsbeauftragren für Ar.. beitsschutz und Unfallverhl\tung, 7. allgemeinen Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Ge sundheitsschädigungen1 8. allgemeinen Maßnahmen zur He bung d" Ar beitsleistung und Erleichterung des Arbeitsab· laufes, 9. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden b) mitzuwirken (S 83 Abs. 2 SPersVG) bei; 1. der Ermittlung der für die Berechnung des Pcrsonalbcdarfs l1.1aßscbendt:o Grundlagen, 2. der Einführung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Angehörigen der Dienststellen zu überwachen, 3. der Stcllenbewenung im Sinne einer allgemeinen Dienstpostenbewertung, 4. der Veranschlngung der im Haushaltsvora n· schlag vorgesehenen Mittel für die sozialen An· gelegenheiten der Angehörigen der Dienststellen. 2. Der Sondervertretung obliegt �udem in entsprechen· der Anwend ung des § 71 Abs. 1 Buchst. a SPersVG die allgemeine Aufgabe, Maßnahmen, die die Ge· schäftsbereiche aller obersten Landesbehörden betref fen und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen. 3. Soweit Verwalrungsanordnungen für die innerdienst� lichen sozialen, personellen oder organisatorischen Angelegenheiten der Geschäftsbereiche aller obersten Landcsbehärden beabsichtigt sind, sind in entspre· chender Anwendung des § 72 SPcrsVG der Sonder vertretung die Entwürfe rechtzeitig mitzuteilen und mit ihr zu beraten. m. Der Minister des InllO,n nimmt nach § 85 Abs. 2 SPersVG gegenüber der Sondervertretung die Aufgaben. des Leiters der Dienststelle wahr. Er ist damit bei sinngemäßer Anwendung der Vorschrifren des Teils 1 Abschnitt VIII des saarländischen Pexsonalvertretungsgesetzes zugleich auch oberste Dienstbebörde L S. der Vorschriften der §§ 73 bis 75 SPer,VG. Beabskhtigte Maf�nahmen, die der Mitbestimmung der Sondervertrecung uncerJiegen oder an denen die Son derl"ertrerung mitwirkt, sind daher dem Minister des Innern \'on den obersten Landesbehörden rechtzeitig mitzuteilen. Der Minister des Innern beantragt bei Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen, die Zustimmung der Sondervertretung. Bei Micwirkungsan· gelegenheiten erörtert der Minister des Innern die be· absichtigtcn Maßnabmen unter Beteiligung der vorlegen� den obersten Landesbehörde mit der Sondervertretung mit dem Ziele, eine Verständigung herbeizuführen. GMB!. Snt 19761 S. 3:L6


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