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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzErlass über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder in den Prüfungsausschüssen des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr als zuständige Stelle für die Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz (BBiG)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder in den Prüfungsausschüssen des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr als zuständige Stelle für die Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz (BBiG)

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2012-02-09

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Referat A/3 Saarbrücken, 09.02.2012 Erlass über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder in den Prüfungsausschüssen des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr als zuständige Stelle für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) Vom 09.02.2012 Aufgrund des § 40 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz erlässt das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr als zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 4 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes vom 20. Februar 2009, geändert durch die Verordnung vom 12. Mai 2011 (Amtsbl. I S. 180) folgende Entschädigungsregelung für die ehrenamtliche Tätigkeit in den Prüfungsausschüssen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kultur und Europa: I. Allgemeine Bestimmungen 1. Die Höhe der Entschädigungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz im Zuständigkeitsbereich für die Berufsausbildung in umwelttechnischen Berufen, in Berufen der Geoinformationstechnologie, zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin im Bereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr richten sich nach den unter Ziffer II festgelegten Vergütungssätzen. Mit ihnen sind alle Aufwendungen abgegolten. 2. Die Anzahl der bei einer Prüfung einzusetzenden Prüfer und Prüferinnen einschließlich der Zweitkorrektoren und Zweitkorrektorinnen richtet sich nach den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. 3. Mit der Prüfung beauftragte Personen mit Wohn- und Dienstort im Saarland erhalten Fahrkostenerstattung nach § 5 Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) oder Wegstreckenentschädigung nach § 6 SRKG. Bei Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs wird eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Absatz 1 SRKG gewährt, wobei grundsätzlich von der Einschränkung des § 6 Absatz 1 Satz 2 SRKG abgesehen wird. 4. Der Anspruch auf Entschädigung muss binnen 6 Monaten nach Beendigung der Zwischen- und Abschlussprüfung geltend gemacht werden. II. Entschädigungen werden wie folgt festgesetzt: 1. für die Erstellung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag bei Zwischenprüfungen je Stunde vorgesehener Bearbeitungszeit durch den Prüfling Angehörige des öffentlichen Dienstes 10,00 Euro Angehörige freier Berufe 14,00 Euro 2. für die Erstellung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag bei Abschlussprüfungen je Stunde vorgegebener Bearbeitungszeit durch den Prüfling Angehörige des öffentlichen Dienstes 10,00 Euro Angehörige freier Berufe 14,00 Euro 3. für die Korrektur einer schriftlichen Prüfungsarbeit bei Zwischenprüfungen 1,50 Euro 4. für die Korrektur einer schriftlichen Prüfungsarbeit bei Abschlussprüfungen bezogen auf die vorgeschriebene Bearbeitungszeit durch den Prüfling: Klausur bis einschließlich 90 Minuten 3,00 Euro Klausur bis einschließlich 180 Minuten 4,50 Euro 5. für die Erstellung der praktischen Prüfungsaufgaben in der Zwischen- und Abschlussprüfung je ½ Stunde Bearbeitungszeit durch den Prüfling 5,00 Euro höchstens je Prüfgruppe 15,00 Euro und höchstens pro Prüftag 30,00 Euro 6. für die Erstellung des betrieblichen Auftrages im Prüfungsbereich Geodatenprozess – Durchführen und Dokumentieren mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen bei der Abschlussprüfung der Vermessungstechniker/-innen 40,00 Euro 7. Aufsicht bei schriftlichen Prüfungsarbeiten je Stunde 4,00 Euro 5. Abnahme mündlicher Ergänzungsprüfungen je Stunde 10,00 Euro 6. Abnahme praktischer Prüfungen einschließlich Prüfungsgespräche je Stunde 6,00 Euro 7. Leitung einer Abschlussprüfung (bis 30 Prüflinge) Pauschale 40,00 Euro 8. Teilnahme an Sitzungen des Prüfungsausschusses je Stunde 5,00 Euro III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass über die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse für Auszubildende des Ausbildungsberufes Vermessungstechniker, Fachkraft für Wasserversorgungstechnik, Fachkraft für Kreislauf- und Abfalltechnik sowie Fachkraft für Abwassertechnik vom 06. August 2003 außer Kraft. Saarbrücken, den 09. Februar 2012 Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr Im Auftrag gez. F.-R. Bauer


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