Erlass über die Einführung einer bundesweiten universellen Feuerwehrschutzkleidung
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:\Hni<;IeOUID dt'$ Innern Po"tfacb 1 0 24 4] 66024 Saarbrijeliep Herren Landräte in Homburg, Merzig, Neunkirchen, Saarlouis und St. Wendel Herrn Oberbürgermeister der La'nd~shauptstadt Saarbrücken Bürgermeisterin/Bürgermeister/Oberbürgermeister der saarländischen Städte und Gemeinden Herrn Landesbrandinspekteur Herren Brandinspekteure nachrichtlich: Landesfeuerwehrverband Arbeitsgemeinschaft der Werk- und Betriebsfeuerwehren des Saarlandes Gemei"ndeunfallversicherungsverband für das Saarland Beethovenstraße 41 66125 Saarbrücken Landesfeuerwehrschule Saarland. MINISTERIUM DES INNERN 21. Juli 1997 Frrulz·Josef-Röder-Str. 21 66119 Saarbrüd<en Telefon (0661) 50H,XJ Teldax (0681) S 01-21 46 Sachb.: Herr Biehl Durchwahl : 22 01 AL: C 1-4177-031 MBlHu 0.: Schutzkl.1 , . Erlaß über die Einführung einer bundesweiten universellen Feuerwe.hrschutzkleidung vom. 21. Juli 1997, Az.: C 1-4177-031 Anlagen: - 3 - Die Arbeitsgruppe "Feuerwehrschutzkleidung" des Ausschusses für Feuerwehrangelegenheiten (AFW) des Arbeitskreises. (AK) V der Ständigen Konferenz der Innenminister/-senatoren der Länder (IMK) hat eine..... -,...-- . Herstellung's- und Prüfungsbeschreibung für eine bundesweite universelle Feuerwehrschutzkleidung Feuerwehrüberjacke Feuerwehrhose Feuerwehrjacke erarbeitet, die als Anlage 1 (Stand: 12/96) beigefügt ist. Zwischenzeitlich ergangene Änderungen zu der Herstellungs- und Prüfungsbeschreibung sind als Anlage 2 (Stand: 3/97) und Anlage 3 (Stand: 4/97) ebenfalls beigefügt. Für die neue Feuerwehrschutikleidung wird in Abstimmung mit den Brandinspekteuren die Farbe dunkelblau festgelegt. Ab sofort ist nur noch Feuerwehrschutzkleidung nach dieser Herstellungs- und Prüfungsbeschreibungzu beschaffen. Ich weise darauf hin, daß neu zu beschaffende Feuerwehrschutzkleidung 'ein Prüfetikett gemäß Nr. 7.2 der Anlage 1 für die Teile 1 bis 3 tragen muß. Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, daß nur Atemschutz~eräteträger sich im Bereich einer möglichen Stichflammenbildung im Einsatzgeschehen aufhalten werden. Aus diesem Grund empfehle ich zunächst die vorrangige Beschaffung von Feuerwehrüberjacken nach Teil 1 für die Atemschutzgeräteträger des jeweiligen Löschbezirks. Die vorhandene Schutzkleidung kann zeitlich unbegrenzt aufgetragen werden. Dies gilt auch für die mit Erlaß vom 25. Oktober 1984 eingeführten Feuerwehrschutzanzüge und Feuerwehrüberjacken, solange sie nicht im Bereich einer möglichen Stichflammenbildung.zum Einsatz kommen. Dieser Erlaß tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlaß betreffend Herstellungsrichtlinien für die Feuerwehrschutzkleidung vom 25. Oktober 1·984, Az.: C7 -4177 -03 außer Kraft. Im Auftrag , . Zusatz für die Herren Landräte bzw. den Herrn Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken: Die beigefügten Mehrexemplare sind zur Unterrichtung der Städte und Gemeinden Ihres Zuständigkeitsbereiches bestimmt. J