Erlass über die Durchführung eines Pädagogischen Tages an Schulen
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Erlaß über die Durchführung eines Pädagogischen Tages an Schulen Vom 3. Mai 1988 (GMBl. Saar S. 161) 1. An allen öffentlichen Schulen kann auf Beschluß der Schulkonferenz ein Pädagogischer Tag durchgeführt werden. Aus dem Beschluß müssen die Thematik und der Kreis der Einzuladenden hervorgehen. 2. Der Pädagogische Tag dient der gemeinsamen Beratung von Problemen, die bei der Durchführung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages an der Schule auftreten und im Rahmen der Fachkonferenzen, Jahrgangskonferenzen, Klassenkonferenzen, Teilkonferenzen, Gesamtkonferenz und Schulkonferenz nicht intensiv genug beraten werden können. Er bietet Gelegenheit, in besonderer Weise z. B. fächer- und jahrgangsübergreifende Fragen der Unterrichtsgestaltung zu besprechen, Vorschläge zur Verbesserung des pädagogischen Klimas der Schule zu erarbeiten oder sich über besondere Schwerpunkte im erzieherischen und unterrichtlichen Angebot der Schule zu verständigen. Er fördert die schulinterne Fortbildung der Lehrkräfte. 3. Der Pädagogische Tag ist eine dienstliche Veranstaltung, an der alle Lehrkräfte der Schule, an beruflichen Schulen (Berufsbildungszentren) ggf. nur alle Lehrkräfte einer Abteilung oder einer bestimmten Schulform (z. B. der Berufsschule) teilnehmen. Je nach Thema können insbesondere Elternvertreter/innen, Schülervertreter/innen, weitere Mitarbeiter/innen der Schule, Lehrkräfte anderer Schulen mit besonderen Kenntnissen zu dem betreffenden Thema, bei beruflichen Schulen auch Vertreter/innen der Ausbildungsbetriebe und Praxisstellen sowie im Rahmen der organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten auch Mitarbeiter/innen des Landesinstituts für Pädagogik und Medien, der Studien- und Landesseminare, des Instituts für Lehrerfort- und –weiterbildung (ILF) oder der Lehrerfortbildung der Evangelischen Kirchen im Saarland, im Rahmen ihres Beratungsauftrages auch Vertreter/innen der Schulaufsichtsbehörde, des schulärztlichen und des schulpsychologischen Dienstes beteiligt werden. Ein gemeinsamer Pädagogischer Tag mehrerer Schulen auch unterschiedlicher Schulformen ist möglich. 4. Leiter des Pädagogischen Tages ist der/die Schulleiter/in oder ein/e von ihm/ihr benannte/r Vertreter/in. 5. Für den Pädagogischen Tag kann in jedem Schuljahr ein Unterrichtstag in Anspruch genommen werden. Durch die Einbeziehung unterrichtsfreier Tage können die Beratungsmöglichkeiten erweitert werden. Es empfiehlt sich die Dauer von eineinhalb Tagen, damit eine Abendveranstaltung zum informellen und persönlichen Austausch über den Themenbereich eingeplant werden kann. Auch bei einem Pädagogischen Tag von eineinhalb Tagen Dauer darf jedoch nur an höchstens einem Tag der Unterricht ausfallen. Bei Unterrichtsausfall ist je nach Situation und Alter der Schüler/innen darüber zu entscheiden, inwieweit besondere Hausaufgaben gestellt werden. Informationen an die Eltern über Aufgaben und Ziele des Pädagogischen Tages sichern das Verständnis für den Unterrichtsausfall. Pädagogische Tage, für die Unterricht ausfällt, dürfen nicht an einem Samstag und nicht unmittelbar vor Ferienbeginn bzw. nach Ferienende sowie nicht im Zusammenhang mit Gemeinschaftsveranstaltungen der Lehrerkollegien stattfinden. 6. Um die Umsetzung der Ergebnisse des Pädagogischen Tages im Schulalltag zu sichern, endet der Pädagogische Tag mit einem zusammenfassenden Abschlussgespräch, in dem konkrete Ziele für die weitere Arbeit herausgestellt werden. Darüber hinaus ist eine ausführliche Auswertung vorzunehmen. Sie sollte die Schritte der Umsetzung in die schulische Arbeit beschreiben und überprüfen, Möglichkeiten zur Fortführung des Themas aufzeigen und dazu führen, dass über konkrete Maßnahmen der Erprobung und Umsetzung Einigung erzielt wird. 7. Über die Beratungsergebnisse berichtet, soweit sie über den Bereich der Schule hinaus von Bedeutung sind, der/die Schulleiter/in dem Schulamt bzw., bei nicht dem Schulamt unterstehenden Schulen, dem Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft. 8. Der/die Schulleiter/in kündigt den Pädagogischen Tag dem Schulamt bzw., bei nicht dem Schulamt unterstehenden Schulen, dem Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft spätestens drei Wochen vorher an; die Mitteilung muß Angaben enthalten zu Zeitraum, Tagungsort, Tagungsthemen, Verlaufsplan, Teilnehmerkreis (soweit dieser über die Lehrkräfte der Schule hinausgeht) und ggf. außerschulischen Referent/inn/en; das Datum des bis dahin letzten Pädagogischen Tages der Schule ist zu nennen. Wünscht eine Schule die Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Pädagogik und Medien, dem Institut für Lehrerfort- und –weiterbildung (ILF) oder der Lehrerfortbildung der Evangelischen Kirchen, so ist mit diesen sechs Monate zuvor schriftlich Kontakt aufzunehmen. 9. Zur Durchführung von Pädagogischen Tagen stehen keine besonderen finanziellen Mittel zur Verfügung. Fahrtkosten sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden nicht erstattet. Im Falle einer Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Pädagogik und Medien trägt dieses die Kosten für die Referent/inn/en im Rahmen der üblichen Honorare.