Erlass über die Einführung eines Schulversuchs "Neustarterklasse"
Aufgrund des § 5 Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Amtsbl. I S. 566) geändert worden ist, wird an der Gemeinschaftsschule Saarbrücken-Dudweiler und der Gemeinschaftsschule Saarbrücken-Rastbachtal ein Schulversuch „Neustarterklasse“ eingerichtet, mit jeweils einer Neustarterklasse pro Standort.
Der Schulversuch „Neustarterklasse“ ist ein gemeinsames Projekt der beiden vorgenannten Gemeinschaftsschulen, des Regionalverbands Saarbrücken als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Schulträger der beiden Gemeinschaftsschulen und dem Ministerium für Bildung und Kultur.
Mit dem Schulversuch „Neustarterklasse“ wird ein zeitlich befristetes, schulorganisatorisches und pädagogisches Konzept erprobt, das der schrittweisen Reintegration schulabwesender Kinder und Jugendlicher in den regelmäßigen Schulbesuch dient.
Ziel des Schulversuchs ist es, für die beteiligten Schülerinnen und Schüler eine verlässliche Lern- und Förderstruktur zu schaffen, die die Wiederaufnahme erfolgreicher Lernprozesse sowie die schrittweise Wiederherstellung der sozialen Teilhabe in der Regelklasse ermöglicht und auf den Erwerb eines allgemeinbildenden Abschlusses, in der Regel des Hauptschulabschlusses (Ersten Schulabschlusses), sowie auf eine realistische berufliche Perspektive ausgerichtet ist.
Die Neustarterklasse wird als eigenständige Lerngruppe mit in der Regel bis zu zwölf Schülerinnen und Schülern geführt. Die Gruppe verfügt über einen festen Bezugsraum im Schulgebäude, der als konstanter Lernort dient. Der Unterrichtstag beginnt in offener Form. Den Schülerinnen und Schülern wird die Möglichkeit eingeräumt, in einem zeitlich begrenzten Ankommensfenster in Ruhe in der Schule einzutreffen und mit den pädagogischen Fachkräften in einen strukturierten Austausch zu treten. In diesem Rahmen werden aktuelle Konfliktlagen und Belastungen aufgenommen, Unterstützungsbedarfe geklärt und der weitere Tagesablauf verbindlich vereinbart sowie individuelle Ressourcen der Schülerin oder des Schülers aufgegriffen. Ziel ist eine geordnete Tagesstruktur, die insbesondere bei Jugendlichen mit Schulängsten und Schulverweigerung stabilisierend wirkt.
Für jede Schülerin und jeden Schüler wird zu Beginn der Teilnahme an der Neustarterklasse ein individueller Förderplan erstellt. Die Förderpläne sind entsprechend § 4 der Inklusionsverordnung zu verfassen oder zu erweitern, darüber hinaus werden das Vorgehen speziell für die fachlichen, sozialen und personalen Kompetenzen, die im Projekt gefördert werden sollen, und die vorgesehenen pädagogischen Maßnahmen sowie Vereinbarungen zur schrittweisen (Re-)Integration in die Regelklasse oder in andere geeignete Bildungsgänge dokumentiert. Der Prozess der (Re-)Integration erfolgt individuell und kann beispielsweise fächerbezogen oder stufenweise umgesetzt werden. Für die Rückkehr in die Regelklasse werden auch die übrigen Schülerinnen und Schüler der Regelklasse vorbereitet. Die Förderpläne werden in festgelegten Zeitabständen von den beteiligten Lehrkräften und sozialpädagogischen Fachkräften überprüft und bedarfsgerecht fortgeschrieben sowie mit den Erziehungsberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler schriftlich vereinbart. In festgelegten Intervallen erfolgt eine systematische Auswertung der erreichten Fortschritte und der noch bestehenden Förderbedarfe. Die Ergebnisse werden dokumentiert und den Erziehungsberechtigten sowie den Schülerinnen und Schülern in regelmäßigen Entwicklungsgesprächen alle drei Monate zugänglich gemacht.
Ein wesentlicher Bestandteil des Konzepts ist die verbindliche Arbeit mit den Erziehungsberechtigten. Hierzu gehören regelmäßige Gespräche mit Tutorinnen und Tutoren, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Schulleitung und weiterer Fachkräfte, sowie koordinierte Kontakte zu externen Unterstützungsangeboten. Aufsuchende Arbeit durch die Jugendhilfe ist möglich.
Ein Schwerpunkt der Neustarterklasse liegt auf dem systematischen Aufbau grundlegender fachlicher Kompetenzen in den Kernfächern. In den Fächern Deutsch und Mathematik werden Basiskompetenzen zielgerichtet aufgearbeitet, gefestigt und weiterentwickelt. Im Fremdsprachenunterricht steht die alltagsnahe Kommunikationsfähigkeit im Vordergrund. Die Schülerinnen und Schüler üben, sich in typischen Situationen ihres Lebensumfeldes sprachlich angemessen zu verständigen.
Die inhaltliche Arbeit in der Neustarterklasse erfolgt vorrangig projektorientiert. Die Themenwahl orientiert sich an der Lebenswelt der Jugendlichen und ermöglicht praktische Erfahrungen im unmittelbaren Sozialraum der Schule. Fachliche Inhalte werden nach Möglichkeit fächerverbindend in Projekten vermittelt; hierzu können insbesondere Kooperationen mit regionalen Partnern, Einrichtungen des Sozialraums sowie gegebenenfalls einer Schülerfirma genutzt werden. Das Fach Sport erhält einen besonderen Stellenwert. Durch verlängerte Sportstunden werden Bewegung, Gesundheitsförderung, Kooperationsfähigkeit und positive Gruppenerfahrungen gezielt unterstützt.
Die berufliche Orientierung nimmt im pädagogischen Konzept der Neustarterklasse eine zentrale Rolle ein. Ziel ist es, den Schülerinnen und Schülern neben der schrittweisen schulischen Reintegration auch realistische Perspektiven für ihren weiteren Bildungs- und Berufsweg zu eröffnen. Gerade für Jugendliche mit längerer Schulabwesenheit ist die Entwicklung einer konkreten Zukunftsperspektive ein wichtiger Motivationsfaktor für die Wiederaufnahme regelmäßiger Lernprozesse. Berufliche Orientierung wird dabei nicht ausschließlich als Vorbereitung auf eine spätere Berufswahl verstanden, sondern auch als Bestandteil der Persönlichkeitsentwicklung. Die Auseinandersetzung mit eigenen Interessen, Stärken und Entwicklungsmöglichkeiten unterstützt die Jugendlichen dabei, ein realistisches Selbstbild zu entwickeln, Verantwortung für den eigenen Bildungsweg zu übernehmen und Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten aufzubauen. Ein besonderer Stellenwert kommt in diesem Zusammenhang ressourcenorientierten Verfahren zur Ermittlung individueller Stärken zu, etwa im Rahmen von Kompetenzbilanzierungen oder Potenzialanalysen. Diese ermöglichen es, vorhandene Kompetenzen, Interessen und Entwicklungspotenziale der Schülerinnen und Schüler sichtbar zu machen und darauf aufbauend individuelle Förder- und Orientierungsangebote zu gestalten. Auf diese Weise können gezielt Schritte hin zu einer realistischen beruflichen Perspektive vorbereitet werden. Die berufliche Orientierung trägt damit wesentlich dazu bei, den Übergang von der Neustarterklasse in weiterführende Bildungs- oder Qualifizierungsangebote vorzubereiten und langfristig die gesellschaftliche und berufliche Teilhabe der Jugendlichen zu stärken.
In der Neustarterklasse stehen als feste Bezugspersonen jeweils pro Neustarterklasse eine Lehrkraft (Tutorin oder Tutor der Neustarterklasse), eine sozialpädagogische Fachkraft im Umfang von einer viertel Stelle sowie eine Vollzeitstelle zur sonstigen pädagogischen Unterstützung zur Verfügung. Die Stellen für die sozialpädagogischen Fachkräfte und die sonstige pädagogische Unterstützung werden vom Regionalverband Saarbrücken bereitgestellt.
Die Aufgaben der sozialpädagogischen Fachkräfte umfassen präventive und intervenierende sozialpädagogische Angebote für alle Schülerinnen und Schüler der Neustarterklasse. Zu den Aufgaben der sozialpädagogischen Fachkräfte gehören hierbei insbesondere die Beziehungsarbeit zu den Schülerinnen und Schülern, der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses, die Stärkung sozialer Kompetenzen und Resilienz, Konfliktfähigkeit und Selbstvertrauen. Dies kann auch in Form von sozialen Kompetenztrainings erfolgen. Sofern erforderlich leistet die sozialpädagogische Fachkraft im Einzelfall aufsuchende Sozialarbeit in Abstimmung mit der jeweiligen Dienstaufsicht beziehungsweise Fachaufsicht gemäß Absatz 4. Die Motivation der Schülerinnen und Schüler soll durch innovative Methoden der Beteiligung der Schülerinnen und Schüler gestärkt werden. Zudem sollen sich die sozialpädagogischen Fachkräfte im Sozialraum vernetzen und eine enge Zusammenarbeit der Schule, insbesondere der Neustarterklasse, mit Akteuren im Sozialraum herbeiführen.
Die Aufgaben der sonstigen pädagogischen Unterstützungskräfte umfassen insbesondere die individuelle und ganzheitliche Unterstützung der Schülerinnen und Schüler bei ihrer schulischen und sozialen Integration in die Neustarterklasse beziehungsweise in die Schulgemeinschaft sowie die individuelle Begleitung der Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts. Zudem leistet sie präventive Arbeit innerhalb der Neustarterklasse etwa durch Gruppenangebote, Sozialkompetenz- oder Entspannungstrainings.
Die Fachaufsicht für die sozialpädagogischen Fachkräfte und die zur sonstigen pädagogischen Unterstützung eingesetzten Kräfte liegt bei dem Regionalverband Saarbrücken als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Dienstaufsicht wird durch den jeweiligen Anstellungsträger ausgeübt.
Darüber hinaus sollen andere Professionen, wie beispielsweise die Schulsozialarbeit und der schulpsychologische Dienst, in einem standortspezifischen multiprofessionellen Team regelmäßig beraten und mitwirken. Die Möglichkeiten der Unterstützungsanfrage gemäß § 5 der Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung ( Inklusionsverordnung) vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540, ber. 2016 | 2017), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung sind auszuschöpfen.
Schülerinnen und Schüler können in die Neustarterklasse aufgenommen werden, wenn nach Prognose der sogenannten Neustarterkonferenz (§ 6 Absatz 2) davon auszugehen ist, dass die Teilnahme voraussichtlich zu einem dauerhaft regelmäßigen Schulbesuch führen wird und insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: — die Schülerin oder der Schüler besucht eine Klasse der Klassenstufen 5 bis 10 der teilnehmenden Schulen, — die Schülerin oder der Schüler zeigt ein überdurchschnittliches Fernbleiben von der Schule (mindestens 20 unentschuldigte Fehltage innerhalb von in der Regel drei Monaten) und es besteht die konkrete Gefahr eines dauerhaften Abbruchs des Schulbesuchs, — es wurden bereits alle der Schule bislang zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation erfolglos ausgeschöpft (zum Beispiel mehrere Elterngespräche, Schreiben mit Hinweis auf die Schulpflicht, runder Tisch). Die ergriffenen Maßnahmen und geführten Gespräche sind dokumentiert, — die Schülerin oder der Schüler zeigt ein Leistungsniveau, bei dem sie oder er nach Einschätzung der Schule unterhalb ihrer oder seiner individuellen Möglichkeiten bleibt und dies mitursächlich auf den unregelmäßigen Schulbesuch zurückzuführen ist.
Die persönliche und schulische Gesamtsituation ist Gegenstand eines persönlichen Gesprächs mit der Schülerin beziehungsweise dem Schüler und deren beziehungsweise dessen Erziehungsberechtigten. Das Gespräch wird von der Tutorin beziehungsweise dem Tutor der jeweils besuchten Regelklasse und der Tutorin beziehungsweise dem Tutor der jeweiligen Neustarterklasse sowie der dort eingesetzten sozialpädagogischen Fachkraft gemeinsam geführt und dokumentiert.
Die Tutorin oder der Tutor der Regelklasse oder die Tutorin oder der Tutor der Neustarterklasse oder die Schulleitung oder eine Fachkraft der Schulsozialarbeit beziehungsweise eine sozialpädagogische Fachkraft der Neustarterklasse schlagen der Neustarterkonferenz eine Schülerin oder einen Schüler zur Teilnahme vor.
Die Erziehungsberechtigten stimmen der Teilnahme ausdrücklich schriftlich zu. Die Schülerin oder der Schüler unterzeichnet eine Bereitschaftserklärung, die die Ernsthaftigkeit ihrer beziehungsweise seiner aktiven Teilnahme in der Neustarterklasse unterstreicht.
Die Entscheidung über die Aufnahme in die Neustarterklasse trifft die Neustarterkonferenz (§ 10). Diese setzt sich im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zusammen aus: der jeweiligen Schulleitung, der in der Neustarterklasse eingesetzten sozialpädagogischen Fachkraft und der Tutorin oder dem Tutor der jeweiligen besuchten Regelklasse, der Tutorin oder dem Tutor der jeweiligen Neustarterklasse sowie einer Fachkraft der Schulsozialarbeit. Der Vorsitz obliegt der jeweiligen Schulleitung. Entscheidungen der Neustarterkonferenz werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der beziehungsweise des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Entscheidung über die Aufnahme ist eine prognostische pädagogische Entscheidung, die in jedem Einzelfall unter Beachtung der Gesamtumstände getroffen wird. Sie erfolgt auf Grundlage der unter § 5 genannten Voraussetzungen sowie unter Würdigung der persönlichen und schulischen Gesamtsituation der Schülerin oder des Schülers.
Sollte die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen, die Anzahl der in der Neustarterklasse zur Verfügung stehenden Plätze übersteigen, soll bei der pädagogischen Auswahlentscheidung der Neustarterkonferenz insbesondere berücksichtigen werden, ob das Erreichen des Hauptschulabschlusses (Ersten Schulabschlusses) durch die Schülerin oder den Schüler gefährdet ist. Hierbei ist grundsätzlich Schülerinnen und Schülern, die eine jeweils höhere Klassenstufe besuchen, Vorrang zu gewähren.
Die Entscheidung über die Teilnahme kann grundsätzlich jederzeit erfolgen und ist in der Regel bis zum Ende des laufenden Schuljahres zu befristen. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen hiervon möglich. Eine Verlängerung der Teilnahme ist nach vorheriger Empfehlung der Neustarterkonferenz auf Grundlage des Förderplans möglich.
Über alle Sitzungen des Auswahlverfahrens ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Entscheidungen der Neustarterkonferenz zu vermerken sind. Der Niederschrift ist eine Liste mit den Namen der infrage kommenden Schülerinnen und Schülern beizufügen.
Die Entscheidung über die Aufnahme beziehungsweise Nichtaufnahme wird den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung über die Nichtaufnahme ist zu begründen.
Die Teilnahme am Projekt Neustarterklasse endet grundsätzlich nach Ablauf der ausgesprochenen Befristung gemäß § 6 Absatz 4. Im Einzelfall kann eine Verlängerung ausgesprochen werden.
Die Teilnahme am Projekt kann nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auch vorzeitig aufgrund von in der Person der Schülerin oder des Schülers liegenden Gründen oder ihres beziehungsweise seines Verhaltens nach entsprechender Entscheidung der Neustarterkonferenz durch die Schule beendet werden. Ein Grund für eine in der Person der Schülerin oder des Schülers liegende Beendigung kann beispielsweise eine längerfristige Erkrankung sein. Gründe für eine verhaltensbedingte Beendigung der Teilnahme können zum Beispiel sein: 1. wiederholtes oder andauerndes Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers von der Schule (weitere 20 unentschuldigte Fehltage ab Beginn der Aufnahme in die Neustarterklasse), 2. dauerhafte oder wiederholte Nichteinhaltung gemeinsam getroffener Absprachen (Zuspätkommen, Respektlosigkeit, Arbeitsverweigerung), 3. sonstige Regelverstöße durch die Schülerin oder den Schüler wie zum Beispiel mangelndes Sozialverhalten. Vor Beendigung der Teilnahme ist in der Regel in einem ersten Schritt ein Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler und deren beziehungsweise dessen Erziehungsberechtigten über das zu beanstandende Verhalten zu führen. Das Gespräch wird von der Tutorin oder dem Tutor der jeweils besuchten Regelklasse und der Tutorin oder dem Tutor jeweiligen Neustarterklasse sowie der dort eingesetzten sozialpädagogischen Fachkraft gemeinsam geführt und dokumentiert. Stellt sich daraufhin keine Besserung des Verhaltens bei der Schülerin oder dem Schüler ein, ist eine schriftliche Benachrichtigung an die Erziehungsberechtigten über das Andauern des beanstandeten Verhaltens sowie die Beendigung der Teilnahme am Schulversuch bei Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens in Aussicht zu stellen. Tritt nach der schriftlichen Benachrichtigung keine Besserung des beanstandeten Verhaltens ein, kann die Schule nach entsprechender Entscheidung der Neustarterkonferenz die Schülerin oder den Schüler von der weiteren Teilnahme am Schulversuch Neustarterklasse ausschließen. In den Fällen des Satzes 3 Nummer 1 soll das Gespräch gemäß Satz 4 bei fünf unentschuldigten Fehltagen geführt werden. Die schriftliche Abmahnung gemäß Satz 6 soll nach fünf weiteren unentschuldigten Fehltagen erfolgen, verbunden mit dem Hinweis, dass ein Ausschluss von dem Schulversuch bei weiteren zehn unentschuldigten Fehltagen erfolgen wird. Vor Beendigung der Maßnahme ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Teilnahme endet darüber hinaus in den Fällen, in denen die Erziehungsberechtigten ihr Einverständnis zurücknehmen und beziehungsweise oder die Schülerin oder der Schüler schriftlich erklärt, dass keine Bereitschaft zur Teilnahme mehr besteht.
Beim Ausscheiden aus der Neustarterklasse erhält die Schülerin oder der Schüler eine Verbalbeurteilung über die Teilnahme an dem Projekt und ihre beziehungsweise seine individuelle Entwicklung.
Im Rahmen der Neustarterklasse besteht bei Bedarf die Möglichkeit, von der Regelung des § 12 a des Gesetzes über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 864, ber. 1997, S. 147), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2025 (Amtsbl. I S. 566, 568), in der jeweils geltenden Fassung zur sogenannten Teilbeschulung sowie den hierzu zu erlassenden untergesetzlichen Regelungen unter den dort genannten Voraussetzungen Gebrauch zu machen. Die tägliche Verweildauer wird hierbei individuell festgelegt.
Inklusionsverordnung Für die Leistungsfeststellung gilt der Erlass zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes vom 9. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 506) in der jeweils geltenden Fassung. Im Rahmen der Leistungsfeststellung finden die Vorschriften zum Nachteilsausgleich gemäß der §§ 14, 15 und 16 der Inklusionsverordnung Anwendung. Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen sowohl des Lesens als auch des Rechtschreibens gelten die Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/ oder des Rechtschreibens vom 15. November 2009 (Amtsbl. S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung.
Die vorgenannten Möglichkeiten sind im Rahmen des Projekts bei Bedarf vollständig auszuschöpfen.
Sollten im begründeten Einzelfall zur bestmöglichen Förderung einer Schülerin oder eines Schülers Abweichungen von den in Absatz 1 genannten Vorgaben erforderlich sein, ist dies in Abstimmung mit der zuständigen Schulaufsicht möglich.
Abweichend von § 12 Absatz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung und Mitwirkung im SchulwesenSchulmitbestimmungsgesetz (SchumG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 869, ber. 1997, S. 147), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 865), und § 35 der Verordnung – Schulordnung – über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule (Gemeinschaftsschulverordnung – GemSVO) vom 19. November 2024 (Amtsbl. I S. 948), neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juli 2025 (Amtsbl. I S. 574, 597), ist zentrales Entscheidungsgremium am jeweiligen Schulstandort für die Neustarterklassen die sogenannte Neustarterkonferenz. Die Neustarterkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. Sie berät und beschließt über die ihr durch diesen Erlass übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Klasse erforderlichen Maßnahmen.
Vorsitzende oder Vorsitzender der Neustarterkonferenz mit Stimmrecht ist die Schulleitung. Zudem ist die Tutorin oder der Tutor der Neustarterklasse stimmberechtigtes Mitglied der Neustarterkonferenz. Die multiprofessionell tätigen Personen können in Anwendung der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Schulmitbestimmungsgesetzes auf Beschluss der Neustarterkonferenz beratend hinzugezogen werden. Ergänzend hierzu setzt sich die Neustarterkonferenz abhängig von der Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe wie folgt zusammen: 1. Zeugnis- und Versetzungskonferenz, Fragen des Übergangs in andere Schulen, Entscheidungen gemäß §§ 6 und 14 Inklusionsverordnung a) mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht: jede die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler im bewertungsrelevanten Zeitraum unterrichtende Lehrkraft sowie die im Rahmen der Inklusion zur besonderen pädagogischen Unterstützung der Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse tätige Förderschullehrkraft beziehungsweise tätigen Förderschullehrkräfte, b) in beratender Funktion mit Teilnahmepflicht: die in der Neustarterklasse eingesetzte sozialpädagogische Fachkraft und Kraft zur sonstigen pädagogischen Unterstützung, jede die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler in der Regelklasse unterrichtende Lehrkraft sowie der Tutor oder die Tutorin der jeweiligen Regelklasse, die in der Neustarterklasse tätige Sprachförderschullehrkraft beziehungsweise tätigen Sprachförderschullehrkräfte, c) in beratender Funktion ohne Teilnahmepflicht: eine an der Schule tätige Schulsozialarbeiterin oder ein an der Schule tätiger Schulsozialarbeiter. 2. Entscheidungen zur pädagogischen Ausrichtung und Arbeit in der Neustarterklasse Mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht: jede in der Neustarterklasse eingesetzte Lehrkraft (Regellehrkraft, Förderlehrkraft, Sprachförderlehrkraft), die in der Neustarterklasse eingesetzte sozialpädagogische Fachkraft und Kraft zur sonstigen pädagogischen Unterstützung sowie eine an der Schule tätige Schulsozialarbeiterin oder ein an der Schule tätiger Schulsozialarbeiter. 3. Entscheidung über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 32 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2025 (Amtsbl. I S. 566), Erweiterung des Katalogs der Ordnungsmaßnahmen Abweichend von § 32 Schulordnungsgesetz kann die Neustarterkonferenz in Ergänzung der dort aufgeführten Schulordnungsmaßnahmen die Teilnahme an Sozialtrainings beschließen. An die Stelle der Klassenkonferenz gemäß § 32 Schulordnungsgesetz tritt für die Neustarterklasse die Neustarterkonferenz in folgender Zusammensetzung: a) mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht: jede die jeweilige Schülerin beziehungsweise den jeweiligen Schüler im bewertungsrelevanten Zeitraum unterrichtende Lehrkraft sowie die im Rahmen der Inklusion zur besonderen pädagogischen Unterstützung der Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse tätige Förderschullehrkraft beziehungsweise tätigen Förderschullehrkräfte, b) in beratender Funktion mit Teilnahmepflicht: die in der Neustarterklasse eingesetzte sozialpädagogische Fachkraft und Kraft zur sonstigen pädagogischen Unterstützung.
Versetzungsentscheidung von Klassenstufe 8 in Klassenstufe 9 Abweichend von § 3a Absatz 3 Satz 4 Schulordnungsgesetz sowie § 16 Absatz 1 und ergänzend zu § 19 Absatz 3 der Gemeinschaftsschulverordnung besteht im Rahmen der Neustarterklasse die Möglichkeit, dass Schülerinnen und Schüler am Ende der Klassenstufe 8 ohne Versetzungsentscheidung in die Klassenstufe 9 aufsteigen, sofern dies bei Würdigung der jeweiligen besonderen Lage, des jeweiligen Leistungsstandes und des jeweiligen Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der Klassenstufe 9 sowie das Bestehen der Hauptschulabschlussprüfung zu erwarten ist.
Im Falle einer Beschulung in der Neustarterklasse zum Zeitpunkt der Zeugnis- und Versetzungskonferenz und seit mindestens sechs Wochen davor ist auf dem Zeugnis hinter dem Feld „Klasse“ die „Neustarterklasse“ und die entsprechende Klassenstufe, nach deren Lehrplan die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wurde, auszuweisen. Des Weiteren ist folgende Bemerkung in das Zeugnis aufzunehmen: „[Name] hat am Schulversuch Neustarterklasse teilgenommen.“ Dem Zeugnis ist ein Beiblatt mit einer ergänzenden Verbalbeurteilung über die individuelle Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beizufügen, die eine positive Entwicklungsperspektive eröffnet. Im Übrigen bleiben die Regelungen der Inklusionsverordnung und der Gemeinschaftsschulverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung hiervon unberührt.
Sofern die Schülerin oder der Schüler gemäß § 8 in einem reduzierten zeitlichen Umfang unterrichtet wurde, ist folgende Bemerkung in das Zeugnis aufzunehmen: „[Name] wurde im Zeitraum von _____ bis _____ in einem reduzierten zeitlichen Umfang beschult.“ Die Bemerkung ist nicht aufzunehmen, soweit es sich bei dem Zeugnis um ein Abschlusszeugnis handelt.
Sofern die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt sind, finden die Regelungen der Gemeinschaftsschulverordnung Anwendung.
Hinsichtlich des Erwerbs des Hauptschulabschlusses (Ersten Schulabschlusses) und des mittleren Bildungsabschlusses (mittleren Schulabschlusses) gelten die Regelungen der Gemeinschaftsschulverordnung, der Verordnung – Prüfungsordnung – über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Gemeinschaftsschulen, Förderschulen und Freien Waldorfschulen vom 1. Juli 2025 (Amtsbl. I S. 574) sowie die Verordnung – Prüfungsordnung – über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen und Freien Waldorfschulen vom 1. Juli 2025 (Amtsbl. I S. 574, 586) in den jeweils geltenden Fassungen.
Der Schulversuch „Neustarterklasse“ wird zum Schuljahr 2026/2027 an den teilnehmenden Schulen eingerichtet und wird zunächst bis einschließlich des Schuljahres 2027/2028 umgesetzt.
Der Schulversuch wird wissenschaftlich evaluiert.
Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft und am 31. Juli 2028 außer Kraft. Saarbrücken, den 20. Mai 2026 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Cayrol